5906/AB XXIV. GP
Eingelangt am 03.09.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Frauen und öffentlichen Dienst
Anfragebeantwortung
An die
Präsidentin des Nationalrats
Maga Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
GZ: BKA-353.290/0104-I/4/2010 Wien, am 2. September 2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag.a Unterreiner, Kolleginnen und Kollegen haben am 9. Juli 2010 unter der Nr. 6137/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Förderung des European Women’s Management Development Internat. Network, FemTech, usw. gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Ø Welche Vereine, die sich mit Frauenangelegenheiten beschäftigen, werden durch das Bundesministerium für Frauen und öffentlichen Dienst bzw. das Bundeskanzleramt, wo diese Agenden integriert sind, durch Subventionen gefördert?
Aus meinen Förderbudgetmitteln werden vorwiegend Frauen- und Mädchenberatungsstellen unterstützt, die Maßnahmen zur Verbesserung der Lebenssituation von Frauen setzen.
Diese Einrichtungen sind gemeinnützige Vereine, die nicht gewinnorientiert arbeiten und sich an den folgenden Zielsetzungen orientieren:
Zu Frage 2:
Ø Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgen diese jährlichen Förderungen?
Die Rechtsgrundlage bilden die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004).
Zu Frage 3:
Ø In welcher Höhe werden die jeweiligen Vereine jährlich gefördert?
Die Vereine werden in unterschiedlicher Höhe gefördert. Aufgrund der beschränkt zur Verfügung stehenden Fördermittel ist eine gänzliche bzw. überwiegende Finanzierung nicht möglich und es werden grundsätzlich potentielle Mitförderer vorausgesetzt.
Zu Frage 4:
Ø Werden insbesondere die Vereine European Women’s Management Development International Network und FemTech durch das Bundesministerium für Frauen und öffentlicher Dienst bzw. das Bundeskanzleramt gefördert?
Nein, diese Vereine werden aus meinen Budgetmitteln nicht gefördert.
Zu den Fragen 5 und 6:
Ø Scheinen in diesen Vereinen Beamte, Vertragsbedienstete oder Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder ausgegliederter Gesellschaften, in denen der Bund mehr als 25 % Beteiligung hält, auf?
Ø Wenn ja in welchen?
Als Nebenbeschäftigungen definiert § 56 Abs. 1 BDG 1979 „jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses …ausübt“. Gemäß § 56 Abs. 3 leg.cit. (allenfalls in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VBG) haben Bundesbedienstete erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen ihrer Dienstbehörde/Personalstelle zu melden. Die bloße Mitgliedschaft in einem Verein stellt keine Ausübung einer (erwerbsmäßigen) Nebenbeschäftigung und daher auch keine meldepflichtige Tatsache dar.
Mit freundlichen Grüßen