5394/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.07.2010
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0144-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 5437/J-NR/2010

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Christoph Hagen, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „den Testamentfälschungsskandal beim Bezirksgericht Dornbirn“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 4:

Es ist mir ein großes Anliegen, das Vertrauen der Bevölkerung in die gerichtliche Verlassenschaftsabhandlung wiederherzustellen. In diesem Sinn hat schon die Sonderrevision beim Bezirksgericht Dornbirn maßgeblich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen und bereits zu konkreten Erfolgen geführt. So konnten bereits einige im Zuge der Sonderrevision als Verdachtsfälle eingestufte Dokumente durch die Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaften als Fälschungen identifiziert werden. Ebenso konnte durch das Auffinden von – bereits angefertigten, aber noch nicht verwendeten – gefälschten Testamenten künftiger Schaden abgewendet werden.


Abgesehen von den von der Sonderrevision aufgezeigten Verdachtsfällen sind bis dato keine weiteren Testamentsfälschungen bekannt geworden. Sämtliche durch die Sonderrevision beim Bezirksgericht Dornbirn hervorgekommenen Verdachtsfälle werden einer eingehenden Prüfung unterzogen. Diese Prüfung und die eingeleiteten Maßnahmen betreffen auch andere Gerichte, soweit sie von den aus Anlass der Sonderrevision hervorgetretenen Verdachtsfällen berührt sind. Darüber hinaus verweise ich zu dem von meinem Ressort erarbeiteten bundesweiten Maßnahmenpaket auf die Beantwortung der Frage 7.

Zu 5 und 6:

Der von den Malversationen betroffene Verfahrensbereich war jener der gerichtlichen Verlassenschaftsabhandlung. Wenngleich es sich bei den jeweiligen Erblassern zumeist um besachwalterte Personen handelt, war dies nicht der bestimmende Faktor für die Manipulationen; es waren vielmehr mehrere verschiedene Faktoren maßgebend. Entscheidend waren die perfekte Fälschung der den gerichtlichen Verlassenschaftsabhandlungen zugrunde gelegten Testamente und die diesen Fälschungen vorangehende langfristige Planung der Taten. Primäres Ziel ist es daher, durch geeignete Maßnahmen die Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit Testamenten zu verhindern und auf diese Weise die Sicherheit im Verlassenschaftsverfahren wiederherzustellen. Im Übrigen verweise ich auf meine Ausführungen zu Frage 7.

Zu 7:

Die Ergebnisse der Sonderrevision führten bereits zu straf-, dienst- und disziplinarrechtlichen Schritten. Außerdem wird ein bundesweites – speziell das Verlassenschaftsverfahren betreffendes – Maßnahmenpaket erarbeitet. Dieses Paket reicht von Verbesserungen im Bereich des internen Kontrollsystems, wobei insbesondere eine Intensivierung der Dienstaufsicht (z.B. ad hoc durchgeführte Registerprüfungen) vorgesehen ist, bis zu strengeren Dokumentationspflichten im Zusammenhang mit der Verwahrung von Testamenten und Urkunden. Darüber hinaus ist in Ergänzung zu den bestehenden Prüffeldern der Regelrevisionen der Gerichte eine genauere bzw. vertiefte Prüfung der Verlassenschaftsverfahren in Aussicht genommen. Überdies wurden in das Programm für die Regelrevisionen des Jahres 2010 zwei weitere Prüfungsschwerpunkte für den Bereich der Gerichte aufgenommen, nämlich die ordnungsgemäße Meldung der bei Gericht verwahrten Testamente an das österreichische zentrale Testamentsregister sowie die sichere Aufbewahrung und Dokumentation der bei Gericht hinterlegten Testamente und Urkunden.

Zu 8 bis 10:

Zur Erhöhung der Sicherheit letztwilliger Verfügungen vor Fälschungen verweise ich ergänzend zu meiner Antwort auf die Frage 7 auf die Vorhaben meines Ressorts im Legislativbereich. So sind mittelfristig legislative Änderungen am Erbrecht geplant, in deren Rahmen auch die Frage sicherer Testamentsformen behandelt werden soll. Eine derart umfassend gesetzliche – und gesellschaftspolitisch relevante – Erbrechtsreform bedarf aber noch einer intensiven Vorbereitung.

Zu 11:

Diese Frage bezieht sich auf den Inhalt eines anhängigen und gemäß § 12 StPO nicht öffentlichen Ermittlungsverfahrens. Ich ersuche daher um Verständnis, dass mir eine Beantwortung derzeit nicht möglich ist, weil dadurch einerseits Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt und andererseits der Erfolg der Ermittlungen gefährdet werden könnten.

 

. Juli 2010

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)