5816/AB XXIV. GP
Eingelangt am 24.08.2010
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möglich.
BM für europäische und internationale Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Susanne Winter, Kolleginnen und Kollegen haben
am
24. Juni 2010 unter
der Z1. 5881/J-NR/2010 an mich eine schriftliche Anfrage betreffend
„Privilegien
für Mitglieder internationaler Organisationen“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Die Ansiedelung internationaler
Organisationen und Etablierung von Wien als Drehscheibe
der Diplomatie ist ein wichtiges Ziel der österreichischen
Außenpolitik. Ergebnis dieser
Politik ist das besondere internationale Ansehen unseres Landes und ein politisches
Gewicht,
das weit über den Größenverhältnissen liegt. Wichtig ist
aber auch der wirtschaftliche Nutzen
der Internationalen Organisationen für Österreich, den das
Consultingunternehmen Ernst &
Young im Jahr 2009 in einer Studie zur Umweltrentabilität internationaler
Organisationen
feststellte. Österreich erzielt einen positiven jährlichen
Nettoeffekt von über 400 Mio. € durch
die Präsenz der internationalen Organisationen.
Zu Frage 1:
Auf
Grundlage einfachgesetzlicher Bestimmungen und bilateraler Staatsverträge
genießen die
folgenden internationalen Organisationen Privilegien und Immunitäten in
Österreich:
Arabische Liga
Energiegemeinschaft
Europäische Organisation für Kernforschung (CERN)
Europäische Patentorganisation
Europäische Union
Europäische Weltraumorganisation
Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage
Europarat
Internationale Atomenergie-Organisation
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung[1]
Internationale Finanz-Korporation[2]
Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol)
Internationale Kommission zum Schutz der Donau
Internationale Organisation für Wanderung
Internationales Zentrum für Migrationspolitikentwicklung
Joint Vienna Institute
Multilaterale Investitions-Garantie Agentur[3]
Organisation für das Verbot chemischer Waffen
OPEC-Fonds für Internationale Entwicklung
Organisation erdölexportierender Staaten (OPEC)
Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung
Ständiges Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen
Vorbereitende Kommission der Organisation des Vertrags über das umfassende Verbot von
Nuklearversuchen
Vereinte Nationen
Weltorganisation für geistiges Eigentum
Darüber hinaus genießen die unten stehenden internationalen Organisationen Sonderrechte:
Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen
Europäische Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre
Europarat
Internationale Arbeitsorganisation
Internationale Entwicklungsorganisation
Internationale Seeschifffahrtsorganisation
Internationaler Strafgerichtshof
Internationaler Währungsfonds
Internationaler Weltnachrichtenverein
Internationale Zivilluftfahrtsorganisation
Meteorologische Weltorganisation
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Welt-Fremdenverkehrsorganisation
Weltgesundheitsorganisation
Welthandelsorganisation
Weltpostverein
Zu Frage 2:
Der konkrete Umfang
der Sonderrechte der Angestellten internationaler Organisationen in
Österreich
ist im Einzelfall auf Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften zu
beurteilen.
Grundsätzlich
ist darauf hinzuweisen, dass alle Personen,
die in den Genuss dieser
Sonderrechte kommen, verpflichtet sind, die Gesetze und Vorschriften der
Republik
Österreich einzuhalten.
Im
Folgenden sollen einige der bedeutendsten Sonderrechte am Beispiel der
Angestellten der
Vereinten Nationen in Wien, die häufig als Vorbild für andere
internationale Organisationen
dienen, dargestellt werden.
•
funktionelle Immunität, das heißt Befreiung von jeglicher
Jurisdiktion in Bezug auf
die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten
mündlichen oder
schriftlichen
Äußerungen und in Bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer
amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen;
• Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
• Schutz vor Durchsuchung jedenfalls ihres Dienstgepäcks;
•
Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge,
Vergütungen und Ruhegenüsse,
die sie von der
Organisation für gegenwärtige oder frühere Dienste oder im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der Organisation erhalten;
• Befreiung von der KFZ-Steuer und motorbezogener Versicherungssteuer;
• Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für
sich
selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und andere
Haushaltsangehörige;
• das Recht, zum persönlichen Gebrauch oder
Verbrauch Steuer- und abgabenfrei sowie
frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen ihre
Einrichtungsgegenstände und
persönliche Habe, alle vier Jahre einen Kraftwagen sowie ein Motorrad
sowie
beschränkte Mengen bestimmter Artikel
einzuführen.
Darüber
hinaus genießen Leiter (Generaldirektoren, Generalsekretäre, etc.),
eine beschränkte
Anzahl von höheren Angestellten der internationalen Organisationen, auch
jene Sonderrechte,
wie sie Mitgliedern
des diplomatischen Personals im Sinne des Wiener Übereinkommens
über diplomatische Beziehungen, BGB1.
Nr. 66/1966 gewährt werden.
Zu Frage 3:
Der
Umfang der Sonderrechte ehemaliger Angestellter internationaler Organisationen
in
Österreich ist im Einzelfall auf Grundlage der einschlägigen
Rechtsvorschriften zu beurteilen.
Angestellte
internationaler Organisationen behalten ihre funktionelle Immunität auch
nach
Beendigung ihrer
Tätigkeit für die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen
Funktionen
gemachten mündlichen oder
schriftlichen Äußerungen und Handlungen.
In der Regel
sind auch die von internationalen Organisationen gewährten
Ruhegenüsse
(Pensionsleistungen) steuerbefreit.
Zu Frage 4:
Mit
Stand 12. Juli 2010 sind beim Bundesministerium für europäische
und internationale
Angelegenheiten
(BMeiA) insgesamt 4.327 Angestellte internationaler Organisationen
registriert, davon:
726
leitende Angestellte Internationaler Organisationen in diplomatischem Rang
3.601
Angestellte internationaler Organisationen
Zu Frage 5:
Eine
permanente, gesonderte Erfassung ehemaliger Angestellter internationaler
Organisationen mit
Wohnsitz in Österreich
erfolgt nicht.
Zu den Fragen 6 bis 8:
Fragen
des Steueraufkommens und der finanziellen Auswirkungen dieser Sonderrechte
fallen
nicht in den Zuständigkeitsbereich meines
Ressorts.