5063/AB XXIV. GP
Eingelangt am 22.06.2010
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möglich.
BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/104-III/4a/2010 |
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Wien, 22. Juni 2010
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5220/J-NR/2010 betreffend Verwaltungsreform im Bereich der Schulverwaltung, die die Abg. Mag. Katharina Cortolezis-Schlager, Kolleginnen und Kollegen am 5. Mai 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 bis 8, 10, 15 sowie 22 und 23:
Bei den im Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode erwähnten Vorhaben im Bereich der Verwaltungsreform, die sich auch teilweise auf das Schulwesen und die Schulverwaltung beziehen, handelt es sich um Projekte der Bundesregierung bzw. der darin vertretenen Regierungsparteien, die zum größten Teil nur durch den Bundesgesetzgeber bzw. sogar nur durch den Bundesverfassungsgesetzgeber verwirklicht werden können. Im Rahmen des verfassungsgemäßen Gesetzgebungsverfahrens werden die Länderinteressen durch den Bundesrat (Art. 44 Abs. 2 BVG) vertreten. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sind daher Verhandlungen mit den Vollziehungsorganen der Länder (Landesregierungen, Landeshauptleute – Art. 101 BVG) nicht Teil dieses Verfahrens.
Die Bundesregierung hat auf der Grundlage der Erkenntnisse und Empfehlungen des Rechnungshofes, des Institutes für höhere Studien, des Wirtschaftsforschungsinstitutes und des KDZ-Zentrum für Verwaltungsforschung im Rahmen der Arbeitsgruppe Konsolidierung eine akkordierte Position des Bundes erarbeitet, in die auch der Standpunkt des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, welcher etwa gegenüber der Landeshauptleutekonferenz verdeutlicht wurde, eingeflossen ist.
Der Nationalrat hat sich auch mit der gegenständlichen Materie durch die Einsetzung und die Tätigkeit eines Unterausschusses des Verfassungsausschusses (auf Basis des gemeinsamen Entschließungsantrages 700/A(E) XXIV. GP aller Fraktionen) beschäftigt, in dessen Rahmen unter anderem auch ich in Übereinstimmung mit den im Rahmen der Bundesregierung akkordierten Ergebnissen der Arbeitsgruppe Konsolidierung meinen Standpunkt vertreten habe. Nach meiner Auffassung ist ein einheitliches Schulwesen in Österreich mit bestmöglicher Qualität, bundesweit einheitliche Qualitätsstandards sowie transparente Ressourcensteuerung und Kostenkontrolle entscheidend, wie etwa:
- Das Schulwesen sollte in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sein.
- Es wäre für jedes Bundesland lediglich eine Schulbehörde des Bundes (Landesbildungsdirektion) einzurichten. Die Bezirksschulräte wären abzuschaffen. Die bisherigen Kollegien sollten auf Beratungsfunktionen reduziert werden.
- Das gesamte Lehrerpersonal an allen Schulen sollte in den Bundesdienst überführt, mit einem einheitlichen Lehrerdienstrecht ausgestattet und vom Bund mittels einheitlicher und transparenter EDV-Verwaltung betreut werden.
- Eine effektive Ressourcensteuerung und Kostenkontrolle sollte durch die einheitliche Erfassung aller Besoldungsdaten und Organisationsdaten der Schulen möglich sein und es sollte ein einheitliches und transparentes Controlling-System österreichweit eingerichtet werden.
- Das Qualitätsmanagement sollte durch eine neu strukturierte Schulaufsicht im Sinne eines Qualitäts-Controllings erfolgen.
- Für die Schulautonomie wäre ein umfassendes Kompetenzmodell zu erstellen, das die Funktion der Schulleitung stärkt, insbesondere in der Personalaufnahme und Personalentwicklung.
Die Position der Länder einschätzend auf Basis des Beschlusses der Landeshauptleutekonferenz vom 27. November 2009 zur Reform des Schulwesens stellt sich unter anderem wie folgt dar:
- Gesamte Schulverwaltung im Land sollte durch Landesbehörden im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung wahrgenommen werden, Konzentration der Verantwortung für Landeslehrer-Controlling im Land, Übernahme von Aufgaben durch die Länder darf diese jedoch nicht mit zusätzlichen Kosten belasten.
- Pflichtschullehrer sollten Landeslehrer bleiben. Die Vollziehung des Dienstrechtes für alle Lehrer sollte Landessache sein.
- Personalsteuerung und Controlling: Steuerungs- und Durchführungsverantwortung beim Land.
- Schulaufsicht: Konzentration der operativen Handhabe im Land.
- Leitungsverantwortung: Kompetenzen der Schulleiter stärken.
Ein Vergleich macht die unterschiedlichen Positionen in den Kernbereichen evident.
Unabhängig davon werden die Angelegenheiten der Verwaltungsreform im Rahmen der Arbeitsgruppe zur Erarbeitung zur Konsolidierungsmaßnahmen unter Vorsitz des Bundeskanzlers und des Vizekanzlers und den beiden Staatssekretären im Bundesministerium für Finanzen wahrgenommen.
Es ist positiv zu vermerken, dass die anfragestellenden Abgeordneten die von der Bundesregierung im aktuellen Regierungsprogramm in Aussicht genommenen Verwaltungsreformvorhaben unterstützen, was zweifellos hilfreich ist, die von manchen Ländern in der öffentlichen Diskussion vorgebrachten Vorbehalte auszuräumen.
Zu Frage 9:
Es ist davon auszugehen, dass die Abschaffung der Schulbehörden des Bundes auf Bezirksebene (der Bezirksschulräte) kurzfristig einvernehmlich umsetzbar ist. Des Weiteren ist auf die in Aussicht genommene Änderung der Landeslehrer-Controllingverordnung hinzuweisen (vgl. Beantwortung der Frage 16). Alle anderen Vorhaben sind nach derzeitigem Stand als mittel- bis langfristig umsetzbar zu qualifizieren und bedürfen der Einbindung der beteiligten Partner.
Zu Fragen 11, 13 und 14:
Die Abschaffung der Schulbehörden des Bundes auf Bezirksebene (der Bezirksschulräte) bedarf entsprechender Änderungen in der Bundesverfassung, insbesondere im Art. 81a B-VG, sowie im Bundes-Schulaufsichtsgesetz und in einzelnen Schulgesetzen (Schulorganisationsgesetz, Schulpflichtgesetz 1985, Schulunterrichtsgesetz, Privatschulgesetz), weiters im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, im Bildungsdokumentationsgesetz und im Bundes-Personalvertretungsgesetz.
„Doppelgleisigkeiten“ zwischen der Bundes- und der Landesverwaltung gibt es insofern nicht, als jede Verwaltungsaufgabe im Bereich des Schulwesens entweder in den Zuständigkeitsbereich einer Bundesbehörde oder in den einer Landesbehörde fällt. Es ist allerdings zutreffend, dass der sachliche Zusammenhang in manchen Fällen ein Zusammenwirken der beiden Bereiche erfordert, was einen gewissen Koordinationsaufwand mit sich bringt. Dem wurde auf der Grundlage des Art. 97 Abs. 2 B-VG in den Ländern Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark und Burgenland durch die Übertragung von Aufgaben der Landesverwaltung an die Schulbehörden des Bundes durch Landesgesetz Rechnung getragen. Diesem Vorbild könnten die restlichen Bundesländer im Sinne einer Effizienzsteigerung durch entsprechende Maßnahmen folgen.
Was die angesprochene Effizienzsteigerung auf Bundesebene anbelangt wird auf die angedachte Auflösung der Bezirksschulräte hingewiesen. Ungeachtet dessen ist aber grundsätzlich festzuhalten, dass das von den Schulbehörden des Bundes, im Besonderen von den Landesschulräten wahrgenommene breit gefächerte Aufgabenspektrum (ua. personelle Kompetenzen, Schulerhaltung, Schulaufsicht, Schulpsychologie, Bildungsberatung, Schulentwicklung, Qualitätssicherung, regionale Bildungsplanung, Koordination der Lehrkräftefort- und –weiterbildung, schulärztlicher Dienst, Schul- und Heimbeihilfen, Schulservice, rechtliche und budgetäre Belange sowie zahlreiche Serviceleistungen) nicht ersatzlos entfallen kann und entsprechend dem Regierungsprogramm der Fokus auf eine effizientere und verbesserte Aufgabenwahrnehmung gelegt wird. Insofern wird ein Potential weniger bei den derzeit dafür anfallenden Ausgaben gesehen, sondern bei einer besseren Ressourcensteuerung, die im Übrigen auch vom Rechnungshof in diversen Prüfberichten aufgezeigt wurde. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 16 verwiesen.
Zu Frage 12:
Die Mitsprache der Schülervertretung ist vor allem im Schülervertretungengesetz geregelt. Dieses sieht zahlreiche Möglichkeiten der Mitsprache auf Landes-, Bundes-, Schulstandortebene vor. Viele der vorgesehenen Möglichkeiten werden – wie aus diversen Rückmeldungen der Schülerinnen und Schüler hervorgeht – oftmals gar nicht genützt. Hier erfolgt eine regelmäßige Unterstützung durch die Fachabteilung meines Ressorts, die die Schülervertreterinnen und –vertreter in allen Fragen und Anliegen berät und die auf Bundesebene für den Bereich der Zentralstelle vorgesehenen Veranstaltungen usw. abwickelt. Aber auch die Schulpartner in ihrer Gesamtheit haben gesetzlich geregelte Mitsprachemöglichkeiten, die in unterschiedlichem Ausmaß genützt werden. Schulpartnerschaft stärken kann aber nicht durch reines Erlassen von Gesetzen oder Verordnungen erfolgen, Schulpartnerschaft stärken heißt auch ein positives Gesprächklima schaffen, die Anliegen der jeweiligen Gesprächspartner ernst nehmen und ein gemeinsames Suchen nach Lösungen.
Was die Stärkung des autonomen Schulstandortes betrifft, so müssen hier die nächsten Entwicklungen in Bezug auf die Verwaltungsreform, das neue Lehrkräftedienstrecht und die damit verbundenen Neuerungen in Bezug auf den Schulstandort abgewartet werden.
Zu Frage 16:
Unter dem Gesichtspunkt einer „Modernisierung von Schulverwaltung und -management“ ist auf das Verwaltungsreformprojekt „IT-Controlling der Landeslehrer/innen“ zur Automatisierung und Straffung der Prozesse zur Stellenplangenehmigung (EDV-basierter Stellenplanantrag) in Entsprechung des gemeinsamen Berichts des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen im 60. Ministerrat vom 11. Mai 2010 hinzuweisen.
Weiters soll eine in Kürze in Begutachtung gehende Novelle zur Landeslehrer-Controllingverordnung zur Optimierung eines effizienten Vollzugs der Stellenplanbewirtschaftung im Bereich des allgemein bildenden Pflichtschulwesens im Hinblick auf eine erweiterte Abbildung der Datenbasis für den Personaleinsatz der Länder beitragen.
Zu Frage 17:
Hiezu wird auf die Vorbereitungen für die ab 2012 regelmäßig stattfindenden Überprüfungen der Bildungsstandards im Bereich Allgemeinbildung auf der 4. und 8. Schulstufe (Deutsch, Mathematik, Englisch – Naturwissenschaften in Vorbereitung) hingewiesen. Die gesetzliche Verankerung dieser Maßnahme einer deutlichen Outcome-Orientierung und Ergebnisverantwortung an der jeweiligen Schule erfolgte bereits 2008, die entsprechende Verordnung wurde zu Jahresbeginn 2009 kundgemacht.
Diese Maßnahme wird auf der 12. (13.) Schulstufe durch die standardisierte kompetenzorientierte Reifeprüfung ab dem Schuljahr 2013/14 (2014/15) ergänzt (standardisierte externe Aufgabenstellungen für mehr Transparenz, Vergleichbarkeit und Qualitätssicherung im Bereich der abschließenden Prüfung). Die gesetzliche Verankerung für den Bereich der allgemein bildenden höheren Schulen erfolgte im Herbst 2009; für den Bereich des berufsbildenden sowie des lehrer- und erzieherbildenden höheren Schulwesens ist die entsprechende Novelle zum Schulunterrichtsgesetz derzeit in parlamentarischer Behandlung.
Zu Frage 18:
Ein Profil „Schulleitung“ ist bereits erarbeitet worden und steht in Verwendung.
Zu Frage 19:
In Umsetzung des aktuellen Regierungsprogramms sollen an den Schulen Modelle zur Schaffung eines Mittleren Managements erprobt werden. Dazu wurden für die Bundesschulen erstmalig für das Schuljahr 2009/10 österreichweit 300 Werteinheiten zur Verfügung gestellt (es erfolgt eine Aufteilung dieser Summe auf Bundesländer nach der Zahl der Schulen mit mehr als 15 Klassen). Die Ausarbeitung und Entwicklung der Projekte obliegt den zuständigen Landesschulräten in enger Zusammenarbeit mit den Schulen. Eine Evaluierung der Ergebnisse wird durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur durchgeführt. Daraus sollen Erkenntnisse für eine Weiterentwicklung der Schulstruktur sowie für eine Reform des Dienst- und Besoldungsrechts der Lehrkräfte gewonnen werden. Zumal die Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist, soll das Projekt im kommenden Schuljahr 2010/11 auch in Bezug auf die Mittel ausgeweitet werden.
Zu Frage 20:
Eine interne Arbeitsgruppe des Ressorts ist mit der Ausarbeitung eines Konzepts für die Neugestaltung der Schulaufsicht in Richtung eines modernen Qualitätsmanagements beauftragt, das die derzeit auf § 18 Bundes-Schulaufsichtsgesetz beruhende Schulinspektion ersetzen soll. Dabei soll die Vermischung von operativen Schulverwaltungsaufgaben und pädagogisch-fachlichen Aufgaben, wie sie derzeit im Aufgabenprofil der Schulaufsicht geregelt ist, in ein prozessunabhängiges Qualitäts-Monitoring auf wissenschaftlicher Basis umgewandelt werden.
Zu Frage 21:
Was die Novellierung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer Flexibilisierung der Schulsprengel für die Länder anbelangt, so wird auf die Positionierung des Österreichischen Gemeindebundes vom September 2008 zu dem im Sommer dieses Jahres der allgemeinen Begutachtung zugeführten diesbezüglichen Entwurfs hingewiesen. Im Hinblick auf die zeitliche Komponente der noch laufenden aktuellen Gesetzgebungsperiode kann derzeit seriöserweise noch kein konkretes Datum benannt werden.
Zu Fragen 24 und 25:
Der Vorschlag der Einrichtung von Beiräten (anstelle der Kollegien) steht in Übereinstimmung mit dem aktuellen Regierungsprogramm und wird im Rahmen des darüberliegenden Konzepts der Einrichtung von Bildungsdirektionen zu diskutieren sein. Da es sich hier um eine Materie handelt, deren Reform sinnvoller Weise einen Konsens zwischen allen beteiligten Partnern erfordert, kann nicht von einem Partner ein fixer Termin für eine diesbezügliche auch die Bundesverfassung betreffende Gesetzesvorlage genannt werden.
Zu Fragen 26 bis 30:
Betreffend die geplante Einführung eines zeitgemäßen und leistungsorientierten Dienst- und Besoldungsrechtes für Lehrkräfte finden laufend konstruktive Gesprächsrunden mit der Arbeitsgruppe Lehrer statt, die letzte diesbezügliche Runde hat am 21. Juni 2010 stattgefunden. Vereinbarungsgemäß sind die bislang erzielten Zwischenergebnisse vertraulich. Demgemäß kann zum derzeitigen Zeitpunkt und auch mangels eines Endergebnisses nicht einseitig eine entsprechende Gesetzesvorlage erfolgen.
Zu Fragen 31 bis 36:
Ausgehend von der derzeitigen Kompetenzlage wären neben einer Änderung des B-VG oder von Bundesverfassungsgesetzen nahezu sämtliche schul-, dienst- und besoldungsrechtliche Normen betroffen, die insbesondere im dienstrechtlichen Bereich eine Einbindung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen erfordern würden (ua. Bundes-Schulaufsichtsgesetz, Schülervertretungengesetz, Schulorganisationsgesetz, Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, Schulzeitgesetz 1985, Schulpflichtgesetz 1985, Privatschulgesetz, Schülerbeihilfengesetz 1983, Bildungsdokumentationsgesetz, Berufsreifeprüfungsgesetz, Minderheiten-Schulgesetze für Kärnten und für das Burgenland, FAG, EGVG, BDG 1979, VBG, LBG, LVG, BLVG, GehG 1956, Bundes-Personalvertretungsgesetz samt jeweils dazu gehöriger Verordnungen).
Im Zusammenhang mit den grundsatzgesetzlichen Komponenten sind aller Voraussicht nach die Landesausführungsgesetzgeber auf jeweiliger Landesebene betroffen (ua. Burgenländisches Schulaufsichtsgesetz, Landes-Schulaufsichtsgesetz Kärnten, NÖ Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1975, OÖ Schulaufsichtsgesetz 1998, Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995, Steiermärkisches Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2000, Tiroler Schulaufsichts-Ausführungsgesetz, Schulratgesetz Vorarlberg, Wiener Schulgesetz, Burgenländisches Pflichtschulgesetz, Kärntner Schulgesetz, NÖ Pflichtschulgesetz, OÖ Pflichtschulorganisationsgesetz, Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995, Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000, Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, Pflichtschulorganisationsgesetz Vorarlberg, Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004, Vorarlberger Schulerhaltungsgesetz).
Die angesprochene Adaptierung von Verordnungen hängt im Wesentlichen von den zu ändernden gesetzlichen Grundlagen entsprechend der abzuwartenden Ergebnisse der Verwaltungsreform ab; die beabsichtigte Novellierung der Landeslehrer-Controllingverordnung ist davon nicht berührt.
Hinsichtlich der Erlassebene ist neben Erlässen im dienst- und besoldungsrechtlichen Bereich exemplarisch auf den Erlass zum Aufgabenprofil der Schulaufsicht, Erlass zur Form der Verordnungen bzw. Ausfertigungen der Schriftstücke der Landes- und Bezirksschulräte und Erlass zu Aufgaben und Struktur der Schulpsychologie- Bildungsberatung hinzuweisen.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.