529/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.02.2009
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

 

Frau                                                                                      Geschäftszahl:           BMUKK-10.000/0272-III/4a/2008

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

 

Wien, 17. Februar 2009

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 512/J-NR/2008 betreffend unzutreffende Antworten in der Anfragebeantwortung 4891/AB (XXIII. GP), die die Abg. Werner Neubauer, Kolleginnen und Kollegen am 19. Dezember 2008 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 und 2:

Festzuhalten ist, dass Leistungsaustauschverträge mit privaten Erhaltern von Schulen auch im Sinne der Diktion der bezugnehmenden Anfrage vom September 2008 keine „… Förderungen … besagte(r) Schule (Talmud-Thora-Schule in der Malzgasse 16) …“ oder „… Subventionen … welcher Art auch immer …“ darstellen. Im Hinblick auf die materiell-rechtliche Zahlungsgrundlage Leistungsaustauschvertrag lag daher keine unvollständige Beantwortung vor.

 


Bei den in der Einleitung zur Anfrage angeführten Leistungen handelt es sich um einen Leistungsaustauschvertrag über eine Bundesbeteiligung (vertraglich begrenzt mit
max. 1.216.369,-- EUR) an den derzeit noch nicht zur Gänze abgeschlossenen Adaptierungen eines Gebäudes in der Großen Stadtgutgasse 24 für Zwecke der Führung einer Kooperativen Mittelschule, einer jüdischen Mädchenfachschule für Kommunikation und Wirtschaft, Internatsräumen sowie einer Erzieherwohnung mit dem Israelitischen Tempel- und Schulverein als privaten Schulerhalter. Die geschätzten Gesamtkosten für das geplante Vorhaben betrugen bei Vertragsabschluss 2.614.506,79 EUR. Bis Vorliegen der Forderungsexekution wurden aufgrund vom Stadtschulrat für Wien geprüfter Abrechnungen des Bauvorhabens insgesamt 1.154.340,-- EUR an den privaten Schulerhalter ausbezahlt.

 

Zu Frage 3:

Die erstinstanzlichen Zuständigkeiten liegen nach Maßgabe des Privatschulgesetzes beim Stadtschulrat für Wien. Festzuhalten ist, dass eine Aufnahme in einer Privatschule einen Vertrag bürgerlichen Rechts zwischen dem Schüler (bzw. dessen Erziehungsberechtigten) und dem Privatschulerhalter darstellt, der entsprechend seinem Wesen durch die Schulbehörde nicht „erzwungen“ werden kann.

 

Zu Frage 4:

Wie bereits in 4891/AB ausgeführt, gewährte das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur der „Talmud Thora Schule Machsike Hadass“ im Rechnungsjahr 2007 eine Förderung in Höhe von 14.540,-- EUR für den Sachaufwand und Schulbetrieb (Schuljahr 2007/08). Zumal zum Zeitpunkt der Förderzusage ein zivilgerichtliches Verfahren bzw. eine bewilligte Forderungsexekution nicht bekannt gewesen ist sowie der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung durch die fristgerechte Vorlage saldierter Originalrechnungen erbracht wurde, bestand keine Veranlassung zur Einstellung der Auszahlung.

 

Zur Subventionierung konfessioneller Privatschulen ist zu bemerken, dass Subventionen zum Personalaufwand in Realisierung einer gesetzlichen Verpflichtung gegenüber den Kirchen und Religionsgesellschaften nach Maßgabe des Privatschulgesetzes erfolgen.

 

Zu Fragen 5 und 6:

Nein.

 

Zu Frage 7:

Ja.

 

Zu Fragen 8 bis 11:

Nach Berichtsvorlage durch den Stadtschulrat für Wien ist anzumerken, dass eine „Erfindung“ von Schülerinnen und Schülern im Zusammenhang mit der gegebenen Gesetzeslage und der Verwaltungspraxis (Bildungsdokumentationsgesetz, Landeslehrercontrolling, Erhebungen durch die zuständige Schulaufsicht, wie die sog. „Oktobererhebung“) nicht möglich ist.

 


Zu Fragen 12 bis 15:

In den Fragestellungen wird auf mehr ein Jahrzehnt alte Behauptungen in einem Zeitschriftenartikel Bezug genommen, bei welchen ein Zusammenhang zur Schule nicht einmal behauptet wird. Diese Fragestellungen können daher nicht beantwortet werden.

 

Zu Frage 16:

Das Bezirksgericht Leopoldstadt bewilligte eine vom Oberlandesgericht Wien eingebrachte Forderungsexekution gegen das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur als Drittschuldner; der Verpflichtete ist der „Israelitische Tempel- und Schulverein Machsike Hadass“. Bis zum Zeitpunkt des Einlangens der Bewilligung der Forderungsexekution sind keine Umstände hervorgekommen, die eine Einstellung von Zahlungen an den „Israelitischen Tempel- und Schulverein Machsike Hadass“ gerechtfertigt hätten (siehe Fragen 1 und 2 sowie 4). Ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Aufforderung zur Drittschuldnererklärung (8. Oktober 2008) erfolgten keine Zahlungen. Die letzte Zahlung aufgrund des Leistungsaustauschvertrages erfolgte am 12. September 2008.

 

Zu Fragen 17 bis 23:

Im Kaufvertrag über die genannte Liegenschaft war festgehalten, dass die Wohnung Top Nr. 10 (Internatsteil) damals noch nicht freigemacht war. Ausgehend vom Leistungsaustauschvertrag sowie der Tatsache, dass ein Rest des Umbaus (Internatstrakt) noch nicht fertig gestellt ist, kann der Vertrag als noch nicht zur Gänze erfüllt betrachtet werden. Der Bundesbeitrag wurde auch noch nicht zur Gänze ausbezahlt. Derzeit gibt es entsprechend den Recherchen des Stadtschulrates für Wien weder das im Kaufvertrag festgehaltene, noch ein anderes bestehendes Mietverhältnis.

 

Zu Fragen 24 und 25:

Der Zentralleitung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur waren bis zum Einlangen der gegenständlichen Anfrage keine Beschwerden bekannt. Seitens des Stadtschulrates für Wien wurde aufgrund einer Beschwerde über die Bauarbeiten Anfang September 2008 eine örtliche Kontrolle durchgeführt. Das Ergebnis dieser Überprüfung ergab, dass keinerlei Gefährdung von Schülerinnen und Schülern gegeben war. Die Bauarbeiten auf der Liegenschaft waren vergleichbar mit notwendigen Instandsetzungsarbeiten an Liegenschaften mit Bundesschulen während der Schulzeit.

 

Zu Fragen 26 und 27:

Es ist zutreffend, dass bei Bauarbeiten im Internatstrakt ein Brand ausgebrochen ist, der rasch gelöscht werden konnte und geringen Schaden verursacht hat. Eine Evakuierung des angrenzenden, bereits fertig gestellten Schulteils, wurde wie allgemein üblich und in der Brandschutzordnung vorgesehen durchgeführt und es konnte der Unterricht kurzfristig später wieder fortgesetzt werden.

 

Zu Fragen 28 bis 31:

Die dem Leistungsaustauschvertrag zu Grunde liegenden Kosten liegen unterhalb der Wertgrenze für den Oberschwellenbereich. In Bezug auf dieses Projekt handelt es sich daher beim Israelitischen Tempel- und Schulverein um keinen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des Bundesvergabegesetzes 2006.


Zu Fragen 32 und 33:

Auf Grund der derzeit vorliegenden Informationen ergibt sich kein Sachverhalt, der die Befassung des Rechnungshofes oder der Staatsanwaltschaft geboten erscheinen lässt.

 

Zu Frage 34:

Wie bereits ausgeführt wurde der Stadtschulrat für Wien hinsichtlich der schulaufsichtsrechtlichen Belange sowie hinsichtlich des in Rede stehenden Leistungsaustauschvertrages befasst.

 

Zu Frage 35:

Subventionen an einen Verein bzw. eine Einrichtung mit der Bezeichnung „Wiener Jeschiwah“ konnten nach Durchsicht des elektronisch verfügbaren Aktenbestandes in den letzten 10 Jahren nicht festgestellt werden.

 

Jedoch besteht eine Statutschule mit der Bezeichnung bzw. einem entsprechenden eigennamlichen Zusatz: „Wiener Jeschiwah – Fachschule für jüdische Sozialberufe des Israelitischen Tempel- und Schulvereins Machsike Hadass“ (SKZ 902459), 1020 Wien,
Große Mohrengasse 19. Hinsichtlich „Subventionen“ ist zu bemerken, dass der Bund zur Realisierung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes für diese Statutschule in Leistungsaustauschverträgen aus 1991, 1993 und 1995 einschließlich einer Aufstockung im Jahr 1996 insgesamt 22,326 Mio. ATS vorgesehen hat, wobei diese vor mehr als 10 Jahren endabgerechnet wurden. Weiters wurde dem Schulerhalter im Jahr 1996 als außerordentliche Förderung der in besagtem Objekt getätigten Investitionen ein Betrag in der Höhe von 2,5 Mio. ATS zuerkannt. Ferner ist zu bemerken, dass Subventionen zum Personalaufwand konfessioneller Privatschulen in Realisierung einer gesetzlichen Verpflichtung gegenüber den Kirchen und Religionsgesellschaften nach Maßgabe des Privatschulgesetzes erfolgen. Zu diesem Zweck wurden dem Stadtschulrat für Wien im Schuljahr 2008/2009 136,24 Werteinheiten für diese Schule zur weiteren Veranlassung zur Verfügung gestellt.

 

Zu Fragen 36 bis 41:

Zu den vom „Israelitischen Tempel- und Schulvereins Machsike Hadass“ geführten Schulen ist nach Befassung des Stadtschulrates für Wien festzuhalten, dass insgesamt mehr als 100 Schülerinnen und Schüler allein die Volksschule und Hauptschule besuchen. Dazu kommen noch die Schülerinnen und Schüler der beiden Fachschulen. Die Ausführungen in Frage 39 können daher durch die Schulaufsicht nicht bestätigt werden.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.