516/AB XXIV. GP
Eingelangt am 16.02.2009
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Februar 2009
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0179-I/4/2008
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 492/J vom 16. Dezember 2008 der Abgeordneten Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1., 6. 7. und 8.:
Zum Zeitpunkt des Einlangens der vorliegenden Anfrage wurden im Ministerbüro 12 Bedienstete beschäftigt, im Büro des Staatssekretärs Mag. Andreas Schieder waren es 6 Mitarbeiterinnen beziehungsweise Mitarbeiter, im Büro des Staatssekretärs Dr. Reinhold Lopatka waren es 4 Mitarbeiterinnen beziehungsweise Mitarbeiter. Es handelte sich dabei in alphabethischer Reihenfolge um Mag. Susanne Baumann, Univ.Prof. Mag. Dr. Gerhard Baumgartner, Mag. Harald Friedl, Dr. Martin Hauer, Mag. Michael Höllerer, Daniel Kapp, Mag. Eva-Maria Liebmann, Mag. Veronika Mickel, MAS Christoph Mühlbacher, Dr. Stephan Pernkopf, Mag. Florian Welzig und Karl Zach im Ministerbüro, Mag. Julian Bartsch, Mag. Erich Holnsteiner, Mag. Georg Ortner, Mag. Jürgen Schwarz, Mag. Tobias Schweitzer und Mag. Olivia Steiner im Büro des Staatssekretärs Mag. Andreas Schieder sowie DI Holger Fürst, Mag. Maria Mittermair-Weiss, Sven Pöllauer und Mag. Thomas Schützenhöfer im Büro des Staatssekretärs Dr. Reinhold Lopatka.
Die Rechtsgrundlage, auf welcher das Beschäftigungsverhältnis beruht, besteht hinsichtlich 9 Mitarbeiterinnen beziehungsweise Mitarbeitern im Vertragsbedienstetengesetz 1948, in zwei Fällen im Beamten-Dienstrechtsrechtsgesetz 1979 und ein Beschäftigungsverhältnis wurde in Form eines Arbeitsleihvertrages eingegangen. Im Büro des Staatssekretärs Mag. Andreas Schieder beruht das Beschäftigungsverhältnis mit Ausnahme eines Arbeitsleihvertrages jeweils auf einem Sondervertrag gemäß dem Vertragsbedienstetengesetz 1948. Hinsichtlich der genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Büro des Staatssekretärs Dr. Reinhold Lopatka wurden jeweils Sonderverträge nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 abgeschlossen.
Die Angaben beziehen sich jeweils nicht auf Sekretariatskräfte beziehungsweise Assistentinnen und Assistenten, Schreibkräfte und sonstiges Hilfspersonal.
Die Vereinbarung eines im Vergleich zur gesetzlichen Normalentlohnung erhöhten Entgelts ist für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgeschlossen und für Vertragsbedienstete ausschließlich im Wege eines Sondervertrages gemäß § 36 VBG möglich. Bei jenen Bediensteten, mit denen Sonderverträge abgeschlossen wurden, überschreiten die vereinbarten Sonderentgelte die Normalentlohnung – unter Zugrundelegung der in derartigen Verwendungen üblicherweise notwendigen Überstundenleistung – um bis zu 25%. In einigen Dienstverträgen wurden im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und in Anlehnung an das Bezügegesetz Sonderbestimmungen hinsichtlich der Beendigung der Dienstverhältnisse beziehungsweise hinsichtlich der finanziellen Aspekte anlässlich der Beendigung der Dienstverhältnisse vereinbart.
Arbeitsleihverträge wurden mit dem Sozialdemokratischen Wirtschaftsverband und mit der Powerserv zu den bisherigen Konditionen fortgesetzt. Hinsichtlich des dabei verwendeten Vertragsmusters wird auf die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4320/J vom 8. Mai 2008 verwiesen. Die Ermittlung des früheren Dienstgebers der überlassenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellt im Übrigen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Finanzen dar.
Zu 2.:
Zum Stichtag 1. Dezember 2008 wurden im Ministerbüro meines Amtsvorgängers zehn Personen beschäftigt. Es handelte sich dabei in alphabethischer Reihenfolge um Mag. Susanne Baumann, Mag. Jürgen Beilein, Mag. Lorenz Birklbauer, Ralf Böckle, Univ.Prof. Mag. Dr. Gerhard Baumgartner, Mag. Harald Friedl, CFP Hans-Georg Kramer, Mag. Eva-Maria Liebmann, Mag. Florian Welzig und Karl Zach. Das Beschäftigungsverhältnis beruhte hinsichtlich 7 Mitarbeiterinnen beziehungsweise Mitarbeitern auf dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, in zwei Fällen auf dem Beamten-Dienstrechtsrechtsgesetz 1979 und ein Beschäftigungsverhältnis wurde in Form eines Arbeitsleihvertrages eingegangen.
Im Büro des vormaligen Staatssekretärs im Bundesministerium für Finanzen, Dr. Christoph Matznetter, wurden zum Stichtag 1. Dezember 2008 fünf Personen beschäftigt. Dabei handelte sich in alphabethischer Reihenfolge um Mag. Julian Bartsch, Mag. Erich Holnsteiner, Mag. Georg Ortner, Mag. Andreas Rendl und Mag. Dagmar Strobel. Hier basierte das Beschäftigungsverhältnis in drei Fällen auf einem Sondervertrag gemäß dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, in einem Fall auf dem Beamten-Dienstrechtsrechtsgesetz 1979 und hinsichtlich einer Person auf einem Arbeitsleihvertrag.
Auch diese Angaben beziehen sich dabei nicht auf Sekretariatskräfte beziehungsweise Assistentinnen und Assistenten, Schreibkräfte und sonstiges Hilfspersonal.
Zu 3.:
Die zu Frage 2. angeführten Dienstverhältnisse endeten in einigen Fällen durch Zeitablauf mit dem Antritt der neuen Bundesregierung am 2. Dezember 2008. Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Erholungsurlaub wurden den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geleistet. Abfederungszahlungen in Form einer Kündigungsentschädigung wurden entsprechend den, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt ausformulierten, Sonderbestimmungen in den Einzeldienstverträgen ausbezahlt.
Ein Dienstverhältnis wurde dienstnehmerseitig unter Einhaltung der Kündigungsfrist per 28. Februar 2009 gekündigt. Dienstzuteilungen nach den Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 liefen aus beziehungsweise wurden wegen der Weiterverwendung der betroffenen Personen im Ministerbüro verlängert. In 2 Fällen wurden die Beistellungsverhältnisse von Personen auf Grundlage eines Arbeitsleihvertrages verlängert.
Aus Gründen des Datenschutzes können die anlässlich der Beendigung der Dienstverhältnisse angefallenen Kosten nicht im Einzelnen bekannt gegeben werden. Insgesamt waren mit der Auflösung der angeführten Dienstverhältnisse Kosten in Höhe von etwa € 54.500,-- verbunden, wobei sich die Höhe aus den gesetzlichen Bestimmungen (Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Erholungsurlaub) beziehungsweise allfälligen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt ausformulierten Sonderbestimmungen der abgeschlossenen Dienstverträge ergibt.
Zu 4., 5. und 11.:
Der Gehaltsanspruch ergibt sich bei den Bundesbediensteten aufgrund ihrer Einreihung aus dem Gehaltsgesetz beziehungsweise aus dem Vertragsbedienstetengesetz 1948. Durch die Einreihung in die Funktionsgruppen A1/7 bis A1/9 beziehungsweise v1/5 bis v1/6 und die Zahlung von Fixbezügen ist dabei die Abgeltung aller Mehrleistungen der Bediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht verbundenen. Eine zusätzliche Überstundenabgeltung erfolgt daher nicht.
Sonderverträge gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 wurden im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt abgeschlossen. Bei jenen Bediensteten, mit denen Sonderverträge abgeschlossen wurden, überschreiten die vereinbarten Sonderentgelte die Normalentlohnung – unter Zugrundelegung der in derartigen Verwendungen üblicherweise notwendigen Überstundenleistung – um bis zu 25%. Alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen sind damit abgegolten. Diese Entgelte sind jedoch nicht steigerungsfähig, das heißt Vorrückungen sind ausgeschlossen.
Arbeitsleihverträge wurden zu den bis zum Antritt der neuen Bundesregierung geltenden Konditionen weiter fortgesetzt. Dazu wird daher auf die Beantwortung der gleichlautenden Fragestellung in der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4230/J vom 6. Mai 2008 verwiesen. Die Entlohnung orientiert sich auch in diesen Fällen an den Bezügen des öffentlichen Dienstes.
Hinsichtlich der gewünschten detaillierteren Informationen wird darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Fall aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist, eine namentliche Zuordnung bezugsrelevanter oder ansonsten personenbezogener Daten betroffener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorzunehmen.
Zu 9.:
An jene Unternehmen, die als Arbeitskräfteüberlasser in einem Vertragsverhältnis zum Bundesministerium für Finanzen stehen, wurden keine Förderungen vergeben.
Zu 10.:
Zum Zeitpunkt des Einlangens der vorliegenden schriftlichen parlamentarischen Anfrage war keine Mitarbeiterin beziehungsweise kein Mitarbeiter des Ministerbüros beziehungsweise des Büros eines der beiden Staatssekretäre im Bundesministerium für Finanzen mit Führungsfunktionen in anderen Organisationseinheiten betraut.
Zu 12.:
Keine Mitarbeiterin und kein Mitarbeiter des Ministerbüros oder des Büros eines der beiden Staatssekretäre im Bundesministerium für Finanzen übt eine Nebentätigkeit aus. Eine Person übt Funktionen als Aufsichtsrat aus, eine Person ist Mitglied der parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission gemäß § 4 WehrG. Die Nennung der Namen und der Unternehmen muss aus Gründen des Datenschutzes unterbleiben. Die Ermittlung allfälliger Einkünfte aus diesen Funktionen ist nicht Gegenstand der Vollziehung.
Mit freundlichen Grüßen