5013/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.06.2010
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

 

 

 

Wien, am 17. Juni 2010

GZ: BMG-11001/0112-I/5/2010

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5117/J der Abgeordneten Glawischnig-Piesczek, Brosz, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1 bis 4:

Eine Ausschreibung erfolgte nicht und war auch nicht notwendig, da aufgrund der SchwellenwerteVO des BKA zum BVergG 2006, kundgemacht im BGBl. II Nr. 125/2009, die Direktvergabegrenze des § 41 Abs. 2 Z 1 vorübergehend bis 31.12.2010 auf € 100.000 exkl. USt. angehoben wurde und der Auftragswert unter dieser Grenze liegt.

 

Fragen 5 und 6:

Nein.

Fragen 7 und 8:

Die Kosten der Evaluierung beliefen sich auf € 86.999,60 inkl. USt.

Alle Kosten meines Ressorts werden transparent und offen gestaltet, daher bestand und besteht auch kein Grund die genauen Kosten der Evaluierung nicht zu nennen.

 

Fragen 9 bis 11 und 15 bis 18:

Die Fragen und Ergebnisse sind im Detail auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit abrufbar. http://www.bmg.gv.at/cms/site/news_detail.html?channel=CH0525&doc=CMS1270645992890

 

Fragen 12 bis 14:

Nein, danach wurde nicht gefragt.

 

Frage 19:

Auf die Frage nach einem generellen Rauchverbot in Lokalen wurde nicht verzichtet. Im Gegenteil, es war Ziel der Umfrage, die Einstellung zur gegenwärtigen Rechtslage zu erheben. Vor diesem Hintergrund galt es in der Bevölkerung generell, aber auch bei den Gastronomie-Beschäftigten bzw. bei den Lokalinhabern allfällige Präferenzen für ein generelles Rauchverbot auszuloten. Die Umfrage zeigt keine Präferenz für ein absolutes Rauchverbot. Allerdings liegt es der Bevölkerung demnach an der Möglichkeit eines von Tabakrauch unbehelligten  Gastronomiebesuchs, der durch räumliche Trennung zwischen Raucher- und Nichtraucherbereichen ermöglicht werden soll.

 

Fragen 20 und 21:

In dieser Form wurde die Frage nicht gestellt. In der angesprochenen Umfrage handelt es sich um eine Evaluierung des bereits bestehenden Tabakgesetzes. Daher wurden in diesem Zusammenhang die bestehenden Maßnahmen zum Schutz der Nichtrauchenden Mitarbeiter abgefragt.

 

Fragen 22 und 23:

Ein Schutz werdender Mütter in der Gastronomie ist im Tabakgesetz bereits vorgesehen und wird mit  1.Juli 2010 wirksam. Ab diesem Zeitpunkt dürfen werdende Mütter in Gastronomieräumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, bei gleichzeitigem sozialversicherungsrechtlichem Anspruch auf Wochengeld, nicht arbeiten. Daher erschien eine solche Fragestellung nicht als sinnvoll.

 

Fragen 24 und 25:

Die Fragestellung steht mit der geltenden Regelung im Tabakgesetz nicht im Einklang. Zutreffend ist vielmehr, dass kleine Lokale bis 50m2 nur dann – wahlweise – als Raucher oder Nichtraucherlokal geführt werden dürfen, wenn sie über nur einen einzigen, der Verabreichung von Speisen oder Getränke an die Gäste dienenden Raum (kurz: Gastraum) verfügen. In diesem Fall hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die geringe Lokalgröße davon abgesehen, dass ein Lokalinhaber der das Rauchen gestatten will eine räumliche Trennung vornehmen muss. Gibt es aber im Lokal zumindest zwei (wenn auch kleine) Gasträume, so darf das Rauchen ausnahmslos nur dann gestattet werden, wenn zumindest einer der Gasträume (und zwar jener mit zumindest der Hälfte der Verabreichungsplätze) als Nichtraucherraum geführt wird.

 

Fragen 26 und 27:

Nein. Ziel war es, vor allem die Einstellungen zur derzeitigen Rechtslage beim Nichtraucherschutz und auch die grundsätzlichen Präferenzen zwischen möglichen Alternativen (generelles Raucherverbot versus  räumliche Trennung zwischen Raucher- und Nichtraucherbereichen) in der Gastronomie  auszuloten. Dabei zeigte sich, dass die Befragten überwiegend der im Tabakgesetz grundgelegten zweitgenannten Alternative zugeneigt waren.

 

Fragen 28 und 29:

Parallel zur empirischen Evaluierung hat mein Ressort die für die Umsetzung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Ämter der Landesregierungen aufgefordert, sämtliche Daten zu den Verstößen gegen das Gesetz und die jeweiligen Sanktionen zu melden. Die erhobenen Daten sind ebenfalls auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit abrufbar.

 

Fragen 30 und 31:

Die Frage wurde nicht gestellt.

Die Zielsetzungen der Umfrage wurden bereits in Antwort zu Frage 27 genannt.

 

Fragen 32 und 33:

Nach heutigem Wissensstand ist keineswegs  gesichert, dass das derzeitige Prüfverfahren der Kommission betreffend ein Rauchverbot am Arbeitsplatz in eine (auch für die Gastronomie) verbindliche Richtlinie mündet.

 

Frage 34:

Nein. Die Einleitungen erfolgen üblicherweise standardmäßig durch das Meinungsforschungsinstitut. Daher wurden für die in Rede stehende Umfrage weder die Einleitungen noch die Fragestellungen dem Meinungsforschungsinstitut vorgegeben.

 

Frage 35:

Im Herbst 2009 wurde in der Steiermark eine allerdings noch unveröffentlichte Umfrage (ebenfalls von IFES) zum Nichtraucherschutz durchgeführt. Der Hintergrund beider Erhebungen war allerdings nach den ersten, zur Verfügung stehenden Informationen unterschiedlich. In der Steiermark wurde für den in Vorbereitung befindlichen Tabakbericht 2010 unter rauchenden SchülerInnen gefragt, ob sie glauben, dass ihnen mehr rauchfreie Umgebungen (z.B. zu Hause, in der Schule oder in der Freizeit) dabei helfen würden, mit dem Rauchen aufzuhören; in der Allgemeinbevölkerung wurde gefragt, ob ein generelles Rauchverbot in der Gastronomie unterstützt wird (aufgeschlüsselt nach Gastronomiekategorien).

 

Die von mir beauftragte gesamtösterreichische Umfrage hingegen erfolgte im Rahmen der Erhebung der Erfahrungen mit der gesetzlichen Regelung über den Nichtraucherschutz in der Gastronomie. Ihr lag konkret und ausdrücklich die Rückschau auf das einjährige In-Kraft-Stehen der geltenden Gesetze zu Grunde.

 

Vor diesem unterschiedlichen Hintergrund der beiden Erhebungen kann nicht von einer unmittelbaren Vergleichbarkeit der beiden Erhebungen und der Ergebnisse ausgegangen werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass so unterschiedliche Hintergründe und dem entsprechend unterschiedlich gestellte Fragen auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können.

 

Frage 36:

Repräsentativerhebungen sind vor ihrem jeweiligen Hintergrund und Zweck sowie den sich daraus ergebenen Fragestellungen Momentaufnahmen, die Hinweise auf den jeweils abgefragten aktuellen Meinungsstand in der Bevölkerung oder im befragten Bevölkerungssegment geben können. Bei Wiederholung derselben Fragestellungen  können  aus den Ergebnissen Trends im Zeitverlauf abgeleitet  werden.

Dem gegenüber stammen die in Rede stehenden Ergebnisse aus unterschiedlichen Befragungen. Ohne unmittelbare Vergleichsbasis kann auch kein unmittelbarer Vergleich zwischen den Ergebnissen erfolgen. Daher ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Glaubwürdigkeit der einen oder anderen Umfrage in Zweifel gezogen werden sollte.

Die steiermärkischen Umfrageergebnisse zeigen, allerdings ohne auf die bestehende  Rechtslage und die Zufriedenheit mit ihrer Umsetzung Bezug zu nehmen, dass die Befürwortung absoluter Rauchverbote in der Gastronomie seit der vorangegangenen Erhebung i.J. 2006 vor allem bei den Restaurants und Diskotheken bei bereits i.J. 2006 verzeichneter hoher Zustimmung noch zugenommen hat.

Die Umfrageergebnisse der für mein Ressort österreichweit durchgeführten Befragung weisen darauf hin, dass  den Befragten ein von Tabakrauch unbehelligter Lokalaufenthalt ein Anliegen ist, dass aber unter Einbeziehung  der geltenden Rechtslage sogar untern den  Nichtraucherinnen eine recht tolerante Einstellung zum Rauchen besteht, und daher aktuell eher einem durch Raumtrennung ermöglichten rauchfreien Lokalbesuch als einem absoluten Rauchverbot zugeneigt wird.