5171/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.07.2010
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                       

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Rudolf Plessl, Genossinnen und Genossen haben am 5. Mai 2010 unter der Zahl 5267/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Besetzung von Wahlkommissionen für Wahlen auf Bundesebene (Nationalrat, Europaparlament, Bundespräsident(In)“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 6:

Gemäß § 14 Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) sind Beisitzerinnen und Beisitzer sowie Ersatzbeisitzerinnen und Ersatzbeisitzer jeweils am zehnten Tag nach dem Stichtag bei dem in Abs. 3 leg. cit genannten Wahlleiter bzw. der Wahlleiterin zu nominieren. Beisitzerinnen und Beisitzer sowie Ersatzbeisitzerinnen und Ersatzbeisitzer bleiben während einer gesamten Gesetzgebungsperiode im Amt, es sei denn, dass sich nach einer Nationalratswahl die Sitzverteilung ändert. Auch in diesem Fall hat die Nachnominierung innerhalb des in § 19 Abs. 5 NRWO definierten Fristenlaufs zu erfolgen.

 

Die Besetzung der Wahlbehörden gilt für alle bundesweit abzuhaltenden Wahlen. Die in der Anfrage vorgenommene Unterscheidung zwischen den Nationalratswahlen, den Bundespräsidentenwahlen und den Europawahlen findet daher in den tatsächlichen Gegebenheiten keine Entsprechung.

 

Die Nationalratswahlordnung sieht nicht vor, dass Informationen darüber zentral zu erfassen sind. Entsprechende Statistiken werden daher nicht geführt.