5851/AB XXIV. GP

Eingelangt am 27.08.2010
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0244-II/A/9/2010

Wien, am 25. August 2010

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 5999/J der Abgeordneten Vock und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass unter dem in der Anfrage genannten amtlichen Hunderegister die von mir eingerichtete Heimtierdatenbank gemäß § 24a Tierschutzgesetz zu verstehen ist. Diese Datenbank hat den Zweck, den Halter entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde ausfindig zu machen.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Angabe der Rasse in der Heimtierdatenbank lediglich der Identifizierung des Tieres dient und nicht zur Feststellung eines allfälligen „Gefährdungspotentials“.


Fragen 1 und 2:

Laut Auskunft des Betreibers Animaldata waren zum Stichtag 31.7.2010 Daten von 1296 Hunden im Bezirk Horn  registriert. Laut Auskunft des Betreibers der Datenbank Petcard waren zum Stichtag 31.7.2010 Daten von 37 Hunden registriert.

 

Frage 3:

Die in der Heimtierdatenbank meines Ressorts gespeicherten Daten sehen lediglich eine Zustelladresse der Halterin/des Halters vor, für die Beantwortung der Frage 3 stehen mir daher keine Daten zur Verfügung.

 

Frage 4:

Allfällige Differenzen können verschiedene Ursachen haben. Einerseits kann ich nicht ausschließen, dass Datentransfers mit gewissen zeitlichen Verzögerungen erfolgen, andererseits ist es möglich, dass in den privaten Datenbanken auch Hunde und deren Halter/innen erfasst werden, die nicht in den Anwendungsbereich des Registers der Datenbank gemäß § 24a Tierschutzgesetz fallen. Auch kann ich nicht ausschließen, dass Halter/innen verendeter Hunde diesen Umstand nicht oder nicht unverzüglich der in meinem Ministerium geführten Datenbank mitteilen. Ebenso können in den privaten Datenbanken noch Daten von bereits toten Hunden erfasst sein.

 

Fragen 5 bis 7:

Der Meldung von Hunden in einzelnen Gemeinden liegen landesrechtliche Vorschriften zugrunde. Die Fragen betreffen daher nicht den Vollzugsbereich meines Ministeriums bzw. stehen mir daher zur Beantwortung der Fragen 6 und 7 erforderliche Daten nicht zur Verfügung.

 

Fragen 8 und 9:

Die Einstufung von Hunden im Sinne des NÖ Hundehaltegesetzes betrifft nicht den Vollzugsbereich meines Ressorts.

 

Fragen 10 bis 13:

Daten betreffend Bissverletzungen durch Hunde werden in meinem Ministerium nicht erfasst.

 

Frage 14:

0.

 

Frage 15:

0.