528/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.02.2009
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                    Wien, am      Februar 2009

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0182-I/4/2008

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 504/J vom 18. Dezember 2008 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Fremdwährungskredite und Konsumentenschutz“ beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 4.:

Das Bundesministerium für Finanzen gibt unverändert grundsätzlich keine Stellungnahme beziehungsweise Bewertung zu spezifischen Bankprodukten ab. Auch werden grundsätzlich keine Empfehlungen gegenüber Bankkundinnen und Bankkunden zu spezifischen Bankprodukten abgegeben, damit auch nicht zu Fremdwährungskrediten, die noch nicht endfällig sind. Das Bundesministerium für Finanzen hat allerdings die FMA und auch die OeNB immer bei ihren Hinweisen auf die Risiken der Fremdwährungskredite unterstützt; eine formelle Warnung der Öffentlichkeit war jedoch mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht möglich.

 


Zu 5.:

Kreditinstitute, die gemäß dem Bankwesengesetz über eine entsprechende Berechtigung (Konzession) für das Kreditgeschäft sowie für das Devisen- und Valutengeschäft verfügen, sind zum Angebot von Fremdwährungskrediten berechtigt. In Österreich werden primär Fremdwährungskredite in Schweizer Franken und Japanischem Yen nachgefragt.

 

Zu 6.:

Es gibt im Bankwesengesetz keine Rechtsgrundlage speziell für Fremdwährungskredite. Für Fremdwährungskredite gelten die gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie für Kredite in Euro. Allerdings sind die Geschäftsleiter von in Österreich tätigen Kreditinstituten auf Grundlage von § 39 BWG dazu verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 AktG anzuwenden. Dies bedeutet insbesondere, dass sich Geschäftsleiter über sämtliche bankgeschäftliche und bankbetriebliche Risiken informieren müssen und angehalten sind, diese Risiken durch angemessene Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen. Ebenfalls müssen Kreditinstitute gemäß § 39a BWG über Pläne und Verfahren verfügen, welche die Höhe, die Zusammensetzung und die Verteilung des Kapitals, das zur Absicherung aller wesentlichen Risiken zur Verfügung steht, regelmäßig ermitteln und Kapital im erforderlichen Ausmaß halten. Kreditinstitute müssen darüber hinaus über Verwaltungs-, Kontroll- und Rechnungsverfahren verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte angemessen sind und dazu dienen, die bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zu erfassen, zu beurteilen, zu steuern und zu überwachen. Bei der Entscheidung hinsichtlich der Vergabe von Fremdwährungskrediten hat das Kreditinstitut auf diese, oben ausgeführten, allgemeinen Sorgfaltspflichten Rücksicht zu nehmen.

Hinsichtlich der steuer- beziehungsweise gebührenrechtlichen Behandlung wird darauf hingewiesen, dass schriftlich abgeschlossene Kreditverträge gemäß § 33 TP 19 Gebührengesetz gebührenpflichtig sind, wobei es bei der Gebührenpflicht keinen Unterschied gibt, ob die Kreditsumme auf Euro oder eine Fremdwährung lautet. Es gibt somit keine spezielle steuer- beziehungsweise gebührenrechtliche Bestimmung für Fremdwährungskredite.


Zu 7.:

Dazu ist zu bemerken, dass bereits mit 1. April 2002 die Agenden der Finanzmarktaufsicht einer mit Verfassungsbestimmung weisungsfrei gestellten Allfinanz-Aufsichtsbehörde, der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), übertragen wurden. Dieses Modell der Aufsichtsorganisation mit einer operationellen Unabhängigkeit der Banken-, Versicherungs- und Wertpapieraufsicht entspricht dabei dem internationalen Standard und wird in den maßgeblichen internationalen Aufsichtsgremien (Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, IOSCO für Börse- und Wertpapieraufsicht und IAIS für Versicherungsaufsicht) als wesentliche Anforderung gesehen. Die FMA ist nach § 1 Abs. 1 FMABG als weisungsfreie Anstalt öffentlichen Rechts konzipiert, deren Vorstand nach § 16 Abs. 3 FMABG dem Finanzausschuss berichtspflichtig (Jahresbericht) ist und auch zu Sitzungen des Finanzausschusses eingeladen werden kann. Vor diesem Hintergrund besitzt das Bundesministerium für Finanzen keine über die Informationsrechte im Zuge der Rechtsaufsicht hinausgehenden originären Informationen über die Veranlassungen, die von der FMA in Aufsichtsangelegenheiten gesetzt werden. Es werden hier somit keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Angelegenheiten im Sinne des § 90 GOG angesprochen.

 

Zu 8.:

Die Gebühreneinnahmen für Fremdwährungskredite sind dem Bundesministerium für Finanzen nicht bekannt, da diese nicht gesondert verrechnet werden. Die Währungsfrage ist aus Abgabensicht kein relevantes Unterscheidungskriterium.

 

Zu 9.:

Bei den Verbraucherkrediten in fremder Währung gelten die Verbraucherbestimmungen des Bankwesengesetzes, im Wesentlichen die §§ 33 bis 37 BWG. Diese sehen Informationspflichten, jedoch keine Warnpflichten vor.

 

Zu 10.:

Es wird kein legistischer Handlungsbedarf in Richtung einer Beschränkung von Fremdwährungskrediten gesehen, da die Entscheidung, in welcher Währung ein Kredit aufgenommen wird, auch weiterhin der privatautonomen Entscheidung der Vertragspartner unterliegen soll. Eine Einschränkung wäre auch europarechtlich höchst problematisch.

 


Zu 11. und 18.:

Das Bundesministerium für Finanzen verfügt nicht über die angeführten Daten und Statistiken, allerdings veröffentlicht die Oesterreichische Nationalbank monatlich Statistiken über die Geschäftsgebarung der österreichischen Kreditinstitute, aus denen die gewünschten Daten teilweise ersehen werden können.

 

Zu 12. bis 14. und 17.:

Hierbei handelt es sich um geschäftsinterne Daten, die dem Bundesministerium für Finanzen nicht zur Verfügung stehen.

 

Zu 15. und 16.:

Die Gestaltung der Konditionen bei der Kreditvergabe ist grundsätzlich Teil der Geschäftspolitik jeder Bank und unterliegt dem freien Wettbewerb, weshalb auch seitens des Bundesministeriums für Finanzen keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können.

 

Zu 19. und 20.:

Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur handelt als eine Art „Treasury“ im Namen und auf Rechnung der Republik Österreich. Gesetzlich geregelte Hauptaufgaben sind das Liquiditäts- und Schuldenportfoliomanagement der Republik. Bei Erfüllung dieser Aufgaben geht sie auch im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorschriften und sonstiger Bestimmungen Verbindlichkeiten in Fremdwährungen ein. Gleiches gilt sinngemäß für die Länder und Gemeinden. Ein wesentlicher Aspekt für Fremdwährungsaufnahmen durch staatliche Stellen ist die Optimierung der Zinsaufwendungen für die Kreditoperationen unter Berücksichtigung der damit verbundenen sogenannten Marktrisiken. Was die Höhe der Fremdwährungsverbindlichkeiten der Länder und Gemeinden anbelangt, müsste dies bei den jeweiligen Gebietskörperschaften erhoben werden können.

 

Zu 21. und 22.:

Dem Bundesministerium für Finanzen ist nicht bekannt, dass Gemeindeaufsichtsorgane der Bundesländer die Gemeinden beziehungsweise deren Bürgermeister geradezu angehalten hätten, zur Finanzierung von Gemeindeprojekten Fremdwährungskredite aufzunehmen.

 

Zu 23.:

Die Verluste der Gemeinden aus Fremdwährungskrediten sind dem Bundesministerium für Finanzen nur aus Zeitungsberichten bekannt.


Zu 24.:

Es wurden im Bundesministerium für Finanzen keine Erhebungen durchgeführt, wie oft in den letzten fünf Jahren Fremdwährungskredite von Privatkunden seitens der Banken in Euro konvertiert wurden.

 

Zu 25. und 26.:

Aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen wäre eine echte Zwangskonvertierung durch die Banken, also eine einseitige Kreditumwandlung von einem Fremdwährungskredit in einen Eurokredit, ohne vorheriges Einverständnis des Vertragspartners ein Verstoß gegen die Privatautonomie. Soweit bekannt, sehen jedoch die Kreditverträge die Umwandlungsmöglichkeit eines Fremdwährungskredits in einen Eurokredit seitens der Bank dann vor, wenn bestimmte Kursrelationen erreicht werden; hiezu hat jedoch der Kreditnehmer zugestimmt. Es wird daher keine Veranlassung gesehen, ein Verbot gegen Zwangskonvertierungen vorzuschlagen, da solche nach geltender Rechtslage ohnehin nicht zulässig sind.

 

Zu 27.:

Die Gestaltung der Konditionen anlässlich der Kreditvergabe ist grundsätzlich Teil der Geschäftspolitik jeder Bank und unterliegt dem freien Wettbewerb, weshalb auch seitens des Bundesministeriums für Finanzen keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können.

 

Zu 28.:

Ein über die vertraglichen Sorgfaltspflichten gegenüber dem Vertragspartner hinausgehendes beziehungsweise ein über die Richtlinie über Verbraucherkreditverträge (2008/48 EG) hinausgehendes besonderes Informationsregime für Fremdwährungskredite ist derzeit nicht beabsichtigt.

 

Zu 29.:

Es wird hier kein legistischer Handlungsbedarf gesehen, da die Vereinbarung über die Verrechnung eines Liquiditätszuschlages der privatautonomen Entscheidung der Vertragspartner unterliegen soll. Eine Einschränkung wäre auch europarechtlich problematisch.

 


Zu 30.:

Fondsgebundene Lebensversicherungen machen gegenwärtig bereits einen beträchtlichen Teil des Neugeschäftes der Lebensversicherer aus. Diese Entwicklung, die im Übrigen auch europaweit zu beobachten ist, wird voraussichtlich auch im Lichte der neuen Eigenmittelvorschriften von Solvency II anhalten.

 

Zu 31.:

Seitens des Bundesministeriums für Finanzen oder der FMA erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen keine Vorprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

Zu 32. bis 34.:

Im Bundesministerium für Finanzen werden keine nach Inhalten aufgeschlüsselten Aufzeichnungen über von Bürgerinnen und Bürgern übermittelten Anliegen geführt. Darüber hinaus wird zu dem angesprochenen Themenkomplex inhaltlich auf die Zuständigkeit der FMA zur Ergreifung allenfalls erforderlicher aufsichtsbehördlicher Maßnahmen sowie auf jene der Gerichte in zivilrechtlichen Fragestellungen verwiesen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Josef Pröll eh.