527/AB XXIV. GP
Eingelangt am 18.02.2009
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1010 Wien
|
GZ: BMSK-20001/0055-II/2008 |
Wien, |
Betreff: Parlament
Parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Martin Graf u. a. betreffend aktuelle Ungerechtigkeiten bei der Witwerpension, Nr. 513/J
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 513/J der Abgeordneten Dr. Martin Graf u. a. wie folgt:
Frage 1:
Hiebei handelt es sich um eine Wertungsfrage und nicht um eine Angelegenheit der Vollziehung.
Frage 2:
Die Erhöhung der Pensionen sowie der Ausgleichszulagenrichtsätze wurde mit 3,4 % festgelegt und auf 1.11.2008 vorgezogen.
Alle veränderlichen Werte, auf die die Aufwertungszahl (1,025) bzw. der Anpassungsfaktor (1,032) anzuwenden sind, sind dem Gesetz entsprechend erst am 1.1.2009 valorisiert worden. Auch der Schutzbetrag für BezieherInnen von Witwen/Witwerpensionen gemäß § 264 Abs. 6 ASVG von € 1.616,25 war erst mit 1.1.2009 auf € 1.667,97 zu valorisieren (mit dem Anpassungsfaktor 1,032).
Zum sog. „Schutzbetrag“ wird Folgendes bemerkt:
Die Hinterbliebenenpension beträgt 0 – 60 % der Pension des/der Verstorbenen. Ist das eigene Einkommen des/der Überlebenden hoch, so ist der Prozentsatz entsprechend niedrig. Für kleine Einkommen wurde in Anlehnung an das Sozialprinzip ein Schutzbetrag geschaffen, der auch dann eine Witwen/Witwerpension mit 60 % eröffnet, wenn nach der Pensionsberechnung ein geringerer Prozentsatz (z.B. nur 40 %) zustehen würde.
Ist nun bei einer Hinterbliebenenpension unter 60 % das Gesamteinkommen der/des Überlebenden niedriger als der genannte Schutzbetrag, wird die Hinterbliebenenpension durch einen Aufstockungsbetrag auf max. 60 % erhöht, höchstens aber soweit, bis das Gesamteinkommen den Schutzbetrag erreicht.
Wie angemerkt, ist der erhöhte Schutzbetrag (um 3,2, %) erstmals ab der Ende Jänner 2009 auszuzahlenden Pension wirksam.
Dadurch, dass die vorgezogene Pensionsanpassung aber zu erhöhten Pensionsleistungen im November und Dezember 2008 und damit zu höheren Gesamteinkommen geführt hat, ergeben sich in diesen Monaten geringere auf den Schutzbetrag aufgestockte Hinterbliebenenleistungen. (Es bedingt ja z.B. eine Erhöhung der Eigenpension ein höheres Gesamteinkommen, was wiederum durch den gleichgebliebenen Schutzbetrag eine Verkürzung des entsprechenden Aufstockungsbetrages in der Hinterbliebenenpension zur Folge hat.)
Daraus wird von den betroffenen Versicherten naturgemäß eine Kürzung abgeleitet – tatsächlich ist aber die geschützte Höhe des Gesamteinkommens gemäß § 264 Abs. 6 ASVG gleichgeblieben.
Aufgrund der rechtlichen Vorgaben ist in den betroffenen Schutzbetragsfällen erst ab der Ende Jänner 2009 auszuzahlenden Witwen/Witwerpension die Anpassung um 3,2 % (d.h. Valorisierung des Schutzbetrages auf € 1.667,97) faktisch merkbar.
Frage 3:
Betroffen sind ca. 5.200 Personen.
Frage 4:
Verkürzt wurde niemand; kein Pensionist hat im Gesamtbruttobetrag im Vergleich zum Zeitraum vor November 2008 weniger erhalten. Hätte man den Schutzbetrag im November 2008 bereits um 3,2% erhöht, hätte das zusätzliche Kosten für November und Dezember 2008 in der Höhe von etwa 540.000 € verursacht.
Frage 5:
An einer legistischen Bereinigung des Problems wird gearbeitet. Ein diesbezüglicher Initiativantrag wurde am 21.1.2009 in den Nationalrat eingebracht. Demnach soll der Schutzbetrag rückwirkend ab 1.11.2009 auf 1.671,20 € angehoben werden.
Mit freundlichen Grüßen