5208/AB XXIV. GP
Eingelangt am 07.07.2010
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Juli 2010
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0107-I/4/2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5279/J vom 7. Mai 2010 der Abgeordneten Wolfgang Zanger, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Neu aufgenommene Mitarbeiter der OeNB werden nach einjähriger Dienstzeit in die Pensionskassenregelung miteinbezogen. Demzufolge erweitert sich der Kreis der Anwartschaftsberechtigten über die Jahre und erhöht die Zahlungsverpflichtungen seitens der OeNB. Darüber hinaus mussten im Jahr 2008 aufgrund der Übernahme von Dienstnehmern der FMA im Rahmen der BWG-Novelle 2008 Einmalbeträge an die Pensionskasse geleistet werden, welche ebenfalls die Zahlungsverpflichtung der OeNB in diesem Zeitraum erhöht haben. Wichtig ist hierbei festzuhalten, dass mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 ein neues Dienstrecht samt neuer Pensionskassenregelung (Dienstbestimmungen IV) in Kraft getreten ist. Aufgrund der einjährigen Wartefrist für neu eintretende Dienstnehmer konnten im Jahr 2008 vorerst nur geringe Einsparungseffekte erzielt werden. Diese werden erst mittelfristig nachhaltig spürbar, wenn die Zahl der Dienstnehmer nach Dienstbestimmungen (DB) IV überwiegt.
Zu 2., 6. und 7.:
Die OeNB leistet die
Beiträge entsprechend der Betriebsvereinbarung (BV)
„Pensionskasse“ für Dienstnehmer nach den Dienstbestimmungen
(DB) III bzw. Dienstbestimmungen
(DB) IV.
Die gemäß der BV „Pensionskasse“ III vorgesehenen allgemeinen Beitragssätze belaufen sich auf 2,18% bis 8,7% des Bruttomonatsbezugs, wobei die Höhe des individuellen Beitragssatzes insbesondere von der Zuordnung zu einer bestimmten Verwendungsgruppe und einem individuellen, am Eintrittsalter und an der noch zu erreichenden Dienstzeit bemessenen Zuschlag abhängt.
Weiters erfolgte im Rahmen des KV-Abschlusses „Banken“ im Jahr 2008 eine außerordentliche Erhöhung der oben dargestellten Prozentsätze um 0,2%.
Der Beitragssatz in DB IV beträgt im Allgemeinen 4,2% vom Bruttogehalt; nur wenn der Bruttobezug über der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage liegt, beläuft sich der Beitragssatz – vom die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teil – auf 8,2%.
Diese Beitragssätze zur Pensionskasse bleiben unverändert. Steigerungen oder Senkungen der Zahlungen an die Pensionskasse im Einzelfall sind daher Folge von Gehaltserhöhungen (z.B. jährliche Inflationsabgeltung) oder Gehaltssenkungen (z.B. Mitarbeiter geht auf Teilzeit).
Zu 3.:
Aufgrund der im Jahr 2007 mit den Dienstbestimmungen IV in Kraft getretenen Reformen im Bereich der Pensionskassenbeiträge werden die Pro-Kopf-Kosten in den nächsten Jahren – trotz Alterung der betroffenen Belegschaftsgruppe – merklich sinken. Ein Sinken der Gesamtkosten ist – da sich unter anderem die Gruppe der Anwartschaftsberechtigten auch in den nächsten Jahren vergrößern wird – naturgemäß nicht möglich.
Zu 4. und 5.:
Zu diesen Fragestellungen wird auf die Ausführungen zur Frage 3. verwiesen.
Zu 8.:
Die jeweilige Lage am Finanzsektor bringt keine unmittelbaren Folgen für die Beitragsleistung der OeNB an die Pensionskasse mit sich.
Zu 9. und 10.:
Nein, es wurde kein Nachschussbetrag für die Mitarbeiter infolge der Performance der Pensionskasse an diese überwiesen.
Zu 11.:
Im Spätsommer 2008 (per 1. September 2008) erfolgte eine Umbesetzung des Direktoriums, wobei zwei Mitglieder des Direktoriums mit Pensionskassenvertrag ausgeschieden sind und lediglich ein neu bestelltes Mitglied im Direktorium aufgrund der gesetzlichen und vertraglichen Situation Anspruch auf einen Pensionskassenvertrag hat. Dies erklärt die angesprochene Kostensenkung.
Zu 12.:
Wie bereits in Frage 1. erwähnt, hat die OeNB im Jahr 2007 bereits erste Reformen im Bereich ihres Dienstrechts, und somit auch bei ihren Pensionskassenleistungen, umgesetzt. Durch diese Reformmaßnahmen ist bereits in den nächsten Jahren mit einer Reduzierung der Pro-Kopf-Kosten zu rechnen. Ein Vergleich der Leistungen im Jahr 2008 an die Pensionskasse pro Dienstnehmer mit anderen Unternehmungen ist daher unzulässig bzw. nicht aussagekräftig.
Zu 13.:
Im Jahr 2008 wurden für Dienstnehmer nach den Dienstbestimmungen (DB) III Pensionskassenbeiträge in Höhe von ca. € 1.944.000, für Dienstnehmer nach den Dienstbestimmungen (DB) IV in Höhe von ca. € 41.000 geleistet.
Zu 14.:
Zu dieser Fragestellung wird auf die Ausführungen zur Frage 2. verwiesen.
Zu 15.:
In der OeNB bestehen entsprechend den Dienstbestimmungen nur Angestelltenverhältnisse. Als leitende Angestellte im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind ca. 80 Personen zu qualifizieren.
Zu 16.:
Für Angestellte nach den
Dienstbestimmungen (DB) III wurde im Jahr 2008 eine
Pro-Kopf-Pensionskassenleistung von ca. € 7.000, für Angestellte
nach den Dienstbestimmungen (DB) IV eine Pro-Kopf-Pensionskassenleistung
von ca. € 2.400 erbracht. Für leitende Angestellte betrug die
Pro-Kopf-Pensionskassenleistung im Jahr 2008 ca. € 13.900.
Mit freundlichen Grüßen