5941/AB XXIV. GP
Eingelangt am 07.09.2010
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
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An die
Präsidentin des Nationalrats
Mag.a Barbara PRAMMER
Parlament
A-1017 W i e n
Wien, am . September 2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Der Abgeordnete zum Nationalrat Doppler und weitere Abgeordnete haben am 7. Juli 2010 unter der Nr. 5989/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Frontal-Radaranlagen – offene Fragen gerichtet.
Zu den Fragen 1 bis 13:
Ø Wie viele Frontal-Radaranlagen wurden auf welchen Autobahnen und Schnellstraßen errichtet?
Ø Wann wurden diese Anlagen errichtet?
Ø Wie viele dieser Anlagen sind voll funktionstüchtig und liefern für die Strafverfolgung ausländischer Verkehrsteilnehmer verwertbare Aufnahmen?
Ø Wie hoch ist der finanzielle Schaden für die Republik Österreich auf Grund nicht eingenommener Bußgelder dank nicht verwertbarer Aufnahmen?
Ø Wie hoch waren die Kosten für die Anschaffung dieser Anlagen?
Ø Wie hoch waren die Kosten für die Wartung und Reparatur dieser Anlagen?
Ø Wann sollen die technischen Probleme dieser Anlagen behoben sein?
Ø Wie hoch werden die Kosten für die Behebung dieser Probleme ausfallen?
Ø Wer hat diese Frontal-Radaranlagen hergestellt?
Ø Gab es weitere Anbieter?
Ø Wenn ja, welche?
Ø Wenn ja, warum fiel die Auswahl gerade auf diese Geräte?
Ø Wenn ja, wie hoch wären die Anschaffungskosten für Anlagen anderer Anbieter ausgefallen?
Ich darf auf meine Ausführungen in der Beantwortung Ihrer Anfrage 5143/J verweisen und ergänzend festhalten, dass die von mir vertretene Rechtsansicht gängige Lehre ist. Unter Geschäftsführung der Bundesregierung oder deren Mitglieder hinsichtlich der zu kontrollierenden Privatwirtschaftsverwaltung ist ausschließlich die Ausübung der dem Bund zustehenden (Weisungs-)Rechte zu verstehen – nur auf diese kann sich daher das Fragerecht gemäß Art. 52 Abs. 1 und 2 beziehen. Vom Fragerecht nicht umfasst ist die Tätigkeit der Organe einer im Eigentum des Bundes stehenden juristischen Person (vgl. auch Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht, 9. Auflage, RN 502).
Alle von Ihnen gestellten Fragen beziehen sich ausschließlich auf ein unternehmerisches Tätigwerden von Unternehmensorganen und keinesfalls auf die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der ASFINAG. Sie unterliegen daher auch nicht dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 idgF determinierten Fragerecht.