5117/AB XXIV. GP

Eingelangt am 25.06.2010
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-10.000/0023-I/PR3/2010

DVR:0000175

 
An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

A-1017    W i e n

 

 


Wien, am     . September 2018

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Zanger und weitere Abgeordnete haben am 27. April 2010 unter der Nr. 5181/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend die durchschnittlichen Einkommen der ÖBB Technische Services-Gesellschaft mbH gerichtet.

 

 

Zu den Fragen 1 bis 15:

Bezüglich der gestellten Fragen darf darauf verwiesen werden, dass Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat bestellt werden (§ 75 AktG). Gemäß § 78 AktG hat der Aufsichtsrat dafür zu sorgen, dass die Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds und zur Lage der Gesellschaft stehen.

 

Gemäß Artikel 52 Abs. 2 BVG ist vorgesehen, dass sich das Fragerecht des Parlaments hinsichtlich ausgegliederter Rechtsträger nur auf die durch das Aktiengesetz umfassten Rechte des Bundes (z.B. Hauptversammlung, Anteilsverwaltung) bezieht, nicht jedoch auf die operative Tätigkeit der Organe juristischer Personen, die von den Eigentümern bestellt wurden. Aus der Tatsache, dass die ÖBB Technische Services-Gesellschaft mbH ein Tochterunternehmen der ÖBB Personenverkehr AG und der Rail Cargo Austria AG ist, ergibt sich, dass die von Ihnen gestellten Fragen nicht vom Interpellationsrecht umfasst sind, da sie sich ausschließlich auf Handlungen von Unternehmensorganen beziehen.