5791/AB XXIV. GP
Eingelangt am 20.08.2010
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
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(5-fach) |
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Frau Präsidentin des Nationalrates Parlament 1010 Wien |
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GZ: BMASK-460.002/0040-VII/B/8/2010 |
Wien, 16. AUG. 2010 |
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichteten schriftlichen parlamentarischen Anfragen Nr. 6072/J und Nr. 6183/J des Abgeordneten Herbert Kickl und weiterer Abgeordneter betreffend die Verschwendung von AK-Geldern am Beispiel der Kampagne „Müssen wir jede Krot schlucken? – Gerechtigkeit muss sein“ wie folgt:
Da beide Anfragen – bis auf zwei minimale sprachliche Unterschiede, die aber keinen Unterschied im Verständnis ergeben – ident sind, erlaube ich mir, sie gemeinsam zu beantworten.
Bei der Beantwortung der Anfragen ist vorab zu berücksichtigen, dass sich das parlamentarische Fragerecht nach Art. 52 Abs. 1 B-VG auf „Gegenstände der Vollziehung“, d.h. im Konkreten auf meine Tätigkeit als Aufsichtsbehörde über die Arbeiterkammern, bezieht.
Die Aufsicht über die Arbeiterkammern ist in § 91 AKG als bloße Rechtmäßigkeitskontrolle normiert, wobei die Aufsichtsmittel taxativ aufgezählt sind.
Fragen 1 bis 5:
Die in den Fragen 1 bis 4 verlangten Informationen stehen mir nicht zur Verfügung und müssen dies auch nicht.
Welche Informationskampagnen die Bundesarbeitskammer wie durchführt, liegt in ihrem autonomen Verantwortungsbereich als Selbstverwaltungskörper und berührt keine Fragen der Aufsicht.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Organe der Bundesarbeitskammer gesetzwidrig gehandelt hätten, wofür es aber keinen Anhaltspunkt gibt.
Fragen 6 und 7:
Nein, mein Ressort hat diese Kampagne nicht unterstützt. Es wurden daher auch keine Finanzmittel meines Ressorts dafür aufgewendet.
Fragen 8 bis 10:
Die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind öffentlich-rechtliche Körperschaften. Sie sind als gesetzliche berufliche Vertretungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berufen, alle zur Interessenvertretung erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen, vgl. § 4 Abs. 1 des Arbeiterkammergesetzes 1992 - AKG. Dazu gehört entsprechend der beispielhaften Aufzählung des § 4 Abs. 2 AKG auch die Information über alle die Interessen der Arbeitnehmer betreffenden Angelegenheiten.
In welcher Weise diese Information erfolgt, ist - wie bereits oben ausgeführt - Sache der gesetzlichen beruflichen Vertretung.
Die Kennzeichnung von nicht kommerziellen Beiträgen bei Einschaltungen im ORF erfolgt entsprechend den einschlägigen Richtlinien.
Mit freundlichen Grüßen