5842/AB XXIV. GP

Eingelangt am 27.08.2010
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0219-II/A/9/2010

Wien, am 25. August 2010

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 5923/J des Abgeordneten Vock und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zur vorliegenden Anfrage ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Vollzug des Tiertransportgesetzes in mittelbarer Bundesverwaltung erfolgt und den nachstehenden Ausführungen eine beim Land Niederösterreich eingeholte Sachverhaltsdarstellung zugrundeliegt.

 


Fragen 1 und 2:

Der Sachverhalt wurde im Wege der Bezirkshauptmannschaft Melk erhoben. Da der Vollzug des Tiertransportgesetzes in mittelbarer Bundesverwaltung erfolgt und keine Personen oder Firmen anderer Mitgliedstaaten involviert waren, besteht keine unmittelbare Meldeverpflichtung an das  Bundesministerium für Gesundheit.

 

Es sind keine Fälle von Verladungen auf Parkplätzen bekannt, auch in diesem angesprochenen Fall hat nach dem Bericht der Bezirkshauptmannschaft Melk keine Verladung stattgefunden.

 

Fragen 3 und 5:

Es wurde eine Anzeige aufgrund des Tiertransportgesetzes und nicht aufgrund des Tierschutzgesetzes erstattet.

 

Fragen 4, 6 und 7:

Es wurde ein Strafverfahren nach dem Tiertransportgesetz eingeleitet, das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

 

Der Lenker wurde zur Anzeige gebracht, weil der Transport unnötig verzögert und das Wohlbefinden der Tiere nicht regelmäßig kontrolliert wurde.

 

Frage 8:

Die gesetzlichen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und des Tiertransportgesetzes 2007 werden als ausreichend erachtet.

 

Im derzeit in der Evaluierungsphase befindlichen „Handbuch Tiertransporte“ des Bundesministeriums für Gesundheit wurde auf die Thematik insofern eingegangen, als dass ein kurzfristiges Abstellen beladener Fahrzeuge in Ausnahmefällen unter Einhaltung bestimmter Vorgaben toleriert werden kann, sofern keine Bestimmungen oben genannter gesetzlicher Grundlagen hinsichtlich der Planung und Organisation der Transporte verletzt werden.