5732/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.08.2010
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                     Wien, am      August 2010

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0152-I/4/2010

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5800/J vom 17. Juni 2010 der Abgeordneten Mag. Roman Haider, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Die gestellten Fragen lassen sich aufgrund der Datenstruktur der Grunddatenverwaltung der österreichischen Finanzämter zu den Gewerbetreibenden nicht entsprechend der Fragestellung beantworten.

 

Zu 1. bis 7.:

Es wird bei der Erfassung der Steuersubjekte nicht auf die Kriterien des § 111 GewO 1994 abgestellt. Steuerpflichtige können daher nicht nach den Kriterien „Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewebe gem. § 111 Abs 1 GewO“ bzw. „Steuerpflichtige mit Gastgewerbeausübung ohne Gewerbeberechtigung gem. § 111 Abs 2“ unterschieden werden.

 

Erfasst wird jedoch die Branchenkennzahl der Steuerpflichtigen nach ÖNACE 2008. Davor war die ÖNACE 2003 international verbindlich. Ein Vergleich einer Datenreihe von 2005 bis 2010 verliert daher aufgrund von Unschärfen in der Abgrenzung an Aussagekraft.

 

Zu 8. bis 10.:

Das Datenfeld Staatsangehörigkeit ist kein Pflichtfeld bei den Gewerbetreibenden, weshalb daraus keine Erkenntnisse im Sinne der Anfrage gewonnen werden können.

 

Mit freundlichen Grüßen