518/AB XXIV. GP
Eingelangt am 16.02.2009
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0229-Pr 1/2008
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 495/J-NR/2008
Die Abgeordneten zum Nationalrat Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „die aufgeblähten Ministerbüros und Staatssekretariate der neuen Bundesregierung“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Nachstehende Personen sind als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in meinem Büro beschäftigt:
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Name |
Funktion |
Zeitraum |
Grundlage |
|
OStA Mag. Georg Krakow |
Kabinettschef |
ab 16.01.2009 |
RStDG |
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Maga. Katharina Swoboda |
Pressesprecherin |
ab 15.12.2008 |
§ 36 VBG |
|
Mag. Paul Hefelle |
Persönlicher Mitarbeiter und Pressesprecher |
ab 02.01.2009 |
§ 36 VBG |
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Maga. Birgit Bürger |
Persönliche Mitarbeiterin |
ab 16.01.2009 |
Arbeitsleihvertrag |
|
Mag. Johannes Rehulka |
Persönlicher Mitarbeiter |
ab 03.12.2008 |
§ 36 VBG |
|
Rev. Insp. Cornelia Leitner |
Persönliche Mitarbeiterin |
ab 15.12.2008 |
BDG 1979 |
|
ADir Hofrat Otto Müller |
Protokollchef |
durchgehend |
BDG 1979 |
Zu 2:
Nachstehende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter waren bis einschließlich 2. Dezember 2008 im Kabinett meiner Amtsvorgängerin Dr. Maria Berger tätig.
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Name |
Funktion |
Grundlage |
|
MR Dr. Albin Dearing |
Kabinettschef |
BDG 1979 |
|
Dr. Oliver Scheiber |
Stellv. Kabinettschef |
RStDG |
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Mag. Thomas Geiblinger |
Pressesprecher |
§ 36 VBG |
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Maga. Christine Stockhammer |
Persönliche Mitarbeiterin und Pressesprecherin |
§ 36 VBG |
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MMaga. Susanne Preuer |
Persönliche Mitarbeiterin |
§ 36 VBG |
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Maga. Michaela Terber |
Persönliche Mitarbeiterin |
§ 36 VBG |
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Dr. Asita Nemati |
Persönliche Mitarbeiterin |
RStDG |
|
ADir Hofrat Otto Müller |
Protokollchef |
BDG 1979 |
Zu 3:
Die auf die Dauer der Ministerschaft meiner Amtsvorgängerin abgeschlossenen Sonderverträge gemäß § 36 Vertragsbedienstetengesetz endeten durch Zeitablauf. Für Urlaubsersatzleistungen sowie vertraglich vereinbarte Sonderzahlungen wurden insgesamt 31.513,44 Euro ausbezahlt.
Zu 4 bis 6:
Die auf Grundlage von Sonderverträgen nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) tätigen Mitarbeiter/innen beziehen aktuell ein – abgesehen von allgemeinen Gehaltserhöhungen – nicht steigerungsfähiges sogenanntes All-In-Entgelt in der Höhe zwischen 5.207,20 und 5.946,90 Euro (brutto) monatlich, das sich – abgestimmt auf die unterschiedlichen Aufgabenbereiche der Kabinettsmitarbeiter/innen – an den vom Bundeskanzleramt bekannt gegebenen Richtwerten orientiert.
Alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen der Kabinettsmitarbeiter/innen werden durch das gemäß § 36 VBG vereinbarte sondervertragliche Entgelt bzw. das Gehalt eines Staatsanwaltes/einer Staatsanwältin abgegolten.
Für den Beamten der Verwendungsgruppe A2, der eine in der höheren Verwendungsgruppe A1 vorgesehene Funktionszulage der Funktionsgruppe 2 bezieht, sind monatlich 25 Überstunden, für die dienstzugeteilte Beamtin des Exekutivdienstes, die eine Ergänzungszulage in der Höhe der Funktionszulage der Funktionsgruppe 3 der höheren Verwendungsgruppe A1 bezieht, sind monatlich 50 Werktagsüberstunden und 10 Sonn- und Feiertagsüberstunden pauschaliert.
Zu 7 und 8:
Seit 16. Jänner 2009 ist mir eine Angestellte der Wirtschaftskammer Österreichs im Umfang eines vollen Beschäftigungsausmaßes zu meiner unmittelbaren Unterstützung beigestellt. Die auf Grund des auf die Dauer meiner Ministerschaft befristeten Arbeitsleihvertrages zur Gänze zu refundierenden Lohnkosten dieser Mitarbeiterin überschreiten nicht die vom Bundeskanzleramt bekannt gegebenen Richtwerte.
Der Arbeitsleihvertrag wurde von der zuständigen Personalabteilung des Bundesministeriums für Justiz ausgearbeitet und orientiert sich im Wesentlichen an dem zuletzt aus Anlass der Beantwortung der Anfrage zur Zahl 2338/J-NR/2001 vorgelegten Vertragsmuster.
Zu 9:
Es wurden keine Förderungen an die Arbeitskräfteüberlasserin vergeben.
Zu 10:
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in meinem Ministerbüro sind mit keinen Führungsfunktionen in anderen Organisationseinheiten betraut.
Zu 11:
Die Abrechnung zeitlicher Mehrleistungen erfolgt nach den einschlägigen besoldungsrechtlichen Vorschriften. Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der Frage 4.
Zu 12:
Keine.
. Februar 2009
(Mag. Claudia Bandion-Ortner)