510/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.02.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen haben am
16. Dezember 2008 unter der Zl. 491/J-NR/2008 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „die aufgeblähten Ministerbüros und Staatssekretariate der neuen
Bundesregierung“ gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 4:

Seit dem Amtsantritt dieser Bundesregierung bis zum Einlangen der parlamentarischen
Anfrage hat sich die personelle Zusammensetzung meines Kabinetts im Vergleich zu jenem
meiner Amtsvorgängerin nicht geändert. Aus diesem Grund verweise ich auf die
Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Zl. 4318/J-NR/2008 durch meine
Amtsvorgängerin.

Mit der Beendigung der Funktion von Staatssekretär Dr. Hans Winkler im Bundesministerium
für europäische und internationale Angelegenheiten wurde auch dessen Kabinett aufgelöst.
Mag. Gregor Kößler und Mag. Martin Botta, beide Beamte gem. BDG 1979, Leiter bzw.
Referent im Kabinett des Staatssekretärs, sind nunmehr in anderen Organisationseinheiten im
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten tätig.

 


Der für die Dauer der Funktionsperiode des Staatssekretärs abgeschlossene Sondervertrag gem.
§ 36 VBG für Mag. Katharina Swoboda als Pressesprecherin wurde beendet. Mag. Swoboda
wurde im Zuge der Beendigung ihres befristeten Sondervertrages gem. § 36 VBG eine mit
dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen abgestimmtes
Sonderentgelt ausbezahlt, das in etwa die Höhe eines zweifachen Monatsbezuges betrug.

Zu den Fragen 5 und 11:

Bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern meines Kabinetts werden die
Mehrdienstleistungen, sofern es sich nicht um Funktionen, die nach dem Gehaltsgesetz § 30
Abs. 4 (all-in-Funktion) und 31 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 idgF (Fixentgeltfunktion) entlohnt
werden, entsprechend dem § 49 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 idgF bzw. § 5
Vertragsbedienstetengesetz 1948 idgF in Verbindung mit § 16 Gehaltsgesetz 1956 idgF
finanziell und/oder durch Freizeitausgleich abgegolten. Bei den obenzitierten „all-in-
Funktionen“ und „Fixentgeltfunktionen“ gelten alle Mehrleistungen in zeitlicher und
mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Eine besondere Vergütung von Überstunden, Sonn-
und Feiertagsstunden wird bei dem Arbeitsleihvertrag nicht geleistet, diese sind mit den im
Vertrag festgelegten Bezügen vollständig abgegolten.

Zu Frage 6:

Im angefragten Zeitraum wurden keine Sonderverträge abgeschlossen.

Zu Frage 7:

Ich verweise auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfragen Zl. 4318/J-NR/2008,
Zl. 4293/J-NR/2008 und Zl. 4229/J-NR/2008 durch meine Amtsvorgängerin.


Zu Frage 8:

Die Beschäftigung der Leiharbeitskraft in meinem Kabinett basiert auf einem
Arbeitskräfteüberlassungsvertrag, wobei ein vom Bundesministerium für Finanzen zur
Verfügung gestelltes Vertragsmuster verwendet wurde, das der Beantwortung der
parlamentarischen Anfrage Zl. 2797/J-NR/2005 durch meine Amtsvorgängerin angeschlossen
ist. Dienstverhältnisse von Leiharbeitskräften, die vor dem Abschluss des Arbeitsleihvertrages
bestanden, liegen nicht im Vollzugsbereich des Bundesministeriums für europäische und
internationale Angelegenheiten.

Zu Frage 9:

An keine.

Zu den Fragen 10 und 12:

Keine.