5330/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.07.2010
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMG-11001/0152-I/5/2010

Wien, am 19

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 5407/J der Abgeordneten Dr. Karlsböck und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1 und 3:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, in der geltenden Fassung, Angelegenheiten des Hochschulrechts ausschließlich in der Zuständigkeit der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung liegen und die Beantwortung der Fragen betreffend das Medizin- und Zahnmedizinstudium sowie die Planungszahlen an den Medizinischen Universitäten in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung fällt.

Ich darf jedoch in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gemeinsam mit meinem Ressort bei der Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) eine Studie über den Ärzte- und Zahnärztebedarf für den Zeitraum 2010 bis 2030 in Auftrag gegeben wurde, deren Ergebnis noch aussteht.


Frage 2:

Dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sind zahlreiche Angebote von postgradualen Weiterbildungen im Gesundheitsbereich (Medizin, Zahnmedizin, Pflege, Physiotherapie etc.) an Privatuniversitäten, FH-Studiengängen und der Universität für Weiterbildung Krems bekannt.

 

Eine Bewertung dieser Angebote kann seitens des Gesundheitsressorts mangels Zuständigkeit (siehe oben) nicht generell vorgenommen werden. Soweit mein Ressort mit einzelnen Weiterbildungsangeboten befasst wird bzw. wurde, zeigen die Erfahrungswerte aus Sicht des Gesundheitsressorts sehr unterschiedliche Ergebnisse.

 

Fragen 4, 5 und 7 bis 9:

Zur Frage der berufsrechtlichen Anerkennung des Zahnmedizinstudiums an der Danube Private University (DPU) hat das BMG mit Schreiben vom 30.3.2010 dem Betreiber der DPU Folgendes mitgeteilt:

 

Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Medizinische Universitäten in Österreich (Medizinische Universitäten-Verordnung – MUVO), BGBl. II Nr. 56/2008, wurde auf Grund des § 4 Abs. 3 Z 1 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007, erlassen und betrifft daher ausschließlich Universitäten, an denen Studienabschlüsse in der Humanmedizin für die Ausübung des ärztlichen Berufs erworben werden können. Nicht erfasst von dieser Verordnung sind Studienabschlüsse in der Zahnmedizin für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs.

 

Das Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 154/2005, in der geltenden Fassung, sieht als für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche inländische Berufsqualifikation „ein an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der Zahnheilkunde“ vor. Sofern somit ein entsprechender an einer Privat-Universität erworbener Studienabschluss in der Zahnheilkunde, die nach den Bestimmungen des Universitäts-Akkreditierungs-gesetzes, BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditiert wurde, dem an einer öffentlichen Medizinischen Universität erworbenen Doktorat der Zahnheilkunde gleichgehalten ist, gilt dieser auch als Qualifikationsnachweis nach dem Zahnärztegesetz.

 

Es besteht somit kein legistischer Handlungsbedarf im Bereich des zahnärztlichen Berufsrechts.

 

Abschließend darf neuerlich darauf hingewiesen werden, dass nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, in der geltenden Fassung, Angelegenheiten des Hochschulrechts in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung fallen und dieser daher auch für die Sicherstellung der Konformität von an österreichischen Universitäten durchgeführten Studiengängen mit dem Unionsrecht zuständig und verantwortlich ist.


Zur Beseitigung von Missverständnissen und Vermeidung von Fehlinformationen und Verunsicherungen in dieser Angelegenheit hat das BMG die Österreichische Zahnärztekammer im Rahmen des Aufsichtsrechts mit Schreiben vom 3.5.2010 ausdrücklich über die dargelegte Rechtslage informiert.

 

Im Übrigen sollten jegliche Umstände, die für den akademischen Standort Österreich schädlich sein könnten, vermieden werden.

 

Frage 6:

Das Universitäts-Akkreditierungsgesetz sieht keinerlei Kompetenzen bzw. Begutachtungsrechte der ärztlichen und zahnärztlichen Standesvertretung (ÖÄK und ÖZÄK) im Rahmen von Akkreditierungsverfahren für Medizin- und Zahnmedizinstudiengänge vor.

 

In diesem Zusammenhang darf neuerlich darauf hingewiesen werden, dass auch dem BMG in diesen Verfahren keine Mitentscheidungskompetenzen und nicht einmal Begutachtungsrechte zustehen. Die fallweise Befassung meines Ressorts durch den ÖÄR erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis.