5210/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.07.2010
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                           Wien, am     Juli 2010

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0106-I/4/2010

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5290/J vom 7. Mai 2010 der Abgeordneten Bernhard Themessl, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Bevor auf die einzelnen Fragen eingegangen wird ist festzuhalten, dass es im Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen keine wie immer gearteten Interpretationsschwierigkeiten bei Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes oder der Vertragsschablonenverordnung der Bundesregierung gegeben hat. Darüber hinaus entbehren auch die weiteren in der Einleitung aufgestellten Behauptungen jeder sachlichen Grundlage.

 

Zu 1. bis 5.:

Im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen wurde im Zeitraum 1. Jänner 2010 bis 7. Mai 2010 eine Bestellung nach dem Stellenbesetzungsgesetz, nämlich jene der Geschäftsführung der Monopolverwaltung GmbH (MVG), vorgenommen.

 

Wie bei derartigen Bestellungsvorgängen üblich, erfolgten im Anschluss an die Bestellung der Geschäftsführung der MVG Vertragsverhandlungen zwischen der zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriums für Finanzen und der Geschäftsführung, die nach knapp einem Monat zu einem Vertragsabschluss, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Bestellung, führten.

 

 

Dass dieser Vertrag gleichzeitig mit der Bestellung in die Organfunktion abgeschlossen werden müsste, ist weder aus gesellschaftsrechtlicher Sicht, noch nach dem Stellenbesetzungsgesetz erforderlich.

 

Zu 6. bis 15., 21. und 22.:

In rechtlicher Hinsicht ist zunächst davon auszugehen, dass die Funktion und die Tätigkeit eines Geschäftsführers einer GmbH zwei voneinander zu unterscheidenden Bereichen zuzuordnen sind: Der gesellschaftsrechtlichen Organfunktion steht die dienstrechtliche Anstellungsfunktion gegenüber. Demgemäß ist von der Bestellung (hier handelt es sich um das „Bekleiden“ der Geschäftsführerposition, die sich nach dem GmbHG richtet) das Anstellungsverhältnis (auf schuldrechtlicher Basis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft) zu unterscheiden; die gesellschaftsrechtliche Bestellung zum Organ bedeutet somit nicht automatisch auch die Anstellung des Geschäftsführers, wenngleich mit der Bestellung dem Geschäftsführer gleichzeitig ein Auftrag zur Geschäftsführung erteilt wird. Die Bestellung zum Geschäftsführer der GmbH begründet ausschließlich die Organstellung und ist kein Vertrag zwischen den Gesellschaftern und der zu bestellenden Person.

 

Sofern ein Geschäftsführer nicht ohnehin als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist, muss nach ständiger Rechtssprechung arbeits-, sozial- und steuerrechtlich auf dessen Arbeitnehmerähnlichkeit abgestellt werden, für die insbesondere das Kriterium der wirtschaftlichen Abhängigkeit (Unselbstständigkeit) ausschlaggebend ist. Ist der Geschäftsführer Arbeitnehmer – oder zumindest arbeitnehmerähnlich –, sind das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Angestelltengesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Urlaubsgesetz, das Kautionsschutzgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorge-Gesetz und die Regelungen des ersten Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes über den Kollektivvertrag auf das Anstellungsverhältnis anwendbar.

 

Im vorliegenden Zusammenhang kann vom Fehlen eines abgeschlossenen Dienstvertrages nicht gesprochen werden, und zwar auch nicht für die Interimszeit zwischen Bestellung und Abschluss des Dienstvertrages.

 

Den Fragen 6. bis 15. sowie 21. und 22. könnte daher nur in Bezug auf solche Bestellungsfälle Bedeutung zukommen, in denen der Zeitraum zwischen der Bestellung und dem Abschluss des Dienstvertrages nicht vertraglich abgedeckt wird, und zwar auch nicht rückwirkend wie im Falle der MVG.

 

Zu 16. bis 20.:

Die angesprochene Zuständigkeit ist nicht generell geregelt, sondern orientiert sich am inhaltlichen Zusammenhang. Aufgrund der unter 6. bis 15. sowie 21. und 22. dargestellten Rechtslage war eine gesonderte Befassung des Kabinetts mit dem aufgeworfenen Fragenkomplex durch die zuständige Fachabteilung allerdings ohnehin nicht erforderlich. Mündliche oder schriftliche Anweisungen oder Meinungsäußerungen seitens eines Kabinettsmitgliedes wurden im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss der Geschäftsführung der MVG daher nicht erteilt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Josef Pröll eh.