5180/AB XXIV. GP
Eingelangt am 05.07.2010
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung
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Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara PRAMMER
Parlament 1017 Wien |
Wien, am 1. Juli 2010
Geschäftszahl:
BMWFJ-10.101/0174-IK/1a/2010
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5274/J betreffend „Albertina-Flugdach und Sicherheit“, welche die Abgeordneten Mag. Heidemarie Unterreiner, Kolleginnen und Kollegen am 7. Mai 2010 an mich richteten, stelle ich eingangs fest:
Die Rechte und Pflichten zwischen dem Nutzer (Albertina) und dem Gebäudeeigentümer (Burghauptmannnschaft Österreich [BHÖ] für die Republik Österreich) wurden durch Überlassungsvertrag vom 4.Oktober 2002 geregelt:
Gemäß Punkt I Abs. 2 gestattet der Bund der Albertina, mit von ihr selbst bereitgestellten Mitteln die in Punkt II genannten Bauarbeiten in und auf der Augustinerbastei zu planen und durchzuführen. Der Bund nimmt zur Kenntnis, dass sich die Albertina zum Teil der Fa. Soravia Bauträger GesmbH und von dieser namhaft gemachten verbundenen Unternehmen oder Dritter als Sponsor bedient. Zu den Bauarbeiten gemäß Punkt II gehört das Herstellen eines Museumsauf- und -eingangs laut den den Vertragsparteien bekannten Entwurfsplänen von Arch. Prof. Hans Hollein.
Gemäß Punkt V Abs. 3 gehen die von der Albertina durchgeführten baulichen Veränderungen und Adaptierungen, die fest mit dem Vertragsgegenstand verbunden sind und die nicht ohne Beschädigung des Vertragsgegenstandes entfernt werden können, ohne Zahlung einer Entschädigung in das Eigentum des Bundes über.
Veränderungen, die nicht fest mit dem Gebäude Albertina verbunden sind oder die ohne Beschädigung des Gebäudes Albertina entfernt werden können, können nach Beendigung des Überlassungsvertrages nach Wahl der Albertina entweder entfernt oder entschädigungslos im Gebäude Albertina belassen werden.
Im Nachtrag vom 17. Mai 2006 zum zuvor zitierten Vertrag heißt es in
II. Änderungen des Überlassungsvertrages … (5) Dem § 5 ist folgender Absatz hinzuzufügen:
"(8) Hinsichtlich des am Vertragsobjekt Augustinerstraße 1 für die Albertina errichteten Vordaches ("Soravia-Wing") kommen die Vertragsteile überein, dass die Albertina Besitzer (Halter) dieses Bauwerkes im Sinne des § 1319 ABGB [Anm.: das bedeutet Anwendung aller zur Gefahrenabwendung erforderlichen Sorgfalt] ist. Die Albertina verpflichtet sich, nach dem daraus resultierenden Sorgfaltsmaßstab die bauliche Erhaltung des Vordaches ("Soravia-Wing") sowie auch dessen winterliche Betreuung jeweils auf ihre Kosten zu übernehmen. Dementsprechend haftet die Albertina für alle Schäden, die durch den Zustand des Vordaches im Vermögen des Bundes oder im Vermögen Dritter bzw. an dritten Personen entstehen, und verpflichtet sich die Albertina, den Bund gegenüber diesbezüglichen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten."
Daraus folgt, dass für das Vordach ("Soravia-Wing") der Albertina keine Zuständigkeit der BHÖ und damit des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend besteht.
Antwort zu den Punkt 1, 2 und 4 der Anfrage:
Die BHÖ hat von den Schäden aus den Medien, im Wege eines Zeitungsartikels vom 21. April 2010, erfahren.
Ein diesbezügliches Anbringen der Albertina ist der BHÖ und meinem Ressort nicht bekannt.
Antwort zu den Punkten 3 und 5 bis 9 der Anfrage:
Diese Fragen fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.
Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:
Kein anderes durch Bundesmuseen oder Bundestheater genutztes Gebäude besitzt eine ähnliche Konstruktion wie den "Soravia-Wing".