5030/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.06.2010
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0108-I/5/2010

Wien, am         18. Juni 2010

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 5109/J der Abgeordneten Gerhard Huber, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Einleitend ist festzuhalten, dass der in der Anfrage verwendete Terminus „gentechnisch verseuchte Lebensmittel“ insoweit nicht zutreffend ist, als noch durch keine wissenschaftlichen Studien seriös belegt werden konnte, dass der Verzehr von in der EU zugelassenen Lebensmitteln, die aus GVO hergestellt werden, gesundheitsschädlich ist. Alle bisher auf dem Markt befindlichen Produkte wurden von der Europäischen Kommission auf Grund einer positiven Sicherheitsbewertung durch die europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA) zugelassen und sind daher nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse als lebensmittelrechtlich sicher zu betrachten.

 

Mein Ressort ist wegen vorhandener Unsicherheiten insbesondere bei der Beurteilung von direkten und indirekten langfristigen Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt im größtmöglichen und dauernden Dialog mit der EFSA bemüht, darauf hinzuwirken, dass die Kriterien für die Sicherheitsbewertung stetig weiterentwickelt werden, dies vor allem vor dem Hintergrund der Weiterentwicklung von gentechnisch veränderten Organsimen (mehrere verschiedene gentechnische Veränderungen in einem Organismus – sogenannte „stacked events“, GVO mit Eigenschaften wie veränderte Zusammensetzung oder veränderten Stoffwechselvorgängen, die z.B. die Reifungseigenschaften verändern). Es ist nicht zuletzt der andauernden Insistenz Österreichs zu verdanken, dass die Risikobewertung vor EU-Zulassung eines GVO stetig strenger wird. Österreich investiert in die Verbesserung der Risikobewertung auch einiges an Forschungsgeldern.

 

Hinsichtlich der zitierten Beispiele für – behauptete - negative Auswirkungen von GVO sind folgende Punkte klarzustellen:

 

·        Kartoffel und Schneeglöckchen-Gen: Hierbei handelt es sich um ein Laborexperiment, welches Prof. Pusztai vor einigen Jahren durchgeführt hat. Da Lektine per se negative Effekte auf die tierische Gesundheit haben können, ist dieser Versuch als Beleg für die potentiellen Gefahren der Gentechnik nicht geeignet. Es war niemals intendiert, dieses Produkt auf den Markt zu bringen.

·        Studien von Dr. Ermakova: Diese Arbeit ist im Rahmen einer NGO-Veranstaltung vor einigen Jahren in Deutschland vorgestellt worden. Als die wissenschaftliche Gemeinschaft Details zur Nachvollziehbarkeit der kommunizierten Ergebnisse – insbesondere hinsichtlich des Versuchsdesign und der Futtermittelzusammensetzung - einforderte, wurden Mängel offensichtlich, welche in der Folge keinen seriösen Rückschluss auf mögliche negative Effekte von GVO auf die Versuchstiere ermöglichten.

·        Konowalowa-Studie etc.: Zur genannten Arbeit ist keine seriöse Literatur verfügbar, dies gilt auch für die indischen Studien. Bezüglich der übrigen Anmerkungen kann festgehalten werden, dass es derzeit keinen wissenschaftlichen Beweis für die aufgestellten Behauptungen gibt.

·        Antibiotikaresistenz: Im Auftrag meines Ressorts wird die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) eine breitangelegte Studie durchführen, um offene Fragen, die sich trotz positiver Bewertung durch die EFSA ergeben haben, einer Klärung zuzuführen.

 

Frage 1:

Seitens des Bundesministeriums für Gesundheit wurde mit der Ausarbeitung von Codexregelungen für die Gemeinschaftsverpflegung in der biologischen Produktion im Codexkapitel A8  sowie durch die Richtlinie zur Definition der „Gentechnikfreien Produktion“ von Lebensmitteln und deren Kennzeichnung die Grundlage geschaffen, um 

1.     den Unternehmer/inne/n Regeln für die Herstellung und ihr Angebot vorzugeben und

2.     den Konsument/inn/en die Wahlmöglichkeit zu bieten, aus dem vorhandenen Angebot Lebensmittel auszuwählen, die ohne Verwendung von GVO, sowie weder aus GVO noch mit Hilfe von GVO hergestellt werden.

 

Eine verpflichtende „gentechnikfrei“-Kennzeichnung ist auf Grund der EU-Rechtslage nicht möglich, es wurde aber durch die Codexregelungen im freiwilligen Bereich eine Möglichkeit zur Vermeidung von Gentechnik in Lebensmitteln geschaffen. Diese Regelungen unterliegen auch einem zusätzlichen Kontrollsystem durch akkreditierte Zertifizierungsstellen, die von den Behörden überwacht werden.

 

Ich strebe ein staatlich anerkanntes Gütezeichen für „gentechnikfreie“ Lebensmittel an. Derzeit ist eine Anerkennung eines neuen Gütezeichens wegen der fehlenden Rechtsgrundlage nicht möglich (zusätzlich zu den bereits nach der am 1.1.2010 ausgelaufenen alten Gütezeichenverordnung bereits anerkannten staatlichen Gütezeichen; im Lebensmittelbereich sind dies drei Zeichen, nämlich das AMA-Gütesiegel und das AMA-Biozeichen bzw. das ÖGE-Gütesiegel für eine optimierte Nährstoffzusammensetzung in der Gemeinschaftsverpflegung). Im Regierungsprogramm ist ein „Gütesiegelgesetz“ vereinbart. Vom BMWFJ wurde ein Entwurf im Herbst 2009 in Begutachtung geschickt, der allerdings keine Bestimmungen hinsichtlich Gütezeichen für Lebensmittel enthielt. Ich setze mich dafür ein, dass dieses Gesetz – mit Bestimmungen auch für Gütezeichen für Lebensmittel - bald dem Parlament zur Behandlung zugewiesen werden kann.

 

Frage 2:

Die EU-weit einheitlich geregelte Kennzeichnungspflicht für gentechnisch veränderte oder aus GVO hergestellte Lebensmittel findet in Österreich grundsätzlich auch in der Gastronomie Anwendung. Die EU-Kennzeichnungsvorgaben umfassen Lebensmittel von Tieren, die gentechnisch verändertes Futter gefressen haben, nicht. Eine österreichische gesetzliche Regelung, die dies verpflichtend vorschreiben würde, ist EU-rechtlich nicht möglich. Die Futtermittel müssen nach geltendem EU-Recht allerdings gekennzeichnet werden. Tierhalter und Mäster wissen, ob sie gentechnisch veränderte Futtermittel verfüttern und könn(t)en darüber grundsätzlich Auskunft erteilen.

 

Wer garantiert gentechnikfreie Produkte kaufen oder verzehren möchte, kann entweder zu Bioprodukten greifen oder als „gentechnikfrei“ gekennzeichnete Lebensmittel kaufen. Als „gentechnikfrei“ gekennzeichnet (nach der entsprechenden Codexrichtlinie produziert) sind in Österreich derzeit ca. 600 Produkte im Handel erhältlich. In Österreich entwickelt sich zunehmend auch eine eigene Biogastronomie und –hotellerie.


Fragen 3 bis 8:

Die in der Antwort zur Frage 1 angeführten Regelungen wurden entsprechend der Tradition des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex) in partnerschaftlicher Weise, daher auch mit dem BMLFUW und dem BMASK (sowie etlichen anderen „Stakeholdern“), in vielen Verhandlungen erarbeitet. Österreich war EU-weit das erste Land, das eine derartige Regelung einführte (bereits 1998).

 

Fragen 9 bis 11:

Mein Ressort ist im Rahmen der Vollziehung des Gentechnikgesetzes (§ 102 GTG 1995 idgF) zur Risikoforschung verpflichtet und hat seit dessen In-Kraft-Treten vor 15 Jahren rund 60 einschlägige Forschungsprojekte finanziert. In diesem Zusammenhang gab es allerdings nur am Anfang eine Kooperation mit dem Wissenschaftsministerium, dafür aber in der Hauptsache mit dem BMLFUW, welches seit vielen Jahren – vor allem für mehrjährige Studien zur Erhebung empirischer Daten – ein wichtiger Finanzierungspartner ist. Durch diese Forschungsaktivitäten ist es auch gelungen, die von der EFSA vorgegebenen Richtlinien zur Sicherheitsbewertung bereits erheblich zu verbessern.

 

Weiters finanzieren beide Ressorts seit 2009 eine „Collaborative Working Group-Risk Research GMO“ als Mandat des SCAR (Standing Committee on Agricultural Research), welche von 20 Mitgliedstaaten unterstützt wird und unter der Leitung Österreichs nicht nur die Status quo-Erhebung europäischer Programme und Projekte zur Risikoforschung, sondern auch die vermehrte Initiierung und Co-Finanzierung transnationaler Projekte zur Risikoforschung an GVO zum Ziel hat.

 

Abschließend wäre zum Thema Sicherheitsforschung festzuhalten, dass mein Ressort sowie die österreichischen Risikobewertungsstellen wie die AGES und das UBA Wien kontinuierlich einschlägige Publikationen der wissenschaftlichen Gemeinschaft auf ihre Relevanz, Seriosität, Nachvollziehbarkeit und Bedeutung prüfen und auch allen allfälligen Hinweisen auf potentielle negative Effekte von GVOs auf Mensch, Tier und Umwelt gewissenhaft nachgehen.

 

Frage 12:

Das AMA-Gütesiegel liegt im Bereich und in der Verantwortung der Agrar- Vermarktung und damit des BMLFUW. Die AMA stellt ihre Grundlagen zur Gütesiegelvergabe für alle im Internet dar. Aus diesen ist klar ersichtlich, welche Kriterien gelten. Betreffend „gentechnikfrei“ verweisen diese Regeln immer wieder darauf, dass dieser Bereich nicht abgedeckt ist und eine zusätzliche Auslobung nur durch eine zusätzliche Kontrolle entsprechend den Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches möglich ist. Zur Kennzeichnung von biologisch erzeugten Lebensmitteln wird ein eigenes Zeichen, das AMA-Biozeichen, vergeben. Besonders hervorgehoben wird dabei, dass grundsätzlich nur in der biologischen Landwirtschaft eine gentechnikfreie Fütterung der Tiere sichergestellt ist.

Seit kurzem wird auch nicht biologisch erzeugte Milch aus dem AMA-Gütesiegelprogramm zusätzlich auch als „gentechnikfrei nach Codex“ ausgelobt. Die Eigenschaft der „Gentechnikfreiheit“ dieser Milch ist vom AMA-Gütesiegel unabhängig. Alle großen österreichischen Molkereien haben sich zur „gentechnikfreien Produktion“ nach Codex entschlossen.

 

Frage 13:

Regelmäßig stattfindende Routinekontrollen der Lebensmittelaufsicht betreffend GVO (festgelegt im jährlich vom BMG erlassenen Revisions- und Probenplan) erfassen grundsätzlich auch Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung und somit auch die Gastronomie. Heuer sind Schwerpunktaktionen zur Überprüfung der Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften sowie zur Überprüfung, ob das Verbot des Inverkehrbringens von nicht zugelassenen GVO eingehalten wird, vorgesehen.