5012/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.06.2010
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

 

 

Wien, am 17. Juni 2010

GZ: BMG-110011/0110-I/5/2010

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichteten gleichlautenden schriftlichen parlamentarischen Anfragen Nr. 5106/J und 5158/J der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein, Ing. Norbert Hofer und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1  bis 3:

Lebensmittelkennzeichnung ist vollharmonisiertes EU-Recht. Auf EU-Ebene wird das gesamte Lebensmittelkennzeichnungsrecht derzeit einer Revision unterzogen. So wurde am 30. Jänner 2008 von der Europäischen Kommission ein Vorschlag für eine Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, 2000/0028 (COD), vorgelegt, der derzeit auf Ratsebene intensiv diskutiert wird. Dieser Vorschlag enthält auch Bestimmungen hinsichtlich Herkunftskennzeichnung.

 

Österreich unterstützt in diesen Verhandlungen die Forderung nach einer detaillierten Herkunftsangabe der wertbestimmenden Bestandteile eines Lebensmittels bei freiwilliger Auslobung der Herkunft des Lebensmittels. Überdies fordert Österreich in diesem Zusammenhang, dass neben unverarbeiteten Lebensmitteln auch bei bestimmten verarbeiteten Lebensmitteln (z.B. Käse) eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung – zumindest der wertbestimmenden Bestandteile – zu erfolgen hat, gemäß Entschließung des Nationalrates vom 24. Februar 2010 (82/E XXXIV.GP).

 

Neben den Bemühungen auf europäischer Ebene wurde in Österreich eine Initiative gestartet, die einen verbesserten Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher bei freiwilligen Herkunftsauslobungen zum Ziel hat. So wurde eine Arbeitsgruppe „Kennzeichnung, Irreführung, Herkunft“ im Rahmen der Österreichischen Codex-Kommission einberufen, um entsprechende Begriffsbestimmungen und Beurteilungsgrundsätze zu erarbeiten. Ziel ist es, vor allem Lebensmittelgutachterinnen und -gutachter mit detaillierten Ausführungen bei ihren Entscheidungen zu unterstützen und Unternehmen hier klare Leitlinien und somit bestmögliche Sicherheit zu geben.

 

Fragen 4 bis 8:

Produktionsdaten liegen meinem Ressort nicht vor.

 

Frage 9:

Es besteht keine Meldepflicht für die Verwendung von aus dem Ausland zugekaufter Milch in „österreichischen“ Produkten im Rahmen der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen.