5268/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.07.2010
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/121-III/4a/2010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 9. Juli 2010

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5334/J-NR/2010 betreffend LeiterInnenbestellung HLW Annahof, die die Abg. Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen am 17. Mai 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Es liegen dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur keine Hinweise vor, die auf Ungereimtheiten im Auswahlverfahren für die Bestellung eines Direktors/einer Direktorin an der HLW Annahof in 5020 Salzburg schließen lassen. Die dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur bekannten Argumente liegen in der unterschiedlichen Einschätzung der Qualifikationen von Herrn Prof. Mag. Steiner und Frau Prof. Mag. Gruber-Kopp.

Nachdem Frau Mag. Gruber-Kopp einen gegen die Republik Österreich angestrebten Amtshaftungsprozess führt und es sich um ein laufendes, noch nicht rechtswirksam abgeschlossenes Verfahren vor den Zivilgerichten handelt, wird die dortige Einschätzung der Gerichte abzuwarten sein. Dort werden im Zivilprozess alle Aspekte des Verfahrens einer eingehenden Prüfung unterzogen. Eine weitere Beantwortung der Frage würde das anhängige Amtshaftungsverfahren präjudizieren, weshalb davon Abstand genommen werden muss.

 


Zu Fragen 2 und 3:

Das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission ist bekannt und es werden laufend die notwendigen Schritte unternommen, sodass letztendlich eine sachlich fundierte Personalentscheidung unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines gesetzeskonformen Verfahrens (zB. Ermittlungspflicht der Behörde, Parteiengehör etc.) getroffen werden kann. Nach Kenntnis des Gutachtens wurde etwa vom Landesschulrat für Salzburg ein Verwendungsbericht über Mag. Steiner und seine Leitungstätigkeit angefordert. Mag. Steiner erfüllt seine Tätigkeit ordnungsgemäß und die Überprüfung ergibt, dass seiner momentanen Verwendung als provisorisch betrauter Schulleiter keine Hindernisse entgegen stehen.

 

Weiters wurden im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zwischenzeitig Personalauswahlkonzepte erstellt und Personalauswahlinstrumente entwickelt, die eine Überprüfung der Aktualität der Ermittlungsergebnisse und der Beurteilungen des Landesschulrates/des Stadtschulrates für Wien ermöglichen, um so die zu treffende Personalentscheidung entsprechend fundiert untermauern zu können. Diese Notwendigkeit ergibt sich allein auch schon aus der Tatsache der laufenden Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich.

Auch im konkreten Besetzungsverfahren werden – auf Grund des vorliegenden Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission – weitere Verfahrensschritte (zB. zusätzliche Objektivierungsverfahren) überlegt. Wenn der Sachverhalt umfassend geklärt ist, wird das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur entlang der Auswahlkriterien des § 207f BDG 1979 und unter Berücksichtigung aller verfahrensrelevanter Umstände unter den drei Personen des Dreiervorschlages auswählen.

 

Zu Frage 4:

Prof. Mag. Steiner ist mit der Schulleitung der HLW Annahof in 5020 Salzburg provisorisch betraut, weil das Besetzungsverfahren noch nicht abgeschlossen und die Entscheidung über die Ernennung noch offen ist. Siehe dazu auch die Ausführungen zu den Fragen 2 und 3.

 

Zu Frage 5:

Nein.

 

Zu Fragen 6, 8 und 11:

Es wird – ebenso unter Hinweis auf das von Frau Prof. Gruber-Kopp angestrebte Amtshaftungsverfahren – im Schuljahr 2010/2011 entschieden werden. Eine neuerliche Ausschreibung ist darum nach derzeitigem Verfahrensstand nicht geplant.

 

Zu Frage 7:

Im laufenden Besetzungsverfahren kann darüber keine Aussage getroffen werden. Jede Bestätigung eines Bewerbers oder einer Bewerberin würde die zu treffende Entscheidung präjudizieren.

 

Zu Frage 9:

Hinsichtlich lit. b ist zu bemerken, dass das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) als Expertise in die weiteren Überlegungen mit ein fließt (siehe die Beantwortung der Fragen 2 und 3) und ein Beweismittel darstellt, das im Besetzungsverfahren entsprechend zu würdigen ist.


In Bezug auf lit. a, c und d ist darauf hinzuweisen, dass die Kollegien der Landesschulräte nach den jeweiligen Landesvorgaben und der politischen Zusammensetzung des Landtages besetzte und weisungsfrei gestellte Kollegialorgane sind. Gemäß Art. 81a B-VG können den Kollegien in den Angelegenheiten, die in ihren Wirkungsbereich fallen (zB. Schulleitungsbesetzungsverfahren), keine Weisungen erteilt werden. Das Gutachten der B-GBK hat daher keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Kollegiums und keine vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur beeinflussbare Konsequenzen auf die Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates für Salzburg. Auch für die Mitglieder der Anhörungskommission stellt ein Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission eine Beurteilung dar, die bei zukünftigen Fällen berücksichtigt werden kann. Zu betonen ist, dass sich die Beurteilung des Gutachtens vorrangig auf den Dreiervorschlag des Landesschulrates bezieht.

 

Zu Frage 10:

Der in dieser Beantwortung dargelegte Sachverhalt sowie das weitere Prozedere wurden auch der Volksanwaltschaft mitgeteilt. Darüber hinaus wurde die Volksanwaltschaft informiert, dass es nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes keine Verpflichtung zur definitiven Besetzung einer Stelle durch Ernennung gibt und dies auch Frau Mag. Gruber-Kopp mitgeteilt wurde. Aus der Systematik des und Judikatur zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis(ses) ist abzuleiten, dass eine Beamtin bzw. ein Beamter keinen Rechtsanspruch auf Ernennung hat. Der Volksanwaltschaft wurde weiters berichtet, dass im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vor allem die Begründung im Zuge des beim Landesschulrat durchgeführten Anhörungsverfahrens von der Kommission kritisch betrachtet wird und die Kommission zum Schluss kommt „dass auf Basis der vorgelegten Unterlagen nach Ansicht der B-GBK zumindest von einer gleichen Eignung“ auszugehen ist. Da aber noch keine definitive Besetzung der Stelle erfolgt ist, hat sich dieses von der B-GBK dargestellte „Begründungsdefizit“ noch in keiner endgültigen Entscheidung manifestiert.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.