5816/AB XXIV. GP

Eingelangt am 24.08.2010
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BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Susanne Winter, Kolleginnen und Kollegen haben am
24. Juni 2010 unter der Z1. 5881/J-NR/2010 an mich eine schriftliche Anfrage betreffend
„Privilegien für Mitglieder internationaler Organisationen“ gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Die Ansiedelung internationaler Organisationen und Etablierung von Wien als Drehscheibe
der Diplomatie ist ein wichtiges Ziel der österreichischen Außenpolitik. Ergebnis dieser
Politik ist das besondere internationale Ansehen unseres Landes und ein politisches Gewicht,
das weit über den Größenverhältnissen liegt. Wichtig ist aber auch der wirtschaftliche Nutzen
der Internationalen Organisationen für Österreich, den das Consultingunternehmen Ernst &
Young im Jahr 2009 in einer Studie zur Umweltrentabilität internationaler Organisationen
feststellte. Österreich erzielt einen positiven jährlichen Nettoeffekt von über 400 Mio. € durch
die Präsenz der internationalen Organisationen.

Zu Frage 1:

Auf Grundlage einfachgesetzlicher Bestimmungen und bilateraler Staatsverträge genießen die
folgenden internationalen Organisationen Privilegien und Immunitäten in Österreich:

Arabische Liga

Energiegemeinschaft

Europäische Organisation für Kernforschung (CERN)

Europäische Patentorganisation

Europäische Union

Europäische Weltraumorganisation


Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage

Europarat

Internationale Atomenergie-Organisation

Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung[1]

Internationale Finanz-Korporation[2]

Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol)

Internationale Kommission zum Schutz der Donau

Internationale Organisation für Wanderung

Internationales Zentrum für Migrationspolitikentwicklung

Joint Vienna Institute

Multilaterale Investitions-Garantie Agentur[3]

Organisation für das Verbot chemischer Waffen

OPEC-Fonds für Internationale Entwicklung

Organisation erdölexportierender Staaten (OPEC)

Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur

Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung

Ständiges Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen

Vorbereitende Kommission der Organisation des Vertrags über das umfassende Verbot von

Nuklearversuchen

Vereinte Nationen

Weltorganisation für geistiges Eigentum

 

 

 

Darüber hinaus genießen die unten stehenden internationalen Organisationen Sonderrechte:

Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen

Europäische Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre

Europarat

Internationale Arbeitsorganisation

Internationale Entwicklungsorganisation

Internationale Seeschifffahrtsorganisation

Internationaler Strafgerichtshof

Internationaler Währungsfonds


Internationaler Weltnachrichtenverein

Internationale Zivilluftfahrtsorganisation

Meteorologische Weltorganisation

Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Welt-Fremdenverkehrsorganisation

Weltgesundheitsorganisation

Welthandelsorganisation

Weltpostverein

Zu Frage 2:

Der konkrete Umfang der Sonderrechte der Angestellten internationaler Organisationen in
Österreich ist im Einzelfall auf Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass alle Personen, die in den Genuss dieser
Sonderrechte kommen, verpflichtet sind, die Gesetze und Vorschriften der Republik
Österreich einzuhalten.

Im Folgenden sollen einige der bedeutendsten Sonderrechte am Beispiel der Angestellten der
Vereinten Nationen in Wien, die h
äufig als Vorbild für andere internationale Organisationen
dienen, dargestellt werden.

         funktionelle Immunität, das heißt Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in Bezug auf
die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder
schriftlichen Äußerungen und in Bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer
amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen;

         Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;

         Schutz vor Durchsuchung jedenfalls ihres Dienstgepäcks;

         Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse,
die sie von der Organisation für gegenwärtige oder frühere Dienste oder im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der Organisation erhalten;

         Befreiung von der KFZ-Steuer und motorbezogener Versicherungssteuer;

•     Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für

sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und andere
Haushaltsangeh
örige;


•    das Recht, zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch Steuer- und abgabenfrei sowie
frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen ihre Einrichtungsgegenstände und
persönliche Habe, alle vier Jahre einen Kraftwagen sowie ein Motorrad sowie
beschränkte Mengen bestimmter Artikel einzuführen.

Darüber hinaus genießen Leiter (Generaldirektoren, Generalsekretäre, etc.), eine beschränkte
Anzahl von höheren Angestellten der internationalen Organisationen, auch jene Sonderrechte,
wie sie Mitgliedern des diplomatischen Personals im Sinne des Wiener Übereinkommens
über diplomatische Beziehungen, BGB1. Nr. 66/1966 gewährt werden.

Zu Frage 3:

Der Umfang der Sonderrechte ehemaliger Angestellter internationaler Organisationen in
Österreich ist im Einzelfall auf Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

Angestellte internationaler Organisationen behalten ihre funktionelle Immunität auch nach
Beendigung ihrer Tätigkeit für die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen
gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und Handlungen.

In der Regel sind auch die von internationalen Organisationen gewährten Ruhegenüsse
(Pensionsleistungen) steuerbefreit.

Zu Frage 4:

Mit Stand 12. Juli 2010 sind beim Bundesministerium für europäische und internationale
Angelegenheiten (BMeiA) insgesamt 4.327 Angestellte internationaler Organisationen
registriert, davon:

726         leitende Angestellte Internationaler Organisationen in diplomatischem Rang
3.601      Angestellte internationaler Organisationen

Zu Frage 5:

Eine permanente, gesonderte Erfassung ehemaliger Angestellter internationaler
Organisationen mit Wohnsitz in Österreich erfolgt nicht.

Zu den Fragen 6 bis 8:

Fragen des Steueraufkommens und der finanziellen Auswirkungen dieser Sonderrechte fallen
nicht in den Zuständigkeitsbereich meines Ressorts.



[1] Amtssitzabkommen am 21. Juli 2010 unterzeichnet.

[2] Amtssitzabkommen am 21. Juli 2010 unterzeichnet.

[3] Amtssitzabkommen am 21. Juli 2010 unterzeichnet.