5890/AB XXIV. GP

Eingelangt am 01.09.2010
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

GZ: BMI-LR2220/0747-II/1/c/2010          

Wien, am        . September 2010

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Korun, Freundinnen und Freunde haben am 1. Juli 2010 unter der Zahl 5913/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Hausdurchsuchungen als Einschüchterungsversuch?" gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Ja.

 

Zu den Fragen 2, 10, 19 und 20:

Das Haus wurde durch die Beamten nicht betreten. Es erfolgte  eine Kontaktaufnahme durch die anwesenden Beamten der Salzburger Landesregierung im Bereich der Haustür. Im Sinne des § 9a GVG-B wurden diese durch Exekutivbeamte begleitet.

 

Zu Frage 3:

Es wurde keine Hausdurchsuchung durchgeführt.


Zu den Fragen 4 und 5:

Im Jahr 2009 erging seitens des Bundesministeriums für Inneres ein Grundsatzerlass an alle Sicherheitsdirektionen mit dem Auftrag fremdenpolizeiliche Kontrollen mit GVS Relevanz zu planen und durchzuführen. Seit diesem Zeitpunkt werden monatliche im Voraus geplante Kontrollen im gesamten Bundesland durchgeführt.

 

Zu den Fragen 6 bis 9:

Nein.

 

Zu Frage 11:

Eine Bescheinigung wurde nicht verlangt.

 

Zu Frage 12:

An der gegenständlichen Kontrolle waren 5 Polizeibeamte und ein Behördenvertreter der BPD Salzburg sowie vier Beamte der Landesregierung beteiligt.

Am 10. Juli wurden über einen längeren Zeitraum im gesamten Stadtgebiet von Salzburg derartige Kontrollen durchgeführt und für die letzten beiden zu kontrollierenden Objekte die Kräfte zusammengezogen.

Die Polizeibeamten waren nicht ausschließlich für diese Amtshandlung abgestellt, da diese nur Teil einer Schwerpunktaktion war.

 

Zu Frage 13:

Die Fahrzeuge wurden in einer Querstraße abgestellt, da eine Zufahrt und Abfahrt aufgrund der engen Straßen und parkender Fahrzeuge nicht möglich war. 

 

Zu Frage 14:

Ein Ziel dieser Kontrolle war es, den an der genannten Adresse gemeldeten Asylwerber durch Beamte der Grundversorgung zu überprüfen.

Weiters war an dieser Adresse eine Person gemeldet, die zur Aufenthaltsermittlung für Gericht trotz aufrechter Meldung ausgeschrieben war.

 

Zu Frage 15:

Das Betreten des Grundstückes erfolgte durch ein unversperrtes Gartentor, nachdem ein Läuten an den dort angebrachten Glocken erfolglos geblieben ist. In weiterer Folge wurde versucht an der Haustür Kontakt herzustellen. Das Haus wurde nicht betreten.

 

Zu den Fragen 16 und 17:

Nein.


Zu Frage 18:

Der Kontrolltermin stand seit dem 5. Mai 2010 fest.

 

Zu den Fragen 21 und 22:

Die Bestimmung des § 31 Abs 2 Z 2 SPG in Verbindung mit § 9 RLV wurde dadurch eingehalten, dass der Einsatzleiter unaufgefordert eine Visitenkarte an den Betroffenen aushändigte.

 

Zu Frage 23:

Unter Zugrundelegung der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Richtwerte für die Durchschnittspersonalausgaben/-kosten, die Durchschnittsmietkosten und den kalkulatorischen Zinssatz, ergeben sich für eine Stunde Einsatz der Polizeibeamten Kosten in der Höhe von € 189,14.

Die tatsächliche Einsatzzeit hat etwa 10 Minuten betragen.

 

Zu Frage 24:

Es hat weder einen willkürlichen Hausdurchsuchungsversuch noch eine solche Grundstücksbetretung gegeben.