5108/AB XXIV. GP

Eingelangt am 25.06.2010
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 23. Juni 2010

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0162-IK/1a/2010

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5182/J betreffend „die durchschnittlichen Einkommen der Österreichischen Elektrizitätswirtschaft-Aktiengesellschaft“, welche die Abgeordneten Wolfgang Zanger, Kolleginnen und Kollegen am 27. April 2010 an mich richteten, stelle ich zu den Punkten 1 bis 6 der Anfrage fest, dass diesbezüglich dem Geschäftsbericht 2008 der Verbund AG die nachstehenden Angaben zu entnehmen sind:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Diese Vorstandsmitglieder waren Dr. Michael Pistauer (Vorsitz), Dr. Johann Sereinig (Vizevorsitz), Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Mag. Christian Kern.


Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Die Aufteilung lautet inklusive variabler Bezüge wie folgt:

Dr. Pistauer: € 957.589

Dr. Sereinig: € 846.217

Dr. Baumgartner-Gabitzer: € 557.502

Mag. Kern: € 493.584

 

Ergänzend ist festzuhalten, dass die Auszahlung der variablen Bezüge jeweils zu Beginn des Folgejahres erfolgt, da die Zielerreichung erst zum Jahresende ermittelt werden kann. Aufgrund des Ausscheidens von Dr. Pistauer per 31.12.2008 wurden ihm zu diesem Datum jedoch zudem die variablen Bezüge für das Jahr 2008 in Höhe von € 470.433 ausbezahlt.

 

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Dr. Pistauer: € 591.734

Dr. Sereinig: € 542.321

Dr. Baumgartner-Gabitzer: € 403.677

Mag. Kern: € 394.546.

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Die variablen Bezüge errechnen sich jeweils aus der Differenz der in den Antworten zu den Punkten 2 und 3 genannten Bezüge. Mag. Kern wurde im Geschäftsjahr 2008 weiters ein variabler Bezugsbestandteil in der Höhe von € 62.563 ausbezahlt, der aus seiner vorherigen Tätigkeit als Vorstandsmitglied der Verbund Austria Power Trading AG resultiert.


Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Die kurzfristig fälligen Vergütungen bzw. Bezüge des Vorstands sind laut Geschäftsbericht von den in der Antwort zu Punkt 2 angeführten Beträgen erfasst.

 

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Die variablen Bezüge sind erfolgsabhängig und mit einem bestimmten Prozentsatz der jeweiligen Fixbezüge limitiert. Im Geschäftsjahr 2008 betrug dieser Prozentsatz wie im Jahr davor 90 % für den Vorstandsvorsitzenden, 80 % für dessen Stellvertreter und 50 % für die anderen Vorstandsmitglieder. Die Höhe der erfolgsabhängigen Bezugsbestandteile richtet sich nach dem Grad der Erreichung von für das Geschäftsjahr vereinbarten Zielen. Die Zielvereinbarung beruhte 2008 zu 50 % auf der Steigerung des Konzernergebnisses und zu 50 % auf qualitativen Zielen. Die Grundsätze für die Erfolgsbeteiligung des Vorstandes waren gegenüber dem Vorjahr unverändert.

 

 

Antwort zu den Punkten 7 bis 16 der Anfrage:

 

Im Rahmen des Wortlautes von Artikel 20 Abs. 3 B-VG umfasst die Amtsverschwiegenheit alle Tatsachen, die ausschließlich auf Grund der amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind. Mitglieder der Bundesregierung unterliegen, da sie nicht vom Nationalrat bestellt werden, prinzipiell der Amtsverschwiegenheit. Der Beurteilung, ob Amtsverschwiegenheit geboten ist, hat eine Abwägung der Auskunfts- und Geheimhaltungsinteressen voranzugehen. Im vorliegenden Fall kann, insbesondere in Zusammenschau mit dem Datenschutzgesetz, von keinem "überwiegenden berechtigten Interesse" an einer über den Geschäftsbericht hinausgehenden detaillierten Auskunftserteilung zu Vorstandseinkommen bei der Österreichischen Elektrizitätswirtschaft-AG ausgegangen werden.

 

§ 8 DSG (BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009) normiert unter Verweis auf § 1 Abs. 1 DSG 2000, dass bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten unter anderem nur dann nicht verletzt werden, wenn überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern (Abs. 3). Dieser Tatbestand liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

 

Die Erhebung personenbezogener Daten über die beruflichen Einkünfte Einzelner zur Weitergabe an Dritte fällt darüber hinaus in den Anwendungsbereich von Artikel 8 EMRK. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat insoweit entschieden, dass der Begriff 'Privatleben' nicht eng ausgelegt werden darf und dass es 'grundsätzlich nicht in Betracht kommt, berufliche Tätigkeiten ... vom Begriff des 'Privatlebens' auszunehmen' (vgl. insbesondere EGMR, Urteile Amann/ Schweiz vom 16. Februar 2000, Recueil des arrets et decisions 2000-II, §65, und Rotaruc/Rumänien vom 4. Mai 2000, Recueil des arrets et decisions 2000-V, §43). Die Weitergabe dieser Daten an einen Dritten stellt unabhängig von der späteren Verwendung der übermittelten Informationen eine Beeinträchtigung des Rechts der Betroffenen auf Achtung ihres Privatlebens und damit einen Eingriff im Sinne von Artikel 8 EMRK dar. Für die Feststellung eines solchen Eingriffs genügt die Tatsache, dass Daten über die Einkünfte eines Arbeitnehmers oder eines Ruhegehaltsempfängers vom Arbeitgeber an einen Dritten weitergeleitet worden sind. Ein solcher Eingriff verstößt gegen Artikel 8 EMRK, es sei denn, er ist 'gesetzlich vorgesehen', verfolgt eines oder mehrere der in Absatz 2 dieses Artikels genannten berechtigten Ziele, und ist 'in einer demokratischen Gesellschaft' für die Erreichung dieses Zieles oder dieser Ziele notwendig. Diese Tatbestände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.

 

Durch das Bundesgesetz über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz), BGBl. I Nr. 26/1998, sowie den als Verordnung erlassenen Vertragsschablonen gemäß dem Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. II Nr. 254/1998, wurden hinsichtlich Unternehmen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen (so also auch der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-AG), allgemeine Vorgaben auch für die Transparenz der Einkünfte der Mitglieder von Leitungsorganen erlassen. Jedoch ergeben sich auch daraus keine gesetzlichen Ermächtigungen bzw. Verpflichtungen zur Informationserteilung und sind die in der Anfrage genannten Daten vom Grundrecht auf Datenschutz erfasst.

 

Dem Ziel der Kenntnis der Kostenstruktur wird durch die Berichterstattung des Rechnungshofes im Rahmen der allgemeinen Gebarungsprüfung, die in detaillierter Weise an die Aufsichtsorgane der geprüften Unternehmungen und die zuständigen Bundesminister zu erfolgen hat (§ 11 Abs. 5 RHG), entsprochen, sowie weiters durch die regelmäßige Berichterstattung an den Nationalrat gemäß Art 126d B-VG, in der den Anforderungen zur Wahrung des Datenschutzes (Art 8 EMRK, §1 DSG) und der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (§12 Abs. 5 RHG) zu entsprechen ist.

 

Daher ist von einer Beantwortung dieser Fragen Abstand zu nehmen.