5945/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.09.2010
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien

 

 

 

 

GZ: BMASK-20001/0032-II/A/4/2010

 

Wien, 06. SEP. 2010

 

Betreff:

Parlament

Parlamentarische Anfrage des Abg. Kickl u.a. betr. den Anstieg der Zahl von Ausgleichszulagen für EU-Bürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft, Nr. 6060/J

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6060/J der Abgeordneten Herbert Kickl, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:

 

Einleitend bemerke ich, dass zur Beantwortung der gegenständlichen Anfrage eine Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholt wurde.

 

 

Frage 1:

 

Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) konnte zu dieser Frage keine Daten zur Verfügung stellen, da die Staatsbürgerschaft der Ausgleichszulagenbezieher in dieser Anstalt nicht gespeichert wird und auch kein Änderungsdienst (z.B. bei Änderung ausländischer Staatsangehörigkeiten, vgl. nur die Nachfolgestaaten Jugoslawiens) besteht. Die Speicherung der Staatsbürgerschaft der Leistungsbezieher ist für den Vollzug der gesetzlichen und unionsrechtlichen Bestimmungen nicht notwendig; gespeichert wird ausschließlich, aus welchen Staaten ein Pensionsbezug vorliegt.

 


Frage 2:

 

Der Aufwand für Ausgleichszulagen, aufgeschlüsselt nach der Staatsbürgerschaft der Leistungsbezieher, wird statistisch nicht erfasst. Ich verweise auf meine Beantwortung der Frage 1.

 

Frage 3:

 

Gemäß § 292 Abs. 1 ASVG (bzw. den Parallelbestimmungen in den anderen Sozialversicherungsgesetzen) besteht Anspruch auf Ausgleichszulage, sofern die Pension zuzüglich des sonstigen Nettoeinkommens und der zu berücksichtigenden Beträge die Höhe des jeweiligen Richtsatzes nicht erreicht und solange der Pensionsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Es ist demgemäß nicht der Hauptwohnsitz, sondern der gewöhnliche Aufenthalt im Inland gefordert.

Das Vorliegen der Voraussetzungen wird selbstverständlich vor der Entscheidung überprüft. Die im „Ausgleichszulage-Erhebungsbogen“ gemachten Angaben sind generell durch geeignete Nachweise zu belegen. Ich habe die Pensionsversicherungsträger darüber hinaus beauftragt, bei einem Antrag auf eine Ausgleichszulage durch Fremde obligatorisch eine Vorlage der nach den §§ 8 und 9 NAG vorgesehenen Bescheinigung bzw. Dokumentation des Aufenthaltstitels zu verlangen und sich nicht mit der Vorlage des Meldezettels zu begnügen.

In Zweifelsfällen werden neben der Nutzung der einschlägigen, inländischen Register Erhebungen bei den Gemeinden bzw. Magistraten sowie Fremden-, Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden durchgeführt. In einigen fällen werden auch Mietverträge sowie Strom-, Gas- und Wasserabrechnungen etc. gefordert.

Bezieht der Versicherte eine Rente aus einem EU-Mitgliedstaat oder aus einem Drittstaat, wird obligatorisch eine Bestätigung über die Rentenhöhe von der zuständigen Verbindungsstelle oder unmittelbar vom ausländischen Versicherungsträger abverlangt bzw. in laufenden Pensionsanweisungsfällen - sofern im Verhältnis zum jeweiligen Staat vorgesehen - mittels Datenträger (z. B. DTR-BRD) maschinell erfasst. Die PVA erhebt darüber hinaus jedenfalls, ob ein Wohnsitz in diesem Staat vorhanden ist.

 

Mit dem 4. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 147/2009, wurden auf meine Initiative weitere Maßnahmen zur Missbrauchsprävention und  ‑bekämpfung der Ausgleichzulage eingeführt: Bestehen begründete Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (z. B. häufige Auslandsaufenthalte, Bezug einer ausländischen Rente), so sollen zum einen die pensionsberechtigten Personen diesen Aufenthalt im Rahmen eines besonderen Verwaltungsverfahrens selbst zu beweisen haben. Zum anderen werden die Versicherungsträger ermächtigt, für die Zeit eines solchen Verfahrens auf Barauszahlung umzustellen. Außerdem ist in diesen Fällen von den Versicherungsträgern die Meldung der für den Anspruch auf Ausgleichszulage wesentlichen Angaben (mittels Fragebogen) mindestens einmal jährlich (statt dreijährlich) einzuholen. Bei Bekanntwerden relevanter neuer Sachverhalte erfolgt die Prüfung unverzüglich.


Durch die Festlegung einer Mitwirkungspflicht der Fremdenpolizei- und der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden wird zudem eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung erzielt und Sozialmissbrauch verhindert.

Ich weise darauf hin, dass diese Bestimmungen auch präventive Wirkung haben und Missbrauchsfälle schon dadurch vermeiden helfen, indem bekannt wird, dass entsprechende Maßnahmen effektiv gesetzt werden können.

Zudem habe ich die Pensionsversicherungsanstalt beauftragt, mir im Jahr 2011 über die weitere Entwicklung zu berichten.

 

Frage 4:

 

Ja, weil sonst über den Anspruch bzw. gegebenenfalls über die Höhe der Ausgleichszulage nicht rechtswirksam entschieden werden kann.

Der Pensionsantrag ist gemäß § 296 Abs. 2 erster und zweiter Satz ASVG (bzw. den Parallelbestimmungen in den anderen Sozialversicherungsgesetzen) zugleich auch ein Antrag auf Ausgleichszulage, über den gegebenenfalls ab Pensionsbeginn entschieden werden muss.

Jene Fälle, in denen die Pensionshöhe unter dem jeweiligen Ausgleichs­zulagen-Richtsatz liegt, werden bereits im Zuge der Erstbearbeitung festgestellt bzw. spätestens bei Pensionszuerkennung elektronisch angezeigt. Gegebenenfalls werden alle für die Zuerkennung einer Ausgleichszulage relevanten Sachverhalte erhoben.

 

Zu den Fragen 5, 6 und 7:

 

Ja. Gemäß § 298 Abs. 2 ASVG (bzw. den Parallelbestimmungen in den anderen Sozialversicherungsgesetzen) haben die Pensionsversicherungsträger an alle Ausgleichszulagenbezieher innerhalb von jeweils drei Jahren, Überprüfungsanfragen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage bzw. deren Höhe zu richten. Bestehen begründete Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (z. B. häufige Auslandsaufenthalte, Bezug einer ausländischen Rente) hat diese Überprüfung mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Bei Bekanntwerden relevanter neuer Sachverhalte erfolgt die Prüfung unverzüglich (siehe dazu auch meine Beantwortung der Frage 1).

Wird der Überprüfungsbogen nicht innerhalb von zwei Monaten zurückgesandt, so ist entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen die Auszahlung der Ausgleichszulage nach Ablauf von weiteren zwei Monaten vorläufig einzustellen.

Es ist grundsätzlich ein mehrseitiger Fragebogen - die Versendung einschließlich allenfalls erforderlicher zweimaliger Urgenzen erfolgt elektronisch - auszufüllen und unter Beilage entsprechender Unterlagen zu retournieren. Abhängig vom Sachverhalt werden weitere zweckdienliche Erhebungen durchgeführt (z. B. Vorlage des Mietvertrages, Einbindung der Fremdenpolizeibehörden, Anfragen an Krankenversicherungsträger etc).

 


Fragen 8 und 9:

 

Diesbezüglich liegen keine Zahlen vor bzw. sind keine Auswertungen möglich.

 

Frage 10:

 

Diesbezügliche Daten liegen nicht vor. Eine Erhebung in den betroffenen Mitgliedstaaten war in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.

 

Frage 11:

 

Eine statistische Erfassung der Bezieher von Ausgleichszulage, aufgeschlüsselt nach der Staatsbürgerschaft dieser Personen, wird von der Pensionsversicherungsanstalt nicht durchgeführt. Ich verweise auf meine Beantwortung der Fragen 1 und 2.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Rudolf Hundstorfer