5643/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.08.2010
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

 

GZ: BMG-11001/0190-I/5/2010

Wien, am 6. August 2010

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 5816/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

 

Einleitend ist festzuhalten, dass zur Beantwortung der vorliegenden Anfrage eine Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichischen Krankenversicherungsträger eingeholt wurde, die den nachfolgenden Ausführungen zugrunde liegt.

 

Frage 1:

Wie der Hauptverband mitteilt, ist eine Beantwortung dieser Frage nicht möglich, da diesbezügliche Datenübermittlungen durch Unternehmen nicht vorgesehen sind. Auf den jährlich von den Dienstgeber/inne/n zu erstellenden Beitragsgrundlagennach-weisen ist der Entgeltfortzahlungsanspruch ununterscheidbar zusammen mit dem Arbeitsentgelt nur in einer Summe ausgewiesen, eine gesonderte Darstellung (die für SV-Zwecke nicht zwingend notwendig ist) bedürfte einer zusätzlichen Rechtsgrundlage. Außerdem sind das fortgezahlte Entgelt bzw. einschlägige Zuschüsse nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage bzw. erst in Höhe von 50 % des vor der Arbeitsunfähigkeit bezogenen Entgeltes und darüber hinaus sozialversicherungs- und meldepflichtig (§ 49 Abs. 3 Z 9 ASVG).

 

Frage 2:

Vom Hauptverband wurde dazu die nachstehende Tabelle über den Krankengeldaufwand der Gebietskrankenkassen 2009 zur Verfügung gestellt:

Gebietskrankenkasse

Aufwand 2009
in Euro

Insgesamt

484.725.918

Wiener GKK (WGKK)

126.168.207

Niederösterreichische GKK (NÖGKK)

96.476.514

Burgenländische GKK (BGKK)

14.463.691

Oberösterreichische GKK (OÖGKK)

81.609.028

Steiermärkische GKK (STGKK)

55.075.121

Kärntner GKK (KGKK)

24.614.248

Salzburger GKK (SGKK)

26.774.773

Tiroler GKK (TGKK)

39.265.460

Vorarlberger GKK (VGKK)

20.278.876

 

Fragen 3 und 4:

Zu diesen Fragen teilt der Hauptverband mit, dass detaillierte Auswertungen innerhalb der für die Anfragebeantwortung zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich sind, da einschlägige Statistiken nicht zu führen sind.

Wie der Hauptverband weiter ausführt, wird jedoch im Rahmen eines Innovationsprojektes (BEICON) an einem Datenmodell gearbeitet, welches die Auswertung der entsprechenden Daten hinsichtlich der Abmeldung und Wiederanmeldung von Dienstnehmern ermöglicht. Die gestellten Fragen können dann allenfalls beantwortet werden.

Abgesehen davon sind einvernehmliche Lösungen während einer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich zulässig und müssen Motive für diese Vorgangsweise nicht angegeben werden. Daher kann die Frage nicht abschließend behandelt werden. Es ist zu bedenken, dass gerade bei Saisonbeschäftigten (z. B. Bauwesen, Gastgewerbe) An- und Abmeldungen beim selben Dienstgeber durchaus üblich sind.


An Einzelfällen kann genannt werden:

Von der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (BGKK) wurde im Kalenderjahr 2009 in 34 Fällen einer Wiedereinstellung nach Arbeitsunfähigkeit die vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vorgenommene Abmeldung mittels Feststellungsbescheid wegen Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen über die Gehalts- bzw. Entgeltfortzahlung abgelehnt. 28 Dienstgeber haben diese Vorgehensweise praktiziert.

 

Bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (OÖGKK) liegen im Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2009 65.726 Fälle mit Abmeldegrund „einvernehmliche Lösung“ oder „Wiedereinstellungszusage“ vor, wobei Unterscheidungen der Motive nicht möglich sind. Bei den anderen Gebietskrankenkassen dürfte sich die Zahl dieser Fälle proportional in ähnlichen Größenordnungen bewegen. In rund 5.651 dieser Fälle wurde eine Barleistung durch die OÖGKK erbracht.

 

Bei der Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK) liegen insgesamt 410 derartige Fälle vor. Dabei erfolgte die Wiederanmeldung in 325 Fällen innerhalb von drei Monaten, in 49 Fällen innerhalb von sechs Monaten und in 32 Fällen innerhalb von 12 Monaten. In den restlichen Fällen erfolgte die Wiederanmeldung nach Ablauf von 12 Monaten. Die Vorgangsweise wurde von 403 Dienstgeber/inne/n praktiziert.

 

Frage 5:

Nach Mitteilung des Hauptverbandes verzeichnet die BGKK im laufenden Kalenderjahr keine Veränderungen. Die OÖGKK geht davon aus, dass das Thema weiter aktuell bleiben wird. Die vorliegenden Zahlen bestätigen diese Annahme.

Bei der SGKK liegen bis einschließlich Juni 2010 insgesamt 104 derartige Fälle vor. Dabei erfolgte die Wiederanmeldung in 101 Fällen innerhalb von drei Monaten und in 3 Fällen innerhalb von sechs Monaten. 89 Dienstgeber/innen haben diese Vorgangsweise praktiziert.

Es kann davon ausgegangen werden, dass die Situation ungefähr gleich bleiben, jedenfalls die Zahl der betroffenen Fälle nicht sinken dürfte.

 

Frage 6:

Wie der Hauptverband in seiner Stellungnahme ausführt, kann eine konkrete Darstellung jener Kosten, die sich die Unternehmen insgesamt erspart haben, mangels Kenntnis der genauen Daten nicht vorgenommen werden.

Ein Beispiel der OÖGKK kann das Kostenverhältnis der Ersparnis der Dienstgeber/innen zu den Aufwendungen der Gebietskrankenkasse jedoch annähernd veranschaulichen:

Ein Dienstgeber erspart sich – hypothetisch berechnet – bei einer unmittelbar nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorgenommenen einvernehmlichen Lösung auf Basis eines Bruttomonatsverdienstes von € 2.000,-- und einer angenommenen Arbeitsunfähigkeitsdauer von 10 Wochen (sechs Wochen volle und vier Wochen halbe Bezüge) Lohnaufwendungen (Nettolohn, Dienstgeberbeiträge, DB, DZ, Kommunalsteuer) in Höhe von € 3.874,97.


Die Sozialversicherung hingegen verliert Beiträge in Höhe von € 1.554,28 und zahlt Krankengeld für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit von € 2.831,40 brutto.

Das Risiko, welches durch die arbeitsrechtlichen Regeln der Entgeltfortzahlung abgesichert werden soll (Lohn im Krankheitsfall), wird in der Praxis auf die Versicherungsgemeinschaft verlagert.

 

Fragen 7 und 8:

Diese Fragen betreffen Angelegenheiten der Pensionsversicherung, die Beantwortung fällt daher in den Zuständigkeitsbereich des Herrn Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.