5052/AB XXIV. GP
Eingelangt am 22.06.2010
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung

NIKOLAUS BERLAKOVICH
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0061 -I 3/2010
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 16. JUNI 2010
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen
und Kollegen vom 21. April 2010, Nr. 5105/J, betreffend Urteil
des Europäischen Gerichtshofs
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen vom 21. April 2010, Nr. 5105/J, teile ich Folgendes mit:
Zu Frage 1:
Die Rechtsmaterie der Gentechnik ist in Österreich grundsätzlich im Gentechnikgesetz geregelt. Zuständig ist das Bundesministerium für Gesundheit. Haftungsbestimmungen sind auch im Gentechnikgesetz enthalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Urteile des EuGH vom 9.3.2010, C-378/08 sowie C-379/08 und C-380/08, in Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV ergangen sind. In einem solchen Verfahren legt der EuGH über Ersuchen eines nationalen Gerichts Unionsrecht aus. Die vom EuGH zu beurteilenden Vorabentscheidungsersuchen betrafen die Auslegung des Verursacherprinzips der Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG. Von einer Verurteilung eines Unternehmens durch den EuGH kann daher keine Rede sein. Die Entscheidung in den gegenständlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmen und verschiedenen italienischen Behörden wegen von letzteren erlassenen Maßnahmen zur Sanierung von Umweltschäden obliegt daher dem zuständigen nationalen Gericht.
Die Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG erfolgte in Österreich für den Bundesbereich durch das Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG), BGBl. I Nr. 55/2009. Der Anwendungsbereich des B-UHG ist entsprechend der österreichischen Kompetenzverteilung auf Schädigungen der Gewässer und des Bodens beschränkt. Schädigungen der Biodiversität sowie durch bestimmte Tätigkeiten verursachte Bodenschäden fallen hingegen in den Regelungsbereich der Bundesländer. Wer als Betreiber in Ausübung ganz bestimmter, taxativ aufgezählter gefahrengeneigter Tätigkeiten (Anhang 1) erhebliche Gefahren oder Schäden am Gewässer oder am Boden verursacht, muss unabhängig von einem Verschulden die Behörde im Anlassfall informieren und die erforderlichen Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen setzen.
Bleibt der Betreiber untätig oder agiert er zu spät oder unzureichend, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Behörde tätig zu werden, die erforderlichen Maßnahmen bescheidmäßig aufzutragen bzw. bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und letztlich den Betreiber zur Bezahlung der aufgelaufenen Kosten zu verpflichten.
Zum Kreis der haftungsrelevanten umweltgefährdenden Tätigkeiten zählt u.a. auch „jede absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt, sowie die Beförderung und das Inverkehrbringen dieser Organismen (§ 4 Z 3, 20 und 21 GTG)“ (Anhang 1 Z 10) sowie „jedes sonstige absichtliche Ausbringen genetisch veränderter Organismen in die Umwelt im Sinn der Richtlinie 2001/18/EG“ (Anhang 1 Z 14).
Im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 9.3.2010, C-378/08, ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesgesetzgeber im B-UHG keine Beweislastumkehr oder Kausalitätsvermutung zugunsten der Behörde vorgesehen hat. Gemäß § 9 Abs. 2 B-UHG obliegt es der zuständigen Behörde festzustellen, welcher Betreiber den Schaden oder die unmittelbare Gefahr verursacht hat, die Erheblichkeit des Schadens zu ermitteln und zu bestimmen, welche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 2 oder 3 zu treffen sind.
Der Bundesminister: