5229/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.07.2010
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0134-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 5304/J-NR/2010

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „bislang unbehandelter Anzeigen im Rahmen der Tierschützercausa“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Das Verfahren 27 St 205/09z der Staatsanwaltschaft Wien wurde mit Verfügung vom 17. Mai 2010 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.

Zu 2 bis 4:

Die Anzeige vom 21. Jänner 2010 wurde im Zuge der Bearbeitung des Verfahrens 27 St 205/09z der Staatsanwaltschaft Wien geprüft und bei der Erledigung des Verfahrens mitberücksichtigt.


Zu 5 bis 9:

Diese Frage steht mit der in der Einleitung der Anfrage behaupteten Aussage des Staatsanwaltes, die auch nicht verifiziert werden konnte, nicht im Einklang, weil dort eine kausale Verknüpfung nicht vorliegt. Das Verfahren 27 St 205/09z der Staatsanwaltschaft Wien wurde inzwischen durch Einstellung gemäß § 190 Z 2 StPO beendet.

Ich bitte zu berücksichtigen, dass die Bearbeitung eines – insgesamt fünf Kisten füllenden – Aktenkonvoluts neben dem sonstigen Arbeitsanfall einer Abteilung für allgemeine Strafsachen entsprechend Zeit in Anspruch nimmt, wobei eine Beurteilung des Geschäftsanfalls nach seiner Dringlichkeit (auch) über die Kriterien einer drohenden Verjährung oder Haftsache nicht nur angezeigt, sondern erforderlich erscheint. Nach dem Bericht der Leitenden Staatsanwältin habe der zuständige Referent in den hier relevierten Telefonaten den Umfang des Aktes und die damit einhergehende längere Bearbeitungszeit zum Ausdruck bringen wollen. Die Notwendigkeit disziplinarrechtlicher Maßnahmen besteht in diesem Fall nicht.

Zu 10 bis 13:

Sämtliche Verfahren sind von jeder Staatsanwältin und von jedem Staatsanwalt stets so rasch wie möglich zu bearbeiten, jedoch ist es angesichts des bekannt hohen Geschäftsanfalls schon aus organisatorischen Gründen erforderlich, Prioritäten (Haftsachen, drohende Verjährung, zu sichernde privatrechtliche Ansprüche und dergleichen) zu setzen. Sofern in einem Verfahren – wie dem hier aufgezeigten – die Entwicklung eines bei einem anderen Gericht geführten Parallelverfahrens abzuwarten ist, kann sich in rechtlicher Hinsicht sogar die Notwendigkeit des Zuwartens ergeben.

Im anfragerelevanten Verfahren musste nach Durchsicht der Aktenkopie und Vernehmung des Beschuldigten die weitere Entwicklung des Parallelverfahrens nicht mehr abgewartet werden.

Zu 14:

Ja, das ist vereinzelt vorgekommen. Dem wurde stets mit dienstaufsichtsbehördlichen Maßnahmen begegnet.

. Juli 2010

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)