5015/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.06.2010
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

Wien, am  17. Juni 2010

GZ: BMG-11001/0117-I/5/2010

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5161/J der Abgeordneten Dr. Karlsböck und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1 und 2:

Seitens des meines Ressorts ist eine derartige Vorgangsweise absolut abzulehnen. Es gibt keine Rechtfertigung für eine Verknüpfung von Freizeitangeboten mit fragwürdigen „Schönheitseingriffen“. Jeder medizinische Eingriff birgt, abhängig von der Art des Eingriffs, ein medizinisches Risiko in sich. Dies ist ein weiteres Argument, um die beschriebene Vorgangsweise und Verharmlosung von medizinischen Eingriffen, die nicht indiziert sind, abzulehnen.

 

Aus der ärztlichen Aufklärungspflicht und den mit einem Behandlungsvertrag verbundenen Schutzpflichten ergibt sich für eine Ärztin/einen Arzt auch die Pflicht, Patientinnen/Patienten über Risiken zu informieren (siehe Memmer in Handbuch Medizinrecht, Manz, I/83). Nach § 53 Abs. 1 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, hat sich „der Arzt u.a. einer unsachlichen und unwahren Information zu enthalten“, sodass jede Verharmlosung etc. gegen das Gebot zu sachlicher und wahrheitsgemäßer Information verstößt.

 

Frage 3:

Die Problematik der Schönheitsoperationen an Jugendlichen ist in meinem Ministerium weiterhin Gegenstand von lösungsorientierten Expertengesprächen, wobei Ziel dieser Gespräche die Ausarbeitung von medizinischen Leitlinien und die Verbesserung der Patientinnen/Patienten-Information ist.

 

Frage 4:

Zur Schaffung eines eigenen Tatbestands im Strafgesetzbuch darf auf die Zuständigkeit der Bundesministerin für Justiz hingewiesen werden. Weiters stellen Verstöße gegen § 53 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 nach § 199 Abs. 3 leg.cit eine Verwaltungsübertretung dar, zu deren Verfolgung die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig sind. Daneben sind auch disziplinarrechtliche Sanktionen wegen Verletzung des Standesansehens vorstellbar. Allenfalls kann auch ein ärztlicher Mitanbieter Unterlassungsansprüche nach dem UWG geltend machen. Im Übrigen wurden in dem der Parlamentarischen Anfrage zugrunde liegenden Anlassfall die weiteren Veranlassungen aus berufsrechtlicher und disziplinarrechtlicher Sicht bereits getroffen.