5897/AB XXIV. GP
Eingelangt am 02.09.2010
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BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung
GZ: BMWF-10.000/0244-III/FV/2010
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Wien, 1. September 2010
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6146/J-NR/2010 betreffend Förderung des European Women’s Management Development International Network, Fem Tech usw., die die Abgeordneten Mag. Heidemarie Unterreiner, Kolleginnen und Kollegen am 9. Juli 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 bis 3:
Verein Frauen-Rechtsschutz, Wien:
Ziel des Vereins Frauen-Rechtsschutz ist es, Defizite für Frauen beim Zugang zum Rechts-system abzubauen, die diese als Opfer von Gewalt, bei Verfahren im Ehe- und Familienrecht oder bei der Geltendmachung der arbeits- und sozialrechtlichen Gleichbehandlung erleben. Ein wichtiger Teil der Vereinstätigkeit besteht in wissenschaftlicher Begleitforschung sowie in der Förderung rechtswissenschaftlicher Gutachten im Vorfeld eines Verfahrens. Die diesem Verein gewährten Förderungen betrugen in den Jahren 2009 und 2010 jeweils € 11.500,--.
Verein zur Förderung von L’Homme:
Herausgabe der Zeitschrift für feministische Geschichtswissenschaft Wien. Dieser Verein wurde im Jahr 2009 mit € 3.600,-- und 2010 mit € 3.000,-- gefördert.
Die Rechtsgrundlage für diese Förderungen bildet das Forschungsorganisationsgesetz (insbesondere § 10).
Zu Frage 4:
Der Verein „European Women’s Management Development International Network“ wurde vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung nicht gefördert. Zu „Fem Tech“ siehe Beantwortung der Anfrage Nr. 6144J-/NR/2010 durch die Frau Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.
Zu Fragen 5 und 6:
Als Nebenbeschäftigungen definiert § 56 Abs. 1 BDG 1979 „jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses …ausübt“. Gemäß § 56 Abs. 3 leg.cit. (allenfalls in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VBG) haben Bundesbedienstete erwerbsmäßige Neben-beschäftigungen ihrer Dienstbehörde/Personalstelle zu melden. Die bloße Mitgliedschaft in einem Verein stellt keine Ausübung einer (erwerbsmäßigen) Nebenbeschäftigung und daher auch keine meldepflichtige Tatsache dar.
Die Bundesministerin:
Dr. Beatrix Karl e.h.