5929/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.09.2010
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

 

GZ: BMG-11001/0261-II/A/9/2010

Wien, am 6. September 2010

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 6140/J der Abgeordneten Mag. Heidemarie Unterreiner und anderer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1 und 2:

MAIZ - Autonomes Integrationszentrum für Migrantinnen:

2009: € 6.600,--.

für 2010 ebenfalls € 6.600,-- geplant, aber noch kein Fördervertrag geschlossen.

 

ARGE der österreichischen Frauengesundheitszentren:

2009 und 2010 jeweils € 103.500,--.

 

FEMAIL – Fraueninformationszentrum Vorarlberg:

2009: € 14.600,--

2010: € 10.000,-- .


Afrikanische Frauenorganisation:

2010: € 10.000,-- (2010 erstmals gefördert).

 

Lateinamerikanische Emigrierte Frauen in Österreich:

2009 und 2010 jeweils € 30.000,--.

 

Frage 3:

Die Förderung erfolgt auf Grund einer eigenen Sonderrichtlinie, die gemäß § 40 der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln erlassen wurde.

 

Frage 4:

Nein.

 

Fragen 5 und 6:

Als Nebenbeschäftigungen definiert § 56 Abs. 1 BDG 1979 „jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses … ausübt“. Gemäß § 56 Abs. 3 leg.cit. (allenfalls in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VBG) haben Bundesbedienstete erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen ihrer Dienstbehörde/Personalstelle zu melden. Die bloße Mitgliedschaft in einem Verein stellt keine Ausübung einer (erwerbsmäßigen) Nebenbeschäftigung und daher auch keine meldepflichtige Tatsache dar.