5929/AB XXIV. GP
Eingelangt am 07.09.2010
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger diplômé Bundesminister
|
GZ: BMG-11001/0261-II/A/9/2010
Wien, am 6. September 2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 6140/J der Abgeordneten Mag. Heidemarie Unterreiner und anderer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Fragen 1 und 2:
MAIZ - Autonomes Integrationszentrum für Migrantinnen:
2009: € 6.600,--.
für 2010 ebenfalls € 6.600,-- geplant, aber noch kein Fördervertrag geschlossen.
ARGE der österreichischen Frauengesundheitszentren:
2009 und 2010 jeweils € 103.500,--.
FEMAIL – Fraueninformationszentrum Vorarlberg:
2009: € 14.600,--
2010: € 10.000,-- .
Afrikanische Frauenorganisation:
2010: € 10.000,-- (2010 erstmals gefördert).
Lateinamerikanische Emigrierte Frauen in Österreich:
2009 und 2010 jeweils € 30.000,--.
Frage 3:
Die Förderung erfolgt auf Grund einer eigenen Sonderrichtlinie, die gemäß § 40 der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln erlassen wurde.
Frage 4:
Nein.
Fragen 5 und 6:
Als Nebenbeschäftigungen definiert § 56 Abs. 1 BDG 1979 „jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses … ausübt“. Gemäß § 56 Abs. 3 leg.cit. (allenfalls in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VBG) haben Bundesbedienstete erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen ihrer Dienstbehörde/Personalstelle zu melden. Die bloße Mitgliedschaft in einem Verein stellt keine Ausübung einer (erwerbsmäßigen) Nebenbeschäftigung und daher auch keine meldepflichtige Tatsache dar.