5093/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.06.2010
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-10.000/0017-I/PR3/2010

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

A-1017    W i e n

 

 

Wien, am     . Juni 2010

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Hagen, Kolleginnen und Kollegen haben am 23. April 2010 unter der Nr. 5130/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend ÖBB-Kraftwerk Spullersee gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu den Fragen 1 bis 7 :

Ø  Welche und wie viele Varianten werden in der durchgeführten Variantenstudie (bitte um genaue Auflistung) geprüft?

Ø  Welche und wie viele Varianten wurden bisher erarbeitet und geprüft (bitte um genaue Auflistung)?

Ø  Welche dieser Varianten wurden als durchführbar eingestuft?

Ø  Wann ist mit einer Variantenentscheidung zu rechnen?

Ø  Wie ist der derzeitige Stand der Umsetzung dieses Vorhabens?

Ø  Droht aufgrund der geplanten Kraftwerks-Erweiterung die Zwangsenteignung von rund 100 Vorarlberger Bergbauern?

Ø  Ist es richtig, dass die Gebirgsbäche der rund 100 betroffenen Vorarlberger Bergbauern das Wasser für den geplanten Speicher-Ausbau liefern sollen?


Die selbstständige Tätigkeit ausgegliederter Einrichtungen in privatrechtlicher Form ist keine Verwaltungstätigkeit, die der politischen Kontrolle iSd. Art. 52 Abs. 1 B-VG unterliegt. Daran ändert auch die Regelung des Art. 52 Abs. 2 B-VG nichts, die nur klarstellen wollte, dass das Interpellationsrecht in Bezug auf ausgegliederte Einrichtungen nur insoweit besteht, als der Bundesminister auf die Tätigkeit der ausgegliederten Einrichtungen eine Ingerenzmöglichkeit besitzt (vgl. Kahl in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, RZ 28f. zu Art. 52 B-VG).

Die vorliegenden Fragen betreffen daher keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten und sind somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 idgF. determinierten Fragerecht nicht erfasst.

 

Grundsätzlich darf ich aber dazu anmerken, dass zur Umsetzung dieses Vorhabens unterschiedliche behördliche Verfahren durchzuführen sind, wobei sich die Kompetenz des BMVIT ausschließlich auf die eisenbahnrechtlichen Belange, in diesem Fall auf die eisenbahnbaurechtlichen und forstrechtlichen Belange erstreckt.

 

Für das Projekt Beileitung Ost wurde vom BMVIT mit Bescheid vom 10.7.2009 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und die forstrechtliche Bewilligung erteilt.