543/AB XXIV. GP

Eingelangt am 25.02.2009
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

        

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

                                                                                              Geschäftszahl:       BMUKK-10.000/0018-III/4a/2009

                                                                                           

                                                                                                                                       

                                                                                                     

Wien, 20. Februar 2009

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 661/J-NR/2009 betreffend „Heldendenkmal der Roten Armee“, die die Abg. Mag. Heidemarie Unterreiner, Kolleginnen und Kollegen am 20. Jänner 2009 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 bis 11:

Im Zusammenhang mit Kriegsdenkmälern ist eingangs festzuhalten, dass sich Österreich im Staatsvertrag von Wien (BGBl. Nr. 152/1955, Artikel 19) unter anderem verpflichtet hat, die Denkmäler, die dem militärischen Ruhm der Armeen gewidmet sind, die auf österreichischem Staatsgebiet gegen Hitler-Deutschland gekämpft haben, zu schützen und zu erhalten. Die Erhaltung von Kriegsdenkmälern obliegt dem Bundesministerium für Inneres. Aus diesem Grund betreffen die einzelnen Anfragepunkte hinsichtlich der Kosten für die Renovierung dieses Denkmals wie auch für andere Kriegsdenkmäler keinen Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.

 

Eine Zuständigkeit des Bundesdenkmalamtes ist im Hinblick auf Kriegsdenkmäler allerdings insofern gegeben, als gemäß § 5 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1948 (BGBl. Nr. 176) über die Fürsorge und den Schutz der Kriegsgräber und Kriegsdenkmäler aus dem zweiten Weltkrieg für Angehörige der Alliierten, Vereinten Nationen und für Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und Opfer politischer Verfolgung, Kriegsdenkmäler Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes (DMSG) sind. Das gegenständliche Denkmal ist auch per Verordnung gemäß § 2a DMSG geschützt. Daraus ergibt sich, dass bei jeder Veränderung – auch eine Renovierung stellt eine Veränderung dar – eine Genehmigung dieser Maßnahmen durch das Bundesdenkmalamt erforderlich ist (§ 5 DMSG). Aufgabe des Bundesdenkmalamtes in einem solchen Verfahren ist es allerdings nicht, eine Gedenktafel für österreichische Opfer zu fordern. Gegenstand ist ausschließlich die Überprüfung der geplanten Renovierungsarbeiten im Hinblick auf die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung des Denkmals. Dem Bundesdenkmalamt obliegt die fachliche Beurteilung der Arbeiten. Ebenso ist es nicht Aufgabe des Bundesdenkmalamtes eine Person/ein Unternehmen mit der Renovierung zu beauftragen. Lediglich die denkmalgerechte Sanierung muss gewährleistet sein.

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.