5055/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.06.2010
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

 
Bundesminister

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0066-I 3/2010

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 16. JUNI 2010

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mario Kunasek, Kolleginnen

und Kollegen vom 23. April 2010, Nr. 5150/J, betreffend Schaden

für Landwirte durch die Einführung der Umweltzone in Graz

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mario Kunasek, Kolleginnen und Kollegen vom 23. April 2010, Nr. 5150/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1 bis 12:

 

Ziele des Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) sind insbesondere der dauerhafte Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands und deren Lebensräume vor schädlichen sowie unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen und die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen. Zur Erreichung dieser Ziele wird daher im IG-L ein Instrumentarium geschaffen, das den für die Einhaltung der diesbezüglichen Grenzwerte zuständigen Landeshauptleuten die Möglichkeit gibt, entsprechende Maßnahmen setzen zu können.

Dabei haben diese die konkrete Situation, die Ziele und die Rahmenbedingungen genau abzuwägen und nach sachlichen Gesichtspunkten, unter Einhaltung der Grundsätze des IG-L (§ 9b), zu entscheiden. 

 

Die Entscheidung, welche konkreten Maßnahmen gesetzt werden, um die Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit einzuhalten, obliegt dem jeweiligen Landeshauptmann. Damit soll sichergestellt werden, dass die verordneten Maßnahmen optimal an die regionalen, wirtschaftlichen und sozialen Problemstellungen und Gegebenheiten angepasst sind.

 

Von Seiten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können daher keine Aussagen über konkrete zeitliche oder räumliche Beschränkungen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen getroffen werden.

 

Grundsätzlich ist es jedenfalls notwendig, dass Maßnahmen in allen relevanten Sektoren (wie Verkehr, Industrie und Haushalte) getroffen werden, um die Feinstaubbelastung in belasteten Gebieten erfolgreich zu reduzieren. Durch die Novelle des Immissionsschutzgesetzes-Luft  (IG-L) wird jedoch sichergestellt, dass die Produktion von landwirtschaftlichen Gütern nicht gefährdet ist. Dies ist durch die Grundsätze des IG-L, an die der Landeshauptmann bei der Erstellung von Maßnahmen­programmen gebunden ist, sichergestellt.

 

Der in der Anfrage angeführte Begriff „Umweltzone“ ist im Gesetzesentwurf nicht vorgesehen. Geplant ist im IG-L eine Verordnungsermächtigung zur bundeseinheitlichen Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge nach Euro-Abgasklassen.

 

Zur Frage der Wirksamkeit von „Umweltzonen“ gilt bisher lediglich die Helmholtz-Studie, die für München erstellt wurde, als wissenschaftlich anerkannt, andere Studien sind nach Auffassung von Experten nicht umfassend genug (siehe http://www.ecomedmedizin.­de/sj/ufp/Pdf/aId/10891).

 

Zu Frage 13:

 

Die Novelle des IG-L wurde am 15. Juni 2010 im Ministerrat beschlossen. Eine Beschlussfassung im Nationalrat kann noch vor der Sommerpause erfolgen.

 

Der Bundesminister: