5924/AB XXIV. GP
Eingelangt am 07.09.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Landesverteidigung und Sport
Anfragebeantwortung
MAG. NORBERT DARABOS
BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT
S91143/111-PMVD/2010 6. September 2010
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Kunasek, Kolleginnen und Kollegen haben am 7. Juli 2010 unter der Nr. 5955/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Ministerweisung Nr. 219/2010" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1 bis 4:
Die Aufgaben des Österreichischen Bundesheeres sind abschließend auf Verfassungsebene in Art. 79 B-VG und § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG geregelt. Die für eine erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben, insbesondere „der militärischen Landesverteidigung“, erforderlichen Maßnahmen werden jedoch jeweils an die militärstrategischen Erfordernisse (Risiko und Bedrohungsbild) angepasst. So war Art. 79 B-VG in der Vergangenheit zum Beispiel sowohl für die militärische Landesverteidigung nach dem Konzept der Raumverteidigung als auch für die Aufgabenerfüllung im Rahmen der Strukturanpassung der Heeresgliederung 1992 in gleicher Weise eine ausreichende Grundlage, obwohl Bedrohungsszenarien, militärstrategische und operative Zielsetzungen, Gliederung und Stärke sowie konkreter grundsätzlicher Auftrag völlig unterschiedlich waren. So gesehen kann auch nicht der Schluss gezogen werden, dass die strukturelle Ausprägung der militärischen Landesverteidigung der Gegenwart jener der Vergangenheit entspricht. Dementsprechend habe ich mit Ministerweisung 219/2010 den Auftrag erteilt, die Konsequenzen des Konsolidierungsbeitrages (Budgetabschlag im BFRG 2011 bis 2014) für den laufenden Transformationsprozess BH 2010 zu beurteilen und grundlegende Planungen unter Beachtung der Eintrittswahrscheinlichkeiten und Wirtschaftlichkeit anzustellen, dabei aber den Fähigkeitserhalt sicherzustellen. Anzumerken ist, dass die militärische Landesverteidigung im konventionellen Sinn aus heutiger Sicht eine Aufgabe mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit darstellt.