5933/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.09.2010
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n

GZ: BKA-353.110/0152-I/4/2010                                                Wien, am 6. September 2010

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Hakl, Kolleginnen und Kollegen haben am 7. Juli 2010 unter der Nr. 5967/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend DVB-T2 Testbetrieb gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Ø Warum wurde der DVB-T2 Testbetrieb nach Privatfernsehgesetz (PrTV-G) und nicht nach Telekommunikationsgesetz (TKG) genehmigt?

 

Die Veranstaltung und Verbreitung von Fernsehprogrammen auf terrestrischem Weg ist in Österreich im Privatfernsehgesetz geregelt. Da der angesprochene, von der KommAustria mit Bescheid vom 30.03.2010, KOA 4.310/10-002, genehmigte Pilot­versuch eine Verbreitung von Fernsehprogrammen zur Erprobung digitaler Übertra­gungstechniken und programmlicher Entwicklungen zum Gegenstand hat, war die Zulassung folgerichtig nach § 22 Abs. 2 PrTV-G zu erteilen. Wie bei jeder Zulassung nach dem PrTV-G erfolgte die begleitende Frequenzzuteilung der Übertragungska­pazität und die Bewilligung der Errichtung und des Betriebs der Funkanlage nach den Bestimmungen des TKG 2003, namentlich der § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 sowie § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003.

 

Zu Frage 2:

Ø Welche Auswirkung hat dieser Testbetrieb auf die Vergabe und Nutzung der Di­gitalen Dividende für den Mobilfunk?

 

Keine. Nach der geltenden Frequenznutzungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 307, zu­letzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 233/2009, ist der Frequenzbereich 790-862 MHz bis zum 17. Juni 2015 ausschließlich dem Rundfunkbereich zugewie­sen und erst nach diesem Datum kommt eine koprimäre Nutzungsberechtigung für Mobilfunk hinzu. Soweit eine Vorverlegung dieses Datums in Aussicht genommen ist, darf darauf verwiesen werden, dass der angesprochene Testbetrieb auf die Dauer eines Jahres (31.03.2011) befristet ist und es u.a. aufgrund der Koordinierungserfor­dernisse mit den Nachbarstaaten zu keiner Nutzung durch Mobilfunkdienste vor Ab­lauf dieser Frist kommen wird.

 

Zu Frage 3:

Ø Wird es zu einem flächendeckenden Ausbau von DVB-T2 in Österreich kommen? Falls ja, wie sieht der Ausbauplan hierfür aus und in welchem Frequenzspektrum soll dieser erfolgen?

 

Der weitere Ausbau der digitalen Terrestrik in Österreich und damit auch die Ein­führung von DVB-T2 richtet sich nach dem von der Regulierungsbehörde gemäß § 21 PrTV-G zu erstellenden Digitalisierungskonzept. Dieses ist mit Unterstützung der „Digitalen Plattform Austria“ zu erarbeiten, wobei die nächste Vollversammlung der Digitalen Plattform Austria, bei der auch das Thema DVB-T2 anzusprechen sein wird, für den Herbst 2010 geplant ist. Ein Ausbau wird, da es sich bei DVB-T2 um einen Rundfunkdienst handelt, jedenfalls in jenem Frequenzbereich erfolgen, der nach der Frequenznutzungsverordnung für Rundfunk gewidmet ist.

 

Mit freundlichen Grüßen