5082/AB XXIV. GP
Eingelangt am 23.06.2010
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Juni 2010
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0109-I/4/2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5332/J vom 12. Mai 2010 der Abgeordneten DDr. Werner Königshofer, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Jeder nationalen Zentralbank des Eurosystems wurde ein individueller Kennbuchstabe zugeteilt, der das erste Zeichen der Seriennummer auf allen Banknoten darstellt, die die nationale Zentralbank in Auftrag gegeben hat. Eingeführt wurden die Ländercodes, um den Koordinationsaufwand bei der Nummerierung der Euro-Banknoten zu verringern und Dopplungen zu vermeiden.
Zu 2. bis 3.:
Grundsätzlich besteht innerhalb des gesamten Euro-Währungsgebietes eine Annahmeverpflichtung für sämtliche Euro-Banknoten. Alle von der Oesterreichischen Nationalbank, der Europäischen Zentralbank (EZB) und von den nationalen Zentralbanken der anderen Euro-Länder ausgegebenen, auf Euro lautenden Banknoten sind gesetzliche Zahlungsmittel. Wie bereits in Frage 1. näher ausgeführt, lässt sich durch die Länder-Codierung feststellen, welche der nationalen Zentralbanken für die Ausgabe der Banknote verantwortlich war. Die Codes dienen lediglich einer Vereinfachung der Nummerierung von Euro-Banknoten. Eine Wiedereinführung der codierten Geldscheine als nationale Banknoten der jeweiligen nationalen Zentralbank eines Landes ist nicht möglich.
Zu 4. bis 5.:
Gemäß § 61 Abs. 2 Nationalbankgesetz (NBG) müssen auf Euro lautende Banknoten zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist. Dies unabhängig davon, welchem Land die Banknoten zuordenbar sind.
Mit freundlichen Grüßen