5186/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.07.2010
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/124-III/4a/2010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 30. Juni 2010

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5363/J-NR/2010 betreffend weitern Fragen zur IGGiÖ, die die Abg. Stefan Markowitz, Kolleginnen und Kollegen am 19. Mai 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Die Anerkennung des Islam in Österreich ist auf jene Teile der Religion beschränkt, die nicht „der christlich – europäischen Zivilisation widerstreiten, beispielsweise die Anerkennung der Sklaverei als Rechtsinstitution, der Polygamie, das Talionrecht, die Steinigung wegen Ehebruches, die Verstümmelung wegen Diebstahls, die Unfähigkeit eines Ungläubigen, gegen einen Mohammedaner ein rechtsgültiges Zeugnis abzulegen.“

Das Islamgesetz 1912 enthält daher in § 6 Abs. 2 folgende Regelung:

„Auch die Lehren des Islam, seine Einrichtungen und Gebräuche genießen diesen Schutz, insoweit sie nicht mit den Staatsgesetzen im Widerspruch stehen.“

 

Der Islam genießt daher in Österreich nur insoweit eine Anerkennung, als die Ausübung der Religion nicht im Widerspruch zu staatlichen Regelungen, die dem Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dienen, steht.

 

Zu Frage 2:

Moscheen, in der Praxis handelt es sich zumeist um für ein gemeinsames Gebet ausgestattete Räumlichkeiten, werden in Österreich mit wenigen Ausnahmen von Vereinen betrieben.


Zu Frage 3:

Im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur besteht dazu keine Zuständigkeit.

 

Zu Frage 4:

Bei der sogenannten „Studie“ handelt es sich um eine Dissertation, die vom Verfasser im Zuge der entstandenen medialen Diskussion vor dem Erscheinen in Buchform dankenswerterweise auf kurzem Weg zur Verfügung gestellt wurde.

 

Zu Fragen 5 und 9:

Es ist festzuhalten, dass es sich nicht um einen Bericht der Islamischen Glaubensgemeinschaft handelt, sondern dass das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur im Rahmen der Dienstaufsicht einen Bericht über die Tätigkeit bei den Fachinspektoren angefordert hat. Da in diesem eine Reihe von Detailpunkten zu Einzelpersonen bzw. auf Einzelpersonen rückschließbare Fakten enthalten sind, die beispielsweise Rückschlüsse auf besoldungsrechtliche Stellungen einzelner Lehrkräfte zulassen, ist aus datenschutzrechtlichen Gründen eine Weitergabe nicht möglich. Der Entzug der Missio durch die Islamische Glaubensgemeinschaft ist in insgesamt drei Fällen, allerdings nur einmal wegen Verletzung von Grundrechten, erfolgt. In den anderen Fällen hat es sich um andere Verstöße, zB. Führung eines mit dem Islam nicht zu vereinbarenden Lebenswandels, gehandelt.

 

Zu Frage 6:

Das Vermögen der Islamischen Glaubensgemeinschaft wird nach deren religionsgesellschaftlichen Verfassung, Art. 12 Z. 6, unter anderem durch Solidarbeiträge von islamischen Religionslehrkräften gebildet.

 

Zu Frage 7:

Ein neuer Lehrplan wurde am 24. April 2009 übermittelt und nach einer eingehenden fachlichen Prüfung, insbesondere im Zusammenhang mit den Zielen der staatsbürgerlichen Erziehung, erging im September 2009 eine Stellungnahme an die Glaubensgemeinschaft, die derzeit an einer Endfassung des Lehrplanes arbeitet. Derzeit wird nach dem 1988 erstellten und damals im Bundesgesetzblatt kund gemachten Lehrplan unterrichtet.

 

Zu Frage 8:

Die Lehrbücher wurden durch einen wissenschaftlichen Beirat der IGGiÖ, dem auch Nicht-Muslime angehörten, „abgeklärt“. Zur Frage der Personenüberprüfung wird auf die diesbezüglichen Antworten in der Beantwortung zur Parlamentarischen Anfrage Nr. 4335/J-NR/2010 hingewiesen.

 

Zu Frage 10:

Rechtsstaatliche Grundsätze können per definitionem durch einzelne Religionslehrkräfte nicht verletzt werden, da sich diese auf die Organisation von Staat und Gesellschaft beziehen, siehe insbesondere Walter/Mayer/Kusko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Auflage, Rz. 165 ff. Die Qualitätssicherung der religiösen Lehre fällt aufgrund des Staatsgrundgesetzes 1867 in die Zuständigkeit der islamischen Glaubensgemeinschaft.

 

Die Bundesministerin:

Dr. Claudia Schmied eh.