5047/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.06.2010
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-11.000/0005-I/PR3/2010    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 


Wien, am     . September 2018

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Gartelgruber und weitere Abgeordnete haben am 21. April 2010 unter der Nr. 5101/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend einkommensabhängiges Bußgeld gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1bis 3:

Ø  Gibt es konkrete Pläne, die Höhe von Verkehrsstrafen künftig am Einkommen zu bemessen und wenn ja, in welcher Form und Höhe?

Ø  Wenn ja, worin sehen Sie die Vorteile einer einkommensabhängigen Einhebung der Verkehrsstrafen?

Ø  Wenn nein, welche Gründe sprechen gegen die einkommensabhängige Einhebung von Verkehrsstrafen?

 

Im österreichischen Verwaltungsstrafrecht sind zwei Abwicklungsmöglichkeiten von Verfahren – die abgekürzten und die ordentlichen Verfahren – zu unterscheiden. Die abgekürzten Verfahren (Organstrafverfügung, Anonymverfügung und Strafverfügung) haben gemeinsam, dass ohne Bedachtnahme auf die Person des Täters (und der Einkommensverhältnisse) für bestimmte Delikte festgesetzte Beträge zu bezahlen sind. Werden Anonymverfügung und Organstrafverfügung nicht bezahlt, werden sie gegenstandslos, gegen die Strafverfügung kann Einspruch erhoben werden; in allen drei Fällen wird anschließend das ordentliche Verfahren eingeleitet.

 

Im ordentlichen Verfahren hat die Behörde im Rahmen der Strafbemessung (§ 19 Verwaltungsstrafgesetz – die Behörde ist zur Anwendung der Bestimmung verpflichtet) die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen. Sämtliche schwerere Delikte (z. B. Alkoholdelikte) dürfen ohnehin nur im ordentlichen Verfahren abgewickelt werden, sodass in weiten Bereichen des Verkehrsstrafrechts eine einkommensabhängige Bestrafung ohnehin geltendes Recht ist.

 

Jede Änderung in diesem Bereich hätte in den Verwaltungsverfahrensgesetzen zu erfolgen, das aber nicht in meinen Zuständigkeitsbereich fällt.

 

 

Zu den Fragen 4 und  5:

Ø  Gibt es Studien oder Erhebungen inwieweit sich einkommensabhängige Verkehrsstrafen auf die Disziplin der Verkehrsteilnehmer, insbesondere bei höheren Strafen für „Besserverdienende“, auswirken würden?

Ø  Gibt es Studien oder Erhebungen inwieweit sich die Einführung einkommensabhängiger Verkehrsstrafen in anderen Staaten auf die Disziplin der Verkehrsteilnehmer sowie konkret auf die Unfallzahlen sowie die Zahlen der Verkehrstoten und Verletzten ausgewirkt hat?

 

 

Meinem Ressort liegen keine diesbezüglichen Studien vor.

 

 

Zu Frage 6:

Ø  Inwieweit ist geplant, künftig Verstöße nach dem Kraftfahrgesetz 1967 - KFG. 1967 zu kategorisieren (beispielsweise nach leichten – mittleren – schweren Verstößen) und jeder „Kategorie“ eine maximale Strafhöhe zuzuordnen?

 

Im Bericht des Verkehrsausschusses zur 26. KFG-Novelle, 1102 dB, XXII GP, wurde zu diesem Thema Folgendes festgehalten:

„Der Ausschuss geht davon aus, dass nach Anhebung des Strafrahmens im § 134 KFG ein auf den jeweiligen Schweregrad des Deliktes abgestellter gestaffelter Strafrahmen vorgegeben wird, sobald von den Autofahrerclubs ein mit den gesetzlichen Interessenvertretungen, dem Kuratorium für Verkehrssicherheit und Behördenvertretern akkordierter Vorschlag dafür vorgelegt wird.“

 

Seitens meines Ressorts wird daher die Vorlage eines Vorschlages der Autofahrerclubs, der mit den anderen genannten Stellen akkordiert ist, abgewartet.