5095/AB XXIV. GP
Eingelangt am 23.06.2010
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
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An die
Präsidentin des Nationalrats
Mag.a Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
Wien, am . Juni 2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Der Abgeordnete zum Nationalrat Doppler und weitere Abgeordnete haben am 23. April 2010 unter der Nr. 5143/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Frontal-Radaranlagen gerichtet.
Zu den Fragen 1 bis 15:
Ø Wie viele Frontal-Radaranlagen wurden auf welchen Autobahnen und Schnellstraßen errichtet?
Ø Wann wurden diese Anlagen errichtet?
Ø Wie viele dieser Anlagen sind voll funktionstüchtig und liefern für die Strafverfolgung – auch ausländischer Verkehrsteilnehmer – verwertbare Aufnahmen?
Ø Wie hoch ist der finanzielle Schaden für die Republik Österreich auf Grund nicht eingenommener Bußgelder dank nicht verwertbarer Aufnahmen?
Ø Haben die nicht (voll) funktionstüchtigen Frontal-Radaranlagen keinerlei für die Strafverfolgung verwertbare Daten gebracht oder war es bei diesen Anlagen lediglich unmöglich, die Gesichter der Fahrzeuglenker zu erkennen?
Ø Wie hoch waren die Kosten für die Anschaffung dieser Anlagen?
Ø Wie hoch waren die Kosten für die Wartung und Reparatur dieser Anlagen?
Ø Wann sollen die technischen Probleme dieser Anlagen behoben sein?
Ø Wie hoch werden die Kosten für die Behebung dieser Probleme ausfallen?
Ø Wer hat diese Frontal-Radaranlagen hergestellt?
Ø Gab es weitere Anbieter?
Ø Wenn ja, welche?
Ø Wenn ja, warum fiel die Auswahl gerade auf diese Geräte?
Ø Wenn ja, wie hoch wären die Anschaffungskosten für Anlagen anderer Anbieter ausgefallen?
Ø Was unterscheidet die in Österreich eingesetzten Frontal-Radaranlagen von jenen Frontal-Radaranlagen, die bereits seit Jahren in Deutschland mit Erfolg eingesetzt werden?
Die selbstständige Tätigkeit ausgegliederter Einrichtungen in privatrechtlicher Form ist keine Verwaltungstätigkeit, die der politischen Kontrolle iSd. Art. 52 Abs. 1 B-VG unterliegt. Daran ändert auch die Regelung des Art. 52 Abs. 2 B-VG nichts, die nur klarstellen wollte, dass das Interpellationsrecht in Bezug auf ausgegliederte Einrichtungen nur insoweit besteht, als der Bundesminister auf die Tätigkeit der ausgegliederten Einrichtungen eine Ingerenzmöglichkeit besitzt (vgl. Kahl in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, RZ 28f. zu Art. 52 B-VG).
Die vorliegenden Fragen betreffen daher keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten und sind somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 idgF. determinierten Fragerecht nicht erfasst.