5751/AB XXIV. GP
Eingelangt am 17.08.2010
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möglich.
BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0255-III/4a/2010 |
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Wien, 13. August 2010
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6099/J-NR/2010 betreffend noch immer offene Fragen zur IGGiÖ, die die Abg. Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen am 9. Juli 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Derzeit sind Verfahren bei den Höchstgerichten anhängig, die Bezüge zum Islamgesetz haben. Eine Beantwortung dieser Frage ist vor den Entscheidungen in diesen Verfahren nicht möglich.
Zu Frage 2:
Bei den Ausnahmen handelt es sich insbesondere um die Stiftung „Islamisches Zentrum“ in Wien.
Im Rahmen der Selbstverwaltung hat die Religionsgesellschaft „Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ dem Organ „Oberster Rat“ bestimmte Aufgaben zugewiesen. Diese Aufgabenzuweisung war nicht gesetzwidrig und daher zu genehmigen. In welcher Form einzelne Bestimmungen umgesetzt werden, fällt ebenso in die inneren Angelegenheiten der Konfession, wie die Mittelaufbringung und deren Verwendung.
Angelegenheiten des Vereinswesens fallen nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur.
Zu Frage 3:
Hier darf auf die Antworten zu den Fragen 5 und 9 in der Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage Nr. 5363/J-NR/2010 hingewiesen werden.
Zu Fragen 4, 6 und 7:
Der wissenschaftliche Beirat ist ein solcher der Islamischen Glaubensgemeinschaft und wären diese Fragen daher an diese zu richten. Die Überprüfung von Personen im Hinblick auf die Verwirklichung von Straftatbeständen fällt nicht in den Aufgabenbereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur.
Zu Frage 5:
Im Juli 2010 wurde durch die IGGiÖ ein Entwurf für einen neuen Lehrplan vorgelegt. Dieser wird gemeinsam mit der Anlage auf Widersprüche zu den Zielen der staatsbürgerlichen Erziehung zu prüfen sein, was in Anbetracht des Umfanges von rund 250 Seiten einige Zeit in Anspruch nehmen wird.
Zu Fragen 8 und 9:
Das 5-Punkte-Programm stellt sich wie folgt dar:
1) Mit kommendem Schuljahr werden auf Wunsch des Ministeriums mit allen islamischen Religionslehrern neue Dienstverträge abgeschlossen. In diesen Verträgen werden in einer Präambel die Werte der Demokratie, der Menschenrechten und der Verfassung verbindlich festgeschrieben. Die staatsbürgerliche Erziehung ist zu fördern.
2) Die Glaubensgemeinschaft hat zugesagt, jedem Lehrer, der sich nachgewiesen von demokratischen Werten oder den Menschenrechten distanziert, sofort die Unterrichtserlaubnis zu entziehen.
3) Bis Ende April soll ein neuer Lehrplan, der modernen Qualitätskriterien und Unterrichtszielen entspricht, in Kraft treten.
4) Die Glaubensgemeinschaft wird alle Schulbücher und alle Lehrmaterialien bis Ende April überprüfen. Kein Schulbuch oder Lehrmaterial darf von den Grundwerten der Verfassung oder den Menschenrechten abweichen. Die Überprüfung wird von einem unabhängigen wissenschaftlichen Beirat durchgeführt.
5) Die Fachinspektoren für den islamischen Religionsunterricht werden in Zukunft jedes Semester einen umfassenden Tätigkeitsbericht an das Unterrichtsministerium übermitteln. Der erste Bericht wird bis 12. Februar vorliegen.
Die Überprüfung des Religionsunterrichtes in schul- und dienstrechtlicher Sicht erfolgt wie bei allen anderen Unterrichtsgegenständen durch die zuständige Dienstaufsicht, sohin die Schulleitungen und Mitarbeiter der Schulaufsicht.
Zu Frage 10:
Ja.
Zu Fragen 11 bis 13:
Kirchlich bestellte Religionslehrkräfte stehen in einem Dienstverhältnis zur jeweiligen Kirche oder Religionsgesellschaft. Die Ausgestaltung der Dienstverträge und die Auswahl der Lehrkräfte sind daher keine Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes. Die Frage nach Bestimmungen „die einen Eingriff in die administrative Tätigkeit der jeweiligen Schule bedeuten“ ist nicht nachvollziehbar und kann daher in der gestellten Form nicht beantwortet werden. Sollte der Fragestellung ein konkreter Sachverhalt zugrunde liegen, so wäre es zweckmäßig diesen direkt aus- und anzusprechen.
Zu Fragen 14 bis 16:
Zur Frage der Ingerenz staatlichen Handels im Zusammenhang mit innerkonfessionellen Wahlen darf auf Literatur und Judikatur zu Art. 15 StGG hingewiesen werden. Fragen nach Beitragszahlern oder Mitgliederverzeichnissen stellen daher keinen Gegenstand der Verwaltung des Bundes dar.
Zu Frage 17:
Hier handelt es sich um einen Irrtum, denn auch die vor dem 22. Oktober 2009 geltende Verfassung der IGGiÖ sah Mitgliedsbeiträge vor, beispielsweise in Art. 27.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.