5791/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.08.2010
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(5-fach)

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien

 

 

 

 

GZ: BMASK-460.002/0040-VII/B/8/2010

 

Wien, 16. AUG. 2010

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Ich beantworte die an mich gerichteten schriftlichen parlamentarischen Anfragen Nr. 6072/J und Nr. 6183/J des Abgeordneten Herbert Kickl und weiterer Abge­ordneter betreffend die Verschwendung von AK-Geldern am Beispiel der Kampagne „Müssen wir jede Krot schlucken? – Gerechtigkeit muss sein“ wie folgt:

Da beide Anfragen – bis auf zwei minimale sprachliche Unterschiede, die aber keinen Unterschied im Verständnis ergeben – ident sind, erlaube ich mir, sie gemeinsam zu beantworten.

Bei der Beantwortung der Anfragen ist vorab zu berücksichtigen, dass sich das parlamentarische Fragerecht nach Art. 52 Abs. 1 B-VG auf „Gegenstände der Voll­ziehung“, d.h. im Konkreten auf meine Tätigkeit als Aufsichtsbehörde über die Arbeiterkammern, bezieht.


Die Aufsicht über die Arbeiterkammern ist in § 91 AKG als bloße Rechtmäßigkeits­kontrolle normiert, wobei die Aufsichtsmittel taxativ aufgezählt sind.

 

Fragen 1 bis 5:

Die in den Fragen 1 bis 4 verlangten Informationen stehen mir nicht zur Verfügung und müssen dies auch nicht.

Welche Informationskampagnen die Bundesarbeitskammer wie durchführt, liegt in ihrem autonomen Verantwortungsbereich als Selbstverwaltungskörper und berührt keine Fragen der Aufsicht.

Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Organe der Bundesarbeitskammer gesetzwidrig gehandelt hätten, wofür es aber keinen Anhaltspunkt gibt.

 

Fragen 6 und 7:

Nein, mein Ressort hat diese Kampagne nicht unterstützt. Es wurden daher auch keine Finanzmittel meines Ressorts dafür aufgewendet.

 

Fragen 8 bis 10:

Die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind öffentlich-rechtliche Kör­perschaften. Sie sind als gesetzliche berufliche Vertretungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berufen, alle zur Interessenvertretung erforderlichen und zweck­mäßigen Maßnahmen zu treffen, vgl. § 4 Abs. 1 des Arbeiterkammergesetzes 1992 - AKG. Dazu gehört entsprechend der beispielhaften Aufzählung des § 4 Abs. 2 AKG auch die Information über alle die Interessen der Arbeitnehmer betreffenden Angele­genheiten.

In welcher Weise diese Information erfolgt, ist - wie bereits oben ausgeführt - Sache der gesetzlichen beruflichen Vertretung.

Die Kennzeichnung von nicht kommerziellen Beiträgen bei Einschaltungen im ORF erfolgt entsprechend den einschlägigen Richtlinien.

 

Mit freundlichen Grüßen