5338/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.07.2010
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/158-III/4a/2010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 15. Juli 2010

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5604/J-NR/2010 betreffend Rauchen an Schulen, die die Abg. Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Kolleginnen und Kollegen am 1. Juni 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

Zu Frage 1:

Im Rundschreiben „Nichtraucherschutz an Schulen“ (RS-Nr. 3/2006) wird festgehalten, dass die Schulgemeinschaftsausschüsse in Hinkunft von der Ermächtigung, Schülerinnen und Schülern das Rauchen auf bestimmten schulischen Freiflächen zu gestatten (§ 9 Abs. 2 zweiter Satz Schulordnung), nicht mehr Gebrauch machen sollen. Ferner wurden die Schulbehörden im Rundschreiben aufgefordert, dass sie in bestehenden Hausordnungen jene Bestimmungen aufheben, die Schülerinnen und Schülern das Rauchen auf schulischen Freiflächen erlauben.

Zu Frage 2:

Gemäß § 56 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) hat die Schulleitung ua. für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften an der Schule zu sorgen. Diese Bestimmung bezieht sich nicht bloß auf das Schulrecht, sondern auf alle rechtlichen Normen, die für die Schule von Relevanz sind. Dazu zählen auch weite Passagen des Tabakgesetzes.

Zu den Pflichten der Schule gehört auch die Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler. Das legt § 51 Abs. 3 SchUG fest. Es liegt an den Schulleitungen zu entscheiden, wie diese Aufsichtspflicht am besten gehandhabt wird. Derartige Fragen sollen nicht zentral geregelt, sondern von denen entschieden werden, die dem Schulalltag am nächsten stehen. Auf die Verantwortung der Eltern in Bezug auf die Pflege und Erziehung ihrer Kinder wird verwiesen.

Zu Frage 3:

Für Berufsschulen gelten in Verbindung mit dem Rauchen keine Sonderregelungen.

Zu Frage 4:

Es gibt keine gesetzliche Regelung, die es Schulgemeinschaftsausschüssen gestatten würde in Schulgebäuden oder in Nebengebäuden der Schule das vom Tabakgesetz verordnete Rauchverbot aufzuheben.

Zu Frage 5:

Aus der Beantwortung der obigen Fragen ergibt sich, dass das an Schulen bestehende generelle Rauchverbot, das sich auf die gesamte Schulliegenschaft erstreckt (§ 9 Abs. 2 erster Satz Schulordnung), keineswegs unterlaufen wird.

Zu Frage 6:

Es liegt im Ermessen der Schulgemeinschaftsausschüsse in den Hausordnungen bzw. in den Verhaltensvereinbarungen auch allfällige Sanktionen zu befinden. Davon unabhängig gelten für Schülerinnen und Schüler, die das Rauchverbot missachten, zunächst die in § 47 SchUG bzw. § 8 der Schulordnung vorgesehenen Maßnahmen. Bleiben sie erfolglos, ist auch ein Schulausschluss möglich. Er erfolgt durch den Landesschulrat über Antrag der Schulkonferenz (§ 49 SchUG).

Auf die Strafbestimmungen des Tabakgesetzes (§ 14), die für Lehrerinnen und Lehrer, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler Geltung haben, wird verwiesen.

Zu Frage 7:

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen erscheint eine Änderung auf Gesetzesebene nicht erforderlich.

Zu Frage 8:

Was das Rauchverbot anbelangt, bestehen an Pflichtschulen weder für Lehrkräfte noch für Eltern Sonderregelungen.

Zu Fragen 9 bis 11:

Suchtprävention ist ein wichtiger Bereich der schulischen Gesundheitsförderung, die die Stärkung der Lebenskompetenzen und gesundheitsrelevante Rahmenbedingungen zum Ziel hat. Zur nachhaltigen Integration der Gesundheitsförderung ist es notwendig nicht nur einzelne Projekte durchzuführen, sondern dass die Schulleitung die Gesundheitsförderung als integrativen Teil der Schulentwicklung versteht. Demgemäß bestehen keine eigenständigen Mittel für Projekte zum Thema Rauchprävention. Aktuell bestehen auch keine Kooperationsprojekte mit dem Gesundheitsressort explizit zur Thematik Rauchprävention. Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur unterstützt daher einerseits Maßnahmen zur Schulentwicklung wie zB. das Projekt „Gesunde Schule“. In Kooperation mit dem Gesundheitsressort und dem Hauptverband wurden Qualitätsstandards ua. auch für den Bereich der Suchtprävention entwickelt. Andererseits werden Projekte zur Stärkung der Lebenskompetenzen zB. „Eigenständig werden“ in Kooperation mit den Suchtpräventionstellen der Bundesländer und der Mentor Stiftung unterstützt.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.