5599/AB XXIV. GP
Eingelangt am 03.08.2010
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möglich.
BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0184-III/4a/2010 |
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Wien, 2. August 2010
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5676/J-NR/2010 betreffend Anfragebeantwortung 4707/AB zu 4770/J, die die Abg. Mag. Heidemarie Unterreiner, Kolleginnen und Kollegen am 9. Juni 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 bis 3:
Eine aufgabenorientierte Organisation mit klaren Verantwortlichkeiten – wie sie das Bundesmuseen-Gesetz 2002 idgF, die neuen Museumsordnungen/die Bibliotheksordnung und die Geschäftsordnungen der Bundesmuseen sowie die Rahmenzielvereinbarungen gewährleisten – ist ein grundsätzliches Anliegen, welches sich nicht auf den Leihverkehr der Bundesmuseen/der Österreichischen Nationalbibliothek beschränkt.
Die schrittweise Ausgliederung der Bundesmuseen/der Österreichischen Nationalbibliothek aus der zentralen Bundesverwaltung bewirkte eine substantielle Veränderung der Arbeitsweise der wissenschaftlichen Anstalten, für die erst entsprechende Erfahrungswerte gewonnen werden konnten. Die wesentliche Herausforderung liegt daher nicht im Aufzeigen allfälliger Mängel, sondern in der kontinuierlichen Verbesserung der Arbeit der wissenschaftlichen Anstalten unter Einbeziehung der Feststellungen von externen Prüfern bzw. des Rechnungshofs.
Zu Fragen 4 bis 6:
Dazu wird auf die Beantwortung der Fragen 2 bis 7 der Parlamentarischen Anfrage Nr. 4770/J-NR/2010 verwiesen (4707/AB XXIV. GP).
Zu Frage 7:
Nach dem Wortlaut des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 idgF. ist der unentgeltliche Zugang von Sammlungsvermögen ins Eigentum der Bundesmuseen/der Österreichischen Nationalbibliothek nicht ausgeschlossen. Um einen geordneten Sammlungserwerb zu ermöglichen, wurden die Bilanzierungsrichtlinien 2005 in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Finanzen erlassen. Nicht bedacht wurde, dass auch im Falle des expliziten Eigentumsübergangs an das jeweilige Bundesmuseum die Objekterhaltung indirekt über die Basisabgeltung zu Lasten des Bundes geht.
Zu Frage 8:
Die Formulierung „bilanztechnische Vorgangsweise“ bezieht sich auf die Art und Weise der Verbuchung des Sammlungsvermögens in den Bilanzen der Bundesmuseen/der Österreichischen Nationalbibliothek. Durch den unentgeltlichen Zugang in Form von Schenkungen in das Eigentum der Bundesmuseen/der Österreichische Nationalbibliothek wird bilanztechnisch Vermögen gebildet.
Zu Frage 9:
Es besteht kein Widerspruch zwischen dem Bundesmuseen-Gesetz 2002 idgF. und den Museumsordnungen/der Bibliotheksordnung.
Zu Fragen 10 und 11:
Die Bilanzierungsrichtlinie ist in dieser Frage zu ändern. Zu dieser wie auch anderen Angelegenheiten der wissenschaftlichen Anstalten erfolgen laufende Gespräche mit dem Bundesministerium für Finanzen.
Zu Frage 12:
Die Adaptierung der Bilanzierungsrichtlinien hat für die Häuser jedenfalls vermögensrechtliche Auswirkungen.
Zu Frage 13:
Die regelmäßige Erfassung der ausgeschiedenen Objekte zählt zu den in der Museumsordnungen/Bibliotheksordnung festgelegten Berichtspflichten. Die Bundesmuseen/die Österreichischen Nationalbibliothek benötigen zur Ermittlung dieser und anderer Kennzahlen eine gewisse Bearbeitungszeit. Aufgrund des damit verbundenen personalbezogenen Rechercheaufwandes darf um Verständnis ersucht werden, dass eine detaillierte Darstellung im angefragten historischen Kontext vor dem Hintergrund des für die Beantwortung gegebenen Zeitrahmens nicht möglich ist.
Zu Frage 14:
Vorweg wird darauf hingewiesen, dass die Auswahl der zu verleihenden Objekte den jeweiligen Sammlungsleiterinnen und -leitern obliegt. Die Leihfähigkeit der zur befristeten Ausfuhr vorgesehenen Objekte wird vornehmlich von den hauseigenen Restauratorinnen und Restauratoren schriftlich bestätigt. Das Bundesdenkmalamt bringt sich in allen Fällen ein, in denen aufgrund von bereits bekannten Schäden, der besonderen Empfindlichkeit der Materialien oder einer zu häufig erfolgten Verleihung möglicherweise eine Gefährdung für das Objekt besteht. In diesen Fällen wird eine befristete Ausfuhr nur mit entsprechenden Auflagen genehmigt oder überhaupt verboten.
Hinsichtlich der nachgefragten Jahre 2007 bis 2010 (letzteres bis Ende April) wird auf nachstehende Aufstellung verwiesen; Eine weiter gehende Aufgliederung nach Einzelobjekten ist im Zusammenhang mit dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand in dem für die Beantwortung verfügbaren Zeitrahmen nicht möglich.
- 2007:
Ausfuhransuchen: 324 Anträge für insgesamt 2.502 Objekte; Der Antrag für 1 Objekt wurde seitens des Antragstellers im laufenden Verfahren zurückgezogen.
Genehmigung: 324 bescheidmäßige Genehmigungen, für 2 Objekte wurde eine separate bescheidmäßige Genehmigung unter konservatorischen Auflagen erteilt. 32 Objekte wurden trotz Bewilligung durch das Bundesdenkmalamt nicht ausgeführt.
Ablehnung: Keine.
- 2008:
Ausfuhransuchen: 315 Anträge für insgesamt 2.495 Objekte.
Genehmigung: 315 bescheidmäßige Genehmigungen, für 3 Objekte wurde eine separate bescheidmäßige Genehmigung unter konservatorischen Auflagen erteilt. 10 Objekte wurden trotz Bewilligung durch das Bundesdenkmalamt nicht ausgeführt.
Ablehnung: Die Ausfuhr von 4 Objekten wurde bescheidmäßig abgelehnt.
- 2009:
Ausfuhransuchen: 253 Anträge für insgesamt 2.132 Objekte.
Genehmigung: 253 bescheidmäßige Genehmigungen, für 77 Objekte wurde eine separate bescheidmäßige Genehmigung unter konservatorischen Auflagen erteilt. 21 Objekte wurden trotz Bewilligung durch das Bundesdenkmalamt nicht ausgeführt.
Ablehnung: Keine.
- 2010 (Jänner bis April):
Ausfuhransuchen: 91 Anträge für insgesamt 442 Objekte.
Genehmigung: 91 bescheidmäßige Genehmigungen, für 32 Objekte wurde eine separate bescheidmäßige Genehmigung unter konservatorischen Auflagen erteilt. 14 Objekte wurden trotz Bewilligung durch das Bundesdenkmalamt nicht ausgeführt.
Ablehnung: Keine.
Zu Frage 15:
Im Jahr 2010 sind bis Ende April keine Schadensfälle eingetreten. Hinsichtlich der Jahre 2007 bis 2009 sind folgende Schadensfälle zu verzeichnen gewesen:
- 2007:
MAK: Arnulf Rainer, Plakatentwurf, Inv.Nr. GK 393 (239/A/07 Ausstellung im MAK Center Los Angeles)
MUMOK: Jasper Johns, Two Flags, Inv.Nr. LÖ 112 (810/A/07 Ausstellung in Chicago)
- 2008:
TMW: 2 Linde Eismaschinen, Modell einer Brauerei (Ausstellung in Völklingen)
- 2009:
ÖNB: Sammlung von Handschriften, Pergament-Codex 2675, 14. Jh. Ostfranken (Ausstellung in Magdeburg, Deutschland)
Zu Frage 16:
Die Frage der Einheitlichkeit der konservatorischen Bedingungen für jeglichen Verleih von Sammlungsgut ist im Rahmen der im Regierungsübereinkommen vorgesehenen Novellierung des Denkmalschutzgesetzes derzeit in Diskussion. Ein endgültiger Termin für den Abschluss dieses Prozesses steht derzeit noch nicht fest.
Zu Frage 17:
Dazu wird auf die Beantwortung der Frage 17 der Parlamentarischen Anfrage Nr. 4770/J-NR/2010 verwiesen (4707/AB XXIV. GP).
Zu Frage 18:
In Abänderung der Beantwortung der Fragen 18 und 19 der Parlamentarischen Anfrage Nr. 4770/J-NR/2010 (4707/AB XXIV. GP) erfassen alle Bundesmuseen ihren Leihverkehr in ihrer Kostenstellenrechnung, wobei die Vorgehensweise in den einzelnen Häusern unterschiedlich ist.
Zu Frage 19:
Diesbezüglich verweise ich ebenfalls auf die Beantwortung der Fragen 18 und 19 der Parlamentarischen Anfrage Nr. 4770/J-NR/2010 (4707/AB XXIV. GP); die Einführung erfolgt umgehend.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.