5207/AB XXIV. GP
Eingelangt am 07.07.2010
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0133-Pr 1/2010
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 5284/J-NR/2010
Die Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Heidemarie Unterreiner und andere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Anfragebeantwortung 4400/AB zu 4460/J (XXIV GP)“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Ich möchte zunächst klartstellen, dass in der zitierten Anfragebeantwortung 4400/AB keine Personen „angeführt“ wurden, weil dies den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zuwiderlaufen würde. Diese verfassungsgesetzlich auferlegte Verpflichtung zum Schutz personenbezogener Daten gilt freilich auch für diese Anfragebeantwortung. Es kann demnach die vorliegende Anfrage nur allgemein und zusammenfassend beantwortet werden, um im Hinblick auf die geringe Zahl der Fälle eine Identifizierbarkeit der betroffenen Personen auszuschließen.
In zwei Fällen erfolgte eine Anzeigenerstattung auch wegen § 125 StGB. In einem Fall wurde das Strafverfahren auch wegen §§ 15, 75; 169 Abs. 1 und 2 erster Fall; 15, 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB geführt. Ein weiteres Strafverfahren war (auch) zu den §§ 125, 127, 129 StGB anhängig. Ein weiteres Verfahrens hat zusätzlich den Vorwurf in Richtung § 283 StGB zum Gegenstand. Somit verbleiben drei Verfahren, die ausschließlich wegen § 248 StGB geführt wurden.
Zu 2 bis 4:
„Migrationshintergrund“ ist keine verfahrens- oder strafrechtlich maßgebliche Kategorie, sodass sie in den Personenstammdaten von Verfahrensbeteiligten nicht erfasst wird.
Nach den mir zur Verfügung stehenden Informationen handelte es sich bei fünf der insgesamt neun Beschuldigten um österreichische Staatsbürger ohne „Migrationshintergrund“; österreichische Staatsbürger oder „EU-Staatsbürger“ mit „Migrationshintergrund“ befanden sich nicht unter diesen Beschuldigten. Bei einem Beschuldigten handelte es sich weder um einen österreichischen Staatsbürger noch um einen „EU-Staatsbürger“. Bei zwei Verfahren gegen unbekannte Täter und bei einem namentlich Angezeigten ist die Herkunft der Beschuldigten nicht bekannt bzw. konnte sie nicht erhoben werden.
. Juli 2010
(Mag. Claudia Bandion-Ortner)