5802/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.08.2010
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0169-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 5864/J-NR/2010

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Verfahrenseinstellung und unterschiedliche Darstellungen“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Am 20. Dezember 2009 erstattete die Ehegattin des Beschuldigten Strafanzeige bei der Polizeiinspektion Dobersberg wegen Körperverletzung, nachdem der die Ehegattin behandelnde Arzt ihr Erscheinen auf der Dienststelle zwecks Anzeigeerstattung telefonisch angekündigt hatte.

Zu 3:

Es gab nur diese eine Anzeige.


Zu 4:

Die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau wurde erstmals am 4. Jänner 2010 mit Einlangen des Abschlussberichtes der Polizeiinspektion Dobersberg mit der Anzeige befasst.

Zu 5:

Die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau hat die Ehefrau des Beschuldigten als Zeugin ergänzend vernommen und die zeugenschaftliche Vernehmung des gemeinsamen Sohnes des Ehepaares durch die Polizei angeordnet. 

Zu 6:

Als Zeugen wurden die Ehefrau des Beschuldigten (durch die Polizei am 20. Dezember 2009 sowie ergänzend durch die Staatsanwaltschaft am 19. März 2010) und - am 24. März 2010 - der gemeinsame Sohn vernommen. Die Vernehmung des Beschuldigten erfolgte am 21. Dezember 2009.

Zu 7:

Die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau hat am 15. Jänner 2010 den ersten Vorhabensbericht sowie am 31. März 2010 einen ergänzenden Vorhabensbericht an die Oberstaatsanwaltschaft Wien abgefasst, wobei beide Berichte jeweils auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gerichtet waren.

Zu 8 und 9:

Ja. Ergänzend vernommen wurde die Ehefrau des Beschuldigten, weil diese vor ihrer polizeilichen Einvernahme durch Beamte der Polizeiinspektion Dobersberg am 20. Dezember 2009 nicht auf das ihr als Ehegattin des Beschuldigten gemäß § 156 Abs. 1 Z 1 StPO zukommende Aussagebefreiungsrecht hingewiesen worden bzw. eine derartige Belehrung aus dem Vernehmungsprotokoll nicht ersichtlich war. Im Zuge dieser Vernehmung wurde erstmals als Tatzeuge der Sohn des Ehepaares genannt, der in weiterer Folge durch Beamte der Polizeiinspektion Dobersberg vernommen wurde.

. August 2010

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)