5211/AB XXIV. GP
Eingelangt am 07.07.2010
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Juli 2010
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0111-I/4/2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5335/J vom 17. Mai 2010 der Abgeordneten Mag. Judith Schwentner, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz – GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004 idgF findet auf Dienst- und Ausbildungsverhältnisse in der Privatwirtschaft Anwendung; die Überprüfung seiner Einhaltung fällt daher nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen. Um die Einhaltung des GlBG sicherzustellen, sieht das GlBG ein behördliches Verfahren sowie die gerichtliche Geltendmachung von Ersatzansprüchen vor.
Die Kontrolle der Einhaltung des GlBG bei der Gewährung von Förderungen obliegt dem Fördergeber bzw. der Abwicklungsstelle. Dazu bestimmt § 7 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004), BGBl. II Nr. 51/2004 idgF, dass das anweisende Organ dafür Sorge zu tragen hat, dass die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen bei der Gewährung, Durchführung und Evaluierung der Förderung berücksichtigt wird. Das anweisende Organ hat die Gewährung einer Förderung auch davon abhängig zu machen, dass der Förderungswerber das Gleichbehandlungsgesetz beachtet (§ 21 Abs. 2 Z 15 ARR 2004).
Da der Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz - B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993 idgF auf Dienst- und Ausbildungsverhältnisse mit dem Bund beschränkt ist und Förderungen nicht innerhalb des Bundes vergeben werden, hat dieses Gesetz bei der Gewährung von Förderungen keine Bedeutung und ist daher nicht in den ARR 2004 angeführt.
Zu 2.:
Die Überprüfung der Einhaltung der Förderkriterien obliegt dem Fördergeber bzw. den Abwicklungsstellen. Die Abstände der Überprüfung sind nach der Eigenart der Förderung zu vereinbaren. Zu diesem Zweck ist über die Durchführung der Leistung unter Vorlage eines Verwendungsnachweises, bestehend unter anderem aus einem Sachbericht, innerhalb zu vereinbarender Fristen zu berichten (§§ 21 ff ARR 2004).
Bei mehrjährigen Förderungen hat ein solcher Nachweis jährlich, jedenfalls aber nach Abschluss der Fördermaßnahme zu erfolgen (§ 26 ARR 2004). Darüber hinaus sind Evaluierungen durchzuführen (§ 13 ARR 2004).
Zu 3. und 6.:
Diese Kriterien ergeben sich aus dem GlBG selbst. Hinsichtlich des B-GlBG wird auf die Ausführungen zur Frage 1. verwiesen.
Zu 4.:
Eine Verletzung von gesetzlichen Vorschriften kann a priori wohl nie ausgeschlossen werden; allerdings ist der Förderungswerber zu verpflichten – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche – die Förderung über Aufforderung des anweisenden Organs, der von diesem beauftragten Förderungsabwicklungsstelle oder der EU als ungerechtfertigte Bereicherung ganz oder teilweise sofort zurückzuerstatten, wenn insbesondere die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes von einem geförderten Unternehmen nicht beachtet wurden (§ 22 Abs. 1 Z 9 ARR 2004).
Zu 5.:
Die Kriterien müssen vor dem Beginn und während des gesamten Zeitraumes eines geförderten Projektes eingehalten werden.
Zu 7.:
Die Überprüfung der Einhaltung des GlBG fällt – wie bereits zu Frage 1. ausgeführt – nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen. Behauptete Diskriminierungen werden von der im Bundeskanzleramt eingerichteten Gleichbehandlungsanwaltschaft und der Gleichbehandlungskommission geprüft. Die Entscheidungen der Gleichbehandlungskommission sind in anonymisierter Form auf der Homepage des Bundeskanzleramtes veröffentlicht.
Zu 8.:
Die Festlegung von Förderkriterien obliegt dem Fördergeber. Dies erfolgt entsprechend den jeweiligen Fördergesetzen, den Förderrichtlinien bzw. den Förderverträgen.
Zu 9.:
Die Ausgestaltung der Förderkriterien, die der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern dienen, ist von den Fördergebern für den jeweiligen Sachbereich festzulegen.
Darüber hinaus wird mit der Umsetzung der 2. Etappe der Haushaltsrechtsreform ein Meilenstein im Bereich Gender Budgeting bzw. Berücksichtigung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern bei der Haushaltsführung gelegt: Gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG ist ab 2013 die Wirkungsorientierung insbesondere auch unter der Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern in die gesamte Haushaltsführung zu integrieren. Die konkrete Ausgestaltung ist im Bundeshaushaltsgesetz 2013 bereits festgelegt und sieht Folgendes vor: Ab dem Bundesvoranschlag 2013 haben alle Ressorts sowie die obersten Organe im Rahmen der Budgeterstellung für ihre Untergliederungen Wirkungsziele festzulegen, wobei zumindest eines davon je Untergliederung aus dem Gleichstellungsziel abgeleitet sein muss. Des Weiteren sind konkrete Maßnahmen anzugeben, wie diese Wirkungsziele inklusive dem Gleichstellungsziel erreicht werden sollen. Alle diese Informationen werden direkt im Budget, d.h. im Bundesvoranschlag, abgebildet werden. Somit erhält das Parlament eine kompakte und transparente Zusammenstellung der eingesetzten Ressourcen und der damit angestrebten Wirkungen und Maßnahmen, inklusive jenen, die der Gleichstellung dienen. Dadurch wird beispielsweise ermöglicht, bereits im Wege der Haushaltsführung, Wirkungsziele und Maßnahmen für eine geschlechtergerechte Ausgestaltung der Förderungen im jeweiligen Anwendungsbereich (z.B. Forschungsförderung, Familienförderung etc.) festzulegen.
Zu 10. und 11.:
Es bleibt den Fördergebern vorbehalten, wenn es für erforderlich erachtet wird, auf die Berücksichtigung der paritätischen Repräsentanz von Frauen und Männern in den entsprechenden Fördergesetzen hinzuwirken und in den hiernach auszugestaltenden Förderrichtlinien bzw. Förderverträgen festzulegen. Angemerkt wird, dass eine paritätische Repräsentanz von Frauen und Männern im GlBG nicht vorgesehen ist.
Mit freundlichen Grüßen