5495/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.07.2010
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mayerhofer und weitere Abgeordnete haben am              25. Mai 2010 unter der Zahl 5453/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Wechsel von der Justizwache zur Polizei“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zur Frage 1:

Ja.

 

Zu den Fragen 2 und 12:

Grundvoraussetzungen für einen solchen Ressortwechsel sind eine entsprechende Anzahl an freien Planstellen bzw. Arbeitsplätzen im übernehmenden Ressort sowie eine konkrete Anforderung des übernehmenden Ressorts an das abgebende Ressort aufgrund eines dringenden Personalbedarfs auf einer Dienststelle.

 

Zu den Fragen 3 und 10:

Nein.

 


Zu den Fragen 4 und 11:

Die Grundausbildung der Justizwache unterscheidet sich aufgrund der unterschiedlichen Aufgabenbereiche von der polizeilichen Grundausbildung, weshalb ein Ressortwechsel einen Umschulungsprozess mit einer speziell für diese Zielgruppe zugeschnittenen Ausbildung zur Folge hat. Zudem sind im Sinne einer geordneten Personalbewirtschaftung weitere Aspekte wie die eigenen Neuaufnahmemöglichkeiten, die Ausbildungsressourcen, die Möglichkeit der flexiblen Bedarfsverwendung sowie auch die Bedürfnisse des Bundesministeriums für Justiz zu berücksichtigen. Wenn ein Ressortwechsel absehbar nicht in Betracht gezogen werden kann, können sich die Beamten und Beamtinnen der Justizwache regulär um die Aufnahme in den Polizeidienst bewerben und das gesamte Auswahlverfahren absolvieren. Hierbei handelt es sich jedoch um Neuaufnahmen, die – eine entsprechende Reihung beim Auswahl­verfahren vorausgesetzt – in weiterer Folge unter Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen besonderen Ernennungserfordernisse zu erfolgen haben, wozu auch das Höchstalter zählt. Diese Möglichkeit wird den Justizwachebeamten und Justizwache­beamtinnen im Falle ihrer Interessensbekundung von den Landespolizeikommanden, in einem Fall konkret auch vom Landespolizeikommando Tirol, angeboten.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

Die Bezüge richten sich im Falle eines Ressortwechsels nach der Bewertung des neuen Arbeitsplatzes. Am Besoldungsschema ändert sich nichts.

 

Zu Frage 7:

Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, handelt es sich bei derartigen Personalmaßnahmen um Einzelfallprüfungen, die terminlich nicht gebunden sind.

 

Zu Frage 8:

Jahr

Anzahl

2008

5

2009

10

2010

3

 

Zu Frage 9:

Die einlangenden Versetzungsansuchen werden in einer Evidenz geführt. Bei entsprechendem Bedarf auf einer von den Betroffenen genannten Dienstelle und bei gleichzeitigem Mangel von Bewerbungen eigener Bediensteter tritt das Bundesministerium für Inneres an das Bundesministerium für Justiz heran. Die Anforderung richtet sich daher nach dem konkreten Personalbedarf.


Zu Frage 13:

Diese Planstellen werden nachbesetzt.

 

Zu Frage 14:

Bedienstete des Bundesministerium für Inneres, die einen Ressortwechsel anstreben, erhalten von ihrer Dienstbehörde die erforderlichen Informationen. Alle von Beamten und Beamtinnen der Justizwache beim Bundesministerium für Inneres eingebrachten Ansuchen um Ressortwechsel werden evident gehalten und es ist davon auszugehen, dass alle Beamtinnen und Beamten der Justizwache auf eine im Dienstwege eingebrachte Anfrage von ihrer Dienstbehörde die entsprechenden Informationen erhalten.